Hallo in die Runde,
mich treibt eine Frage um, die sich mir in Bezug auf meine anstehende dienstliche Beurteilung stellt, und ich erhoffe mir hier erhellende Antworten.
Ich habe mich in NRW an einem (meinem) Gymnasium auf eine A14-Stelle beworben. Grundlage für die dienstliche Beurteilung sind zwei Unterrichtsbesuche und ein schulfachliches Gespräch. Einen Unterrichtsbesuch habe ich bereits absolviert, der andere steht noch aus. Jetzt habe ich folgenden Passus auf der Seite des Schulministeriums gefunden: Dort heißt es mit Blick auf die „Erkenntnisquelle“ Unterrichtsbesuch: „Unterrichtsbesuche, die nicht mehr als drei Jahre zurückliegen, können zur Grundlage einer dienstlichen Beurteilung gemacht werden. Mindestens ein aktueller Unterrichtsbesuch ist erforderlich, wenn sich in den Leistungen oder im dienstlichen Einsatz wesentliche Änderungen ergeben haben.“
Nun ist es so, dass ich vor ziemlich genau einem Jahr von der Schulleitung bereits einen Unterrichtsbesuch hatte (inklusive Kurzentwurf), allerdings in einem anderen Verfahren. Der Unterrichtsbesuch wurde damals überaus positiv aufgenommen und ich würde ihn natürlich ungern „verfallen“ lassen. Nun heißt es natürlich in dem Passus „können“ und nicht „müssen“ oder „werden“. Was meint ihr, wie stehen meine Chancen, dass dieser alte UB anerkannt wird? Geht das überhaupt, es war ja ein anderes Verfahren?
Liebe Grüße
Kabinettstück