Beförderung NRW auf A15 ohne A14 möglich?

  • Es geisterte mal das Gerücht im Lehrerzimmer rum, dass sich nur Oberstudienräte auf A15-Stellen in NRW bewerben dürften.

    In Stella lese ich von so etwas nichts, dort steht nur etwas von Dienstzeit.

    Ist es also nur ein Gerücht gewesen?

  • Zumindest für Fachleitungen A15 kann ich das nicht bestätigen. A14er haben natürlich einen Laufbahnvorteil, aber bewerben kann man sich m.E. auf jeden Fall!

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Ich meine, dass ich dort schon einmal aufgrund einer ähnlichen Fragestellung hier im Forum interessehalber nachgeschaut hatte und einzelne Stellenausschreibungen tatsächlich diese Nebenbedingung aufwiesen, aber eben nicht generell alle. Aktuell sehe ich auf Stella doch eine gute Reihe A15-Ausschreibungen, die sich explizit an alle Lehrkräfte der Laufbahngruppe 2 im 1. oder 2. Einstiegsamt richten und lediglich eine gewisse Berufserfahrung o.ä. voraussetzen.

  • Auch wenn ich einer solchen Aussage der BezReg eine gewisse Ernsthaftigkeit zuspreche, frage ich mich interessehalber dennoch worauf sich das stützen soll? Weder taucht eine solche Einschränkung in den zugehörigen Ausschreibungen noch in den auf Stella unter laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zitierten Paragraphen eurer Laufbahnverordnung (z.B. §§7 und 34 LVO) auf.


    Dass bei erfolgreicher Bewerbung keine direkte Beförderung in das 2. Beförderungsamt erfolgen darf, steht ja auf einer anderen Karte.

  • Lehrer (A13) im 1. Beförderungsamt können sich nicht direkt auf A15-Stellen bewerben, das ist meine Auskunft von der BezReg Münster von vor 3 Wochen

    Es gibt Sprungbeförderungen.


    Also zb. Jemand wird stellv. Schulleiter mit vorher A13. Dann wird er nach der Bewährung erstmal A14 für eine gewisse Zeit und dann automatisch in die A15 übergeleitet.


    Also ist die Aussage von der Bezirksregierung nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig 😂

  • Ich habe da immer noch ein Fragezeichen dran, ob eine solche Konstellation überhaupt eine "Sprungbeförderung" im Sinne des Beamtengesetzes ist. Auch in NDS normiert z.B. §20 Abs.3 Satz 2 NBG, dass


    Zitat von §20 Abs. 3 Satz 2 NBG
    (...) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

    Das verhindert jedoch keine (erfolgreiche) Bewerbung aus dem Eingangsamt für das 2. Beförderungsamt, sondern bedeutet lediglich, dass bei erfolgreicher Bewerbung und Übertragung der Aufgabe dennoch das 1. Beförderungsamt regulär zu durchlaufen ist. De facto führt das dann genau zum beschriebenen Ablauf, dass nach einer gewissen Probezeit zunächst nur die Beförderung in das 1. Beförderungsamt erfolgen kann und dann erst nach durchlaufen dieses Amtes und der damit verbundenen Sperrzeit für eine erneute Beförderung der Aufstieg in das 2. Beförderungsamt erfolgen kann.

  • Bei manchen A15 Stella-Ausschreibungen steht drin (bzw. stand beim letzten Zyklus drin), dass man sich auf A15 Stellen nur Personen bewerben können, die eine A14 STtelle innehaben. Ob es bei allen der Fall war, weiß ich nicht.

  • Bei manchen A15 Stella-Ausschreibungen steht drin (bzw. stand beim letzten Zyklus drin), dass man sich auf A15 Stellen nur Personen bewerben können, die eine A14 STtelle innehaben. Ob es bei allen der Fall war, weiß ich nicht.

    Dann war das vllt etwas, was wieder kassiert wurde. Zu der Zeit ging das Gerücht nämlich rum in der Lehrerküche.

  • Der BewerberInnennachteil der A13-Lehrkraft bei konkurrierenden Bewerbungen von A14-KandidatInnen mit mindestens gleicher Beurteilung sollte dabei auch nicht vergessen werden...

    Was ja vielleicht wirklich ein erheblicher Vorteil sein kann.

  • Es gibt Sprungbeförderungen.


    Also zb. Jemand wird stellv. Schulleiter mit vorher A13. Dann wird er nach der Bewährung erstmal A14 für eine gewisse Zeit und dann automatisch in die A15 übergeleitet.


    Also ist die Aussage von der Bezirksregierung nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig 😂

    Genau um diesen Sachverhalt ging es. Und hier war die Aussage, dass ich gar nicht erst am Bewerbungsverfahren teilnehmen und ausgeschlossen werden würde. Auf der Schulleiterbesprechung wurde dieser Sachverhalt wohl auch noch einmal angesprochen. Gab wohl angeblich ein Urteil dazu.

