Die Positivregel ist der von Bolzbold zitierte §123, Abs. 1, Ziffer 3, der als Einschränkung eine schriftliche Einwilligung verlangt. Diese ist von allen Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Sprich: Es ist meines Erachtens nach ein datenschutzrechtlicher Verstoss, ohne schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten den/die Lebensgefährten im Elterngespräch dabei zu haben.
Das halte ich für einen Fehlschluss. Im zitierten §123 Abs. 1 Satz 3 geht es um den Fall, Dritten explizit Rechte und Pflichten der Eltern im schulischen Kontext zuzugestehen. Dafür benötigt es in der Tat eine schriftliche Einwilligung. Dann können diese auch in Nichtanwesenheit der eigentlichen Eltern entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Hier geht es aber gerade darum, dass ein anwesendes Elternteil der Informationsweitergabe an Dritte in seinem Beisein zustimmt, wofür es m.E. weder der Schriftform noch der Freigabe des anderen Elternteils bedarf.