? Nebentätigkeit (Genehmigung, Auswirkung auf die Pension etc.)

  • Fun fact: In Hessen gibt es auch eine Abführungspflicht. Allerdings sind unterrichtende Tätigkeiten davon ausgenommen.

  • Was kommst du denn jetzt plötzlich mit Angestellten um die Ecke? Lenk nicht von der Tatsache ab, dass du das alte Märchen von der allgemeinen Abführungspflicht ebensowenig belegen kannst wie alle Märchenonkel vor dir.

    Lass es drauf ankommen - oder informier dich. Dein Problem, nicht meins
    Grüße vom Märchenonkel.
    Du kannst gerne Nebenjobs ableisten, so viele du magst. Sogar rentenversicherungspflichtige.
    Deine "erwirtschaftete Rente" wird dir dann vom Ruhegehalt abgezogen - weil du nicht mehr bekommen darfst, als der Dienstherr dir zugesteht. Nur als Beispiel dafür, was Recht und Gesetz ist.

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
    Meine Beiträge können Spuren von Ironie und Sarkasmus enthalten

  • *shrug* Du kannst gern weiterhin mit jeder Replik einen neuen Nebenschauplatz aufmachen. Ich muss gar nichts auf irgendwas ankommen lassen, weil ich de jure in der Privatwirtschaft tätig bin und keinen Passus bezüglich Nebentätigkeiten im AV habe. Insofern kann ich tatsächlich so viel nebenher verdienen, wie ich will, und werde dadurch keinen Cent Ruhegehalt verlieren; schlicht, weil ich gar keines zu erwarten habe. Die gesetzliche Rente ist im Gegensatz zur Pension übrigens erarbeitet und kennt daher keine Hinzuverdienstgrenzen.


    Aber vielleicht kannst du mir ja noch schlüssig erläutern, was die von dir behauptete Ablieferungspflicht für jegliche beamtische Nebentätigkeit zu tun hätte mit

    a) der tatsächlich existierenden Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten im ÖD

    b) den grundlegend anders gearteten Bestimmungen für Angestellte (ja, es mag Verweisungen geben. Dennoch ist das Arbeitsverhältnis nach seiner Natur ein völlig anderes als das Dienstverhältnis)

    und

    c) der jetzt völlig ohne Zusammenhang aufs Tapet gebrachten Deckelung des Ruhegehalts im Falle zusätzlicher Renteneinkünfte.


    Kann es sein, dass du einfach gern Recht hast?

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Wer eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst macht, ist selbst schuld und verdient durch die Abführung bestraft zu werden.

  • Was passiert eigentlich, wenn die Bezirksregierung dahinter kommt, dass man eine Nebentätigkeit durchführt, die nicht angegeben ist und auch nicht dem künstlerischen Bereich zuzuordnen ist, sondern einem nicht angemeldeten Gewerbe?


    Ich denke da an AirB/B Zimmer vermieten, An- und Verkauf als Privatmensch in nicht unerheblichem Umfang bei e..y, Mitarbeit in einer Firma gegen Barzahlung etc.

  • Das was immer passiert, wenn man gegen Dienstrecht verstößt - nicht weiter spezifizierte dienstrechtliche Maßnahmen, deren Schwere sich nach der Schwere des Vorwurfs richtet.

  • Im Gegenzug erhältst du Schutz und Fürsorge auf Lebenszeit ;)

    Ohne jetzt den Thread kapern und in eine andere Richtung ziehen zu wollen, aber dieser Punkt gilt mMn nach einschlägigen Urteilen zur verfassungsgemäßen Alimentation, zweistelligen Reallohnverlusten und dem schon zitierten Plänen unserer Chefin hier in NRW meiner Meinung nach nicht mehr. Der Deinstherr hat für mich seinen Teil des Deals einseitig teilweise aufgeküdigt. Sieht der Dienstherr (und vielleicht auch andere hier) natürlich anders, klar 8_o_)


    Es ist problematisch den Beamten zum einen unterirdische Tarifabschlüsse wie in den letzten Jahren zuzumuten und ihnen auf der anderen Seite das Recht auf Teilzeit massiv einschränken. Das alles garniert mit dem Quasiverbot sich was nebenher zu verdienen. Der Deal "Ich sorg für dich, dafür machst du alles was ich will und nix für andere" funktioniert halt auch nur so lange, wie diese gebotene Fürsorge auch umgesetzt wird. Das sehe ich für mich aktuell nicht, lasse mich aber gerne eines besseren belehren! :saint:

  • Was passiert eigentlich, wenn die Bezirksregierung dahinter kommt, dass man eine Nebentätigkeit durchführt, die nicht angegeben ist und auch nicht dem künstlerischen Bereich zuzuordnen ist, sondern einem nicht angemeldeten Gewerbe?

    Ein unangemeldetes Gewerbe wird sicherlich auch das Finanzamt brennend interessieren.

  • Das hängt davon ab, bei wem es nicht angemeldet ist🤷🤣

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…ufgehoben=N&det_id=610334


    So, für NRW gilt die o.g. Vorschrift. Hoffentlich ist jetzt Ruhe im Karton mit Euch zwei:teufel:

    Auch diese Vorschrift ist die, für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst. Das ist etwas anderes als eine Nebentätigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

    Sie ist für die in diesem Thread diskutierten Nebentätigkeiten überhaupt nicht relevant.

  • Schon klar, übe ich diese Tätigkeit für ein Wirtschaftsunternehmen aus, bekommt der Dienstherr nichts bei einer Tätigkeit für die VHS sehr wohl.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Nee, Honorare der VHS sind m.W nicht abführungspflichtig, zumindest für Dozententätigkeiten.


    Eine Grundidee der (Teil-)Abführungspflicht ist übrigens, dass die Nebentätigkeit in einem Zusammenhang mit dem Amt steht, dass man bekleidet (ein Bürgermeister ist z.B quasi qua Amt in x-Gremien und Beiräten tätig, für die er Entgelt erhält - diese muss er dann größtenteils abführen. Dies dient auch seiner Unabhängigkeit - würde ja komischen Eindruck machen, wenn er die Stadtwerke z.B. im Beirat oder so kontrollieren soll, gleichzeitig aber auch persönlich erhebliche Bezüge von denen erhalten würde).


    Tagegelder und Pauschalbeträge von verbeamteten/tarifbeschäftigten Lehrern aus Stadtratstätigkeiten aber z.B. (da kommt durchaus einiges zusammen) sind z.B. nicht von Abführungen betroffen.

  • Das mit den Honoraren müsste man abklären lassen Zunächst einmal fällt es unter die Definition. Kann natürlich jetzt in irgendeinem Kommentar anders interpretiert werden. Falls Du da was konkretes hast...

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Bis zu einer bestimmten Summe fallen sie unter den Übungsleiterfreibetrag und sind damit raus.

    Das hat nur steuerliche Implikationen und hat nichts mit der Abführung zu tun.

  • Das mit den Honoraren müsste man abklären lassen Zunächst einmal fällt es unter die Definition. Kann natürlich jetzt in irgendeinem Kommentar anders interpretiert werden. Falls Du da was konkretes hast...

    Nein, denn es handelt sich nicht um eine dienstlich veranlasste Nebentätigkeit

  • Korrekt. Die Diskussion ist auch müßig. Mir kann gerne einmal jemand den Kollegen zeigen, der durch Vorträge am der VHS mehr als 11 000 € pA verdient.

  • Moebius

    Dem kann ich allerdings folgen🤣

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

Werbung