Nur NRW: Wer hat das Recht, an einem Elterngespräch teilzunehmen?

  • Das ist das Szenario, das du dir überlegt hast. Das wesentlich häufigere Szenario ist, dass nur ein Elternteil, meistens die Mutter, erscheint und ihren neuen Partner mitbringt.

    Das normale Szenario ist doch, dass der zweite Sorgeberechtigte gar keine Einwände hat. Wenn nur ein Elternteil kommt, würde immer davon ausgehen, dass das der Fall ist. Aber die Frage war doch, wie man sich richtig verhält, wenn ein Sorgeberechtigter eine Dritte Person nicht informiert haben möchte. Da macht es auch wenig Unterschied, ob dass dann nach dem Gespräch trotzdem passiert.

  • Das normale Szenario ist doch, dass der zweite Sorgeberechtigte gar keine Einwände hat. Wenn nur ein Elternteil kommt, würde immer davon ausgehen, dass das der Fall ist. Aber die Frage war doch, wie man sich richtig verhält, wenn ein Sorgeberechtigter eine Dritte Person nicht informiert haben möchte. Da macht es auch wenig Unterschied, ob dass dann nach dem Gespräch trotzdem passiert.

    Wenn beide Elternteile erscheinen und einer davon jemanden mitbringt und der andere dies nicht möchte, dann wird das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten geführt.

    Was nach dem Gespräch passiert, hat man als Lehrkraft nicht in der Hand und müssen die Betroffenen selbst klären.

    Wer Fehler findet darf sie behalten und sich freuen! :victory:

  • Aber dann wäre es, wenn die zweite Person, dir es im Vorfeld mitteilt doch juristisch das gleiche, oder?

    Vielleicht

    Um ehrlich zu sein, interessiert mich das nicht besonders. Ich möchte ein Elterngespräch führen, das produktiv ist.

    Wenn da zwei Sorgeberechtigte sitzen, dann kann das Gespräch nicht produktiv sein, wenn eine dritte, nicht sorgeberechtigte Person dabei ist, die ein Sorgeberechrigter nicht im Raum haben will.

    Wenn trotz Einladung beider ein Sorgeberechtigter erscheint, der andere aber nicht, und der erscheinde Elternteil den neuen Lebensgefährten mitbringt, dann ist das Gespräch in der Regel am produktivsten, wenn der neue Lebensgefährte mit im Raum ist. Ich behalte mir natürlich vor, diesen zum Gehen aufzufordern, wenn er sich bspw. in den Vordergrund drängt.

  • Vielleicht

    Um ehrlich zu sein, interessiert mich das nicht besonders.

    Aber doch genau das war doch hier die Ausgangsfrage. Ich denke, dass wir alle das im Normalfall ziemlich gleich machen. Aber ich halte durchaus eine Situation für möglich wo Elternteil A verbietet, dass die Schule Informationen an Elternteil B`S neuen LG weitergibt.

  • Aber doch genau das war doch hier die Ausgangsfrage. Ich denke, dass wir alle das im Normalfall ziemlich gleich machen. Aber ich halte durchaus eine Situation für möglich wo Elternteil A verbietet, dass die Schule Informationen an Elternteil B`S neuen LG weitergibt.

    Dann soll Elternteil A zum Gespräch erscheinen. Wenn ich den Eindruck habe, dass der neue Lebensgefährte von Elternteil B für ein produktives Gespräch hilfreich ist, dann bleibt er, solange ich keine anders lautende Anweisung von der Schulleitung erhalte. Wer Interesse an seinen Kindern hat, wird von mir gegenüber jemandem, der offenbar nur stänkern will, vorrangig behandelt.

  • Aber doch genau das war doch hier die Ausgangsfrage.

    Und die erbat gesetzliche Regelungen zu NRW. Offenbar gibt es die nicht. Wenn du dir von einem nicht Anwesenden dein Verhalten vorschreiben lässt, kannst du das ja machen.


    Zur Transparenz: natürlich weiß man vorher, über was man sprechen will und informiert die Eltern darüber, gerade gerade bei sowas wie Versetzungsgefährdung oder Einleitung Verfahren zur Überprüfung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs. Oder überraschst du damit gerne zum Schluss?


    Wenn es dann ganz formell wird und beide Sorgeberechtigte anwesend sein müssen, dann erledigt sich die Frage wahrscheinlich recht schnell.

  • Eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf auch mündlich erfolgen. Das kann dann vor Ort durch den/die Erziehungsberechtigte/n erfolgen, ebenso die Zustimmung zur Weitergabe.

    Das ist korrekt!


    Das halte ich für einen Fehlschluss. Im zitierten §123 Abs. 1 Satz 3 geht es um den Fall, Dritten explizit Rechte und Pflichten der Eltern im schulischen Kontext zuzugestehen. Dafür benötigt es in der Tat eine schriftliche Einwilligung. Dann können diese auch in Nichtanwesenheit der eigentlichen Eltern entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Hier geht es aber gerade darum, dass ein anwesendes Elternteil der Informationsweitergabe an Dritte in seinem Beisein zustimmt, wofür es m.E. weder der Schriftform noch der Freigabe des anderen Elternteils bedarf.

    Ich bin davon ausgegangen, dass das in Nichtanwesenheit stattfindet. Dann sagt das Gesetz zwar immer noch, dass für die Gesamtwahrnehmung der Rechte die schriftliche Zustimmung vorliegt, aber für den Fall des Elterngesprächs halte ich eine mündliche Zustimmung auch für ausreichend.

    Das ist wieder so ein Fall von "Recht für die gutsituierte bildungsnahe Mittelschicht" und geht völlig an der Lebensrealität meiner Klientel vorbei.

    Dem möchte ich aus meiner Praxis widersprechen.

    Und die erbat gesetzliche Regelungen zu NRW. Offenbar gibt es die nicht. Wenn du dir von einem nicht Anwesenden dein Verhalten vorschreiben lässt, kannst du das ja machen.

    Die Regeln für NRW wurden genügend wiederholt, warum sagst du, dass es keine gibt? Alle meine Aussagen sind sowieso immer nur NRW-zentriert, von anderen Bundesländern habe ich keine Ahnung.

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