    • Offizieller Beitrag

    Nicht nur angeblich. Das kann man recht schnell recherchieren. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2009 - 6 B 1235/09 - openJur


    Das Urteil verweist auf eine alte Version des LBG. Für uns gilt mittlerweile § 19 Abs. 4 LBG, der aber letztlich gleichlautend ist.


    Gleichwohl ist die Frage des TE berechtigt:


    Schauen wir uns einmal die FachleiterInnenausschreibungen bei Stella an, finden wir auch die Möglichkeit der Bewerbung von A13 auf A15. Eine Sprungbeförderung ohne Durchlaufen des Zwischenamtes A14 ist meiner Lesart der verlinkten Paragraphen jedoch nicht möglich. Da zwischen zwei Beförderungen ein Jahr liegen muss, würde das ja auch grundsätzlich funktionieren. (§19 Abs. 3 LBG)


    Seite 1 am ZfSL Bocholt. Man verweist auf § 28 LVO (da geht es um die angesprochene vierjährige bzw. bei A14erInnen dreijährige Dienstzeit), schränkt den BewerberInnenkreis aber - zulässigerweise (vgl. Urteil) auf die A14erInnen ein.


    Weiter unten ZfSL Recklinghausen. Hier erneut Verweis auf § 28 LVO, aber KEINE Einschränkung auf A14.

    Es handelt sich jeweils um die BR Münster.


    Die BR Arnsberg verweist bei Stella bei den Funktionsstellen nur auf § 28 Abs. 1 LVO - also vierjährige bzw. bei A14erInnen dreijährige Dienstzeit.


    Damit kann man sich je nach Ausschreibung folglich aus einer A13 Stelle heraus auf eine A15 Stelle bewerben, muss aber die A14 regulär durchlaufen, was dann wohl recht schnell gehen dürfte.

  • Was meinst du mit "üblich"? Den Anteil der jeweiligen Ausgangsbesoldungsgruppen unter allen erfolgreichen Stellenbesetzungen der letzten x Jahre? Ich bezweifle, dass es darüber eine öffentlich einsehbare Statistik gibt. Oder soll "üblich" im Sinne der typisch vorgesehenen Laufbahn verstanden werden? In diesem Fall wäre der "übliche" Weg wohl zunächst die Tätigkeit als Koordinator für schulfachliche Aufgaben oder als Abteilungsleiter (jeweils A15), bevor man in die stellvertrende Leitung geht.

  • Die vier letzten kamen bei uns jeweils von A14.

    #Zesame:!:


    Konzentrieren Sie sich ganz auf den Text, wenden Sie das Ganze auf sich selbst an. (J.A. Bengel)

  • Was meinst du mit "üblich"? Den Anteil der jeweiligen Ausgangsbesoldungsgruppen unter allen erfolgreichen Stellenbesetzungen der letzten x Jahre? Ich bezweifle, dass es darüber eine öffentlich einsehbare Statistik gibt. Oder soll "üblich" im Sinne der typisch vorgesehenen Laufbahn verstanden werden? In diesem Fall wäre der "übliche" Weg wohl zunächst die Tätigkeit als Koordinator für schulfachliche Aufgaben oder als Abteilungsleiter (jeweils A15), bevor man in die stellvertrende Leitung geht.

    Ersteres meine ich. Im Prinzio möchte ich wissen, ob man mit A14 oder gar A13 eine gute Chance hat. Zumal die A15er ja auch direkt die Bewerbung auf A16 wagen könnten.

    • Offizieller Beitrag

    Das hatten wir hier im Forum in einem anderen Thread ausführlich erläutert. Dienstzeiterfordernis bedingt, dass es keine Sprungbeförderung gibt, aber die Bewerbung grundsätzlich such mit A13 möglich ist, sofern der Ausschreibungstext nichts anderes vorgibt.


    Aufgrund der Doppelung in Frage und Antwort habe ich beide Threads nun zu einem einzigen zusammengeführt.

    • Offizieller Beitrag

    Ersteres meine ich. Im Prinzio möchte ich wissen, ob man mit A14 oder gar A13 eine gute Chance hat. Zumal die A15er ja auch direkt die Bewerbung auf A16 wagen könnten.

    Könnten sie, wollen sie aber mitunter gar nicht, weil sie erst einmal Führungserfahrung unterhalb der "Hauptleitung" sammeln wollen.


    Wäre es eigentlich machbar, dass man für jeder weitere Teilfrage, keinen neuen Thread aufmacht?


    Letzteres hat sich nun erledigt, weil ich die Threads zusammengeführt habe.

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