Kind krank und nun? Beamter NRW

  • Hallo zusammen, ich habe zu dem Thema viel im Forum gesucht aber nichts gefunden.


    Ich habe 2 Kinder, beide über meine Frau GKV versichert, meine Frau geht am Dienstag wieder arbeiten, ich bin verbeamtet und in der PKV.


    Soweit ich gelesen habe, habe ich keinen Anspruch auf Kinderkrankentage, nur auf 4 Tage Sonderurlaub, ist das richtig? Meine Frau möchte die erste Zeit auf der Arbeit nicht fehlen und eigentlich soll ich mich um die Kinder kümmern, wenn sie krank sind. Was für Optionen habe ich?


    Danke!!!

  • So ganz vollständig ist das nicht.


    Die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW besagt in § 33:


    Zitat

    6. Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes   bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr



    Das wird ergänzt durch:


    Zitat

    In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten


    Grundsätzlich hat man aber vier Tage nur. Aktuell liegt die ei JAEEG bei 66 000 EUR afaik, da ist man als Berufsanfänger mit A12 oder A13 nicht drüber, also greift der zweite Abschnit, also mehr Tage.




    Die Betreuungsentschädigung (link oben) ist hier absolut irrelevant, weil es hier nur um "Pandemiebedingte Schließungen" geht (das Programm ist ja auch Ende APril ausgelaufen) und für "m auch erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu unterstützen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können"


    Das trifft hier ja nicht zu.

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