Beförderungsstelle andere Bezirksregierung

  • Hi,

    ich arbeite an einer Gesamtschule ( Bezirksregierung Düsseldorf/ verbeamtet) und möchte gern in den Grundschulbereich wechseln. Ich würde mich gerne auf eine Beförderungsstelle im A13 Bereich bewerben. Ich habe Erfahrungen im Bereich Grundschule.

    Ich habe jetzt nur Beförderungsstellen (zumindest die, die mich interessieren) in anderen Bezirksregierungen ( Köln) gefunden.

    Meine Frage wäre: Darf ich mich dort auch bewerben bzw. wie stehen dann dort meine Chancen? Es handelt sich dann ja um einen Laufbahnwechsel plus andere Bezirksregierung.? Oder geht sowas grundsätzlich nur in meinem Bezirk?

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    LG

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt zwei grundsätzliche Infos in den Ausschreibungen, die m.E. recht eindeutig sind.

    Info A:
    Die Ausschreibung richtet sich an Lehrkräfte, die in einem unbefristeten Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis in der Besoldungsgruppe A12 LBesO bzw. EG 11 TV-L an einer öffentlichen Schule im Regierungsbezirk Köln beschäftigt sind. Zudem sind Bewerbungen von tarifbeschäftigten Lehrkräften zulässig, die ein Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen haben und unbefristet an einer Schule im Regierungsbezirk Köln beschäftigt sind. Für diesen Personenkreis verlängert sich die beamtenrechtliche Wartezeit um 5 Jahre. Bewerbungen von Lehrkräften, die bereits ein Beförderungsamt der Wertigkeit A13 LBesO/ EG 13 TV-L innehaben, sind nicht zulässig. Es wird erwartet, dass die Bewerber/ -innen bereit sind, eine zusätzliche Aufgabe an der Schule zu übernehmen.


    Info B:

    Die Bewerber müssen die Laufbahnbefähigung für eines der folgenden Lehrämter besitzen: - Lehramt an Grundschulen - Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule - Lehramt an an Grund- und Hauptschulen - Lehramt für die Primarstufe Bitte beachten Sie die weiteren Hinweise im nebenstehenden Link.


    Diese Infos sind, wenn ich das richtig gelesen habe, oft kombiniert.
    Damit könnten sich Lehrkräfte von Gesamtschulen bewerben, aber nur diejenigen aus dem RB Köln. Düsseldorfer, Detmolder, Arnsberger und Münsteraner wären damit "draußen".

  • Botzbold, weißt du oder jemand anderes hier, warum man nur für Menschen ausschreibt, die bei der eigenen Bezirksregierung tätig sind? Ist das wirklich sinnvoll? Das hab ich mich schon öfter gefragt, v.a. bei Stellen die dann auch immer wieder ausgeschrieben werden..

    • Offizieller Beitrag

    Botzbold, weißt du oder jemand anderes hier, warum man nur für Menschen ausschreibt, die bei der eigenen Bezirksregierung tätig sind? Ist das wirklich sinnvoll? Das hab ich mich schon öfter gefragt, v.a. bei Stellen die dann auch immer wieder ausgeschrieben werden..

    Ich kann mir das nur so erklären, dass man seine eigenen Leute mit diesen Beförderungsstellen versorgt wissen will und dass man verhindern möchte, dass ggf. Leute in andere BRen abwandern, weil es gerade innerhalb der eigenen BR keine passenden Stellen gibt. Neben der Elternzeit waren Beförderungsstellen in der Vergangenheit ein probates Mittel, um Versetzungen zu erzwingen.

    • Offizieller Beitrag

    Das hier ist der entsprechende Erlass.

    BASS 2022/2023 - 11-12 Nr. 1 Richtlinien zur Stellenausschreibung (schul-welt.de)


    Ich habe ihn jetzt zweimal gelesen und kann eigentlich nur in Ziffer 1.2 einen halbwegs plausiblen Grund für die oben genannte Vorgehensweise erkennen. Und auch hier wähne ich das geltende Recht ziemlich überdehnt.

    Was ich mal recherchieren müsste, wäre die rechtliche Bedeutung der Formulierung "die Ausschreibung richtet sich an Personenkreis XYZ" im Vergleich zu "Bewerber müssen Voraussetzungen XYZ erfüllen". Letzteres erscheint mit eher als ein "hartes" bzw. Ausschlusskriterium.

  • 3.3 und 3.1 kämen auch in Frage, wenn die Stellen des Regierungsbezirks oder des Schulamtsbezirks voll sind. (Stichwort: Besetzbarkeit der Stelle) Schließlich will man niemanden bezirksübergreifend versetzen müssen, weil ein externer dazu kommt.


    Ansonsten sehe ich gegen die Bestenauslese nicht verstoßen. Die bewegt sich doch immer nur im Rahmen der zulässigen Bewerber.

    • Offizieller Beitrag

    3.3 und 3.1 kämen auch in Frage, wenn die Stellen des Regierungsbezirks oder des Schulamtsbezirks voll sind. (Stichwort: Besetzbarkeit der Stelle) Schließlich will man niemanden bezirksübergreifend versetzen müssen, weil ein externer dazu kommt.


    Ansonsten sehe ich gegen die Bestenauslese nicht verstoßen. Die bewegt sich doch immer nur im Rahmen der zulässigen Bewerber.

    Dann würde ich eher darauf tippen, dass man durch "externe" Bewerbungen keine zusätzlichen Stellen einrichten möchte - denn der/die interne KandidatIn würde ja dann die jeweilige bisherige Stelle behalten, und der/die Externe würde dann quasi on top kommen.

    • Offizieller Beitrag

    das ist aber bei jeder schulexternen Bewerbung auf eine Beförderungsstelle der Fall.
    Wenn ich mich nach Düsseldorf bewerbe und den Platz bekäme, dass lässt einfach der Regierungsbezirk Düsseldorf einfach eine Person mehr sich versetzen lassen.
    (Der Bezirk, in den ich potenziell wechseln würde (weil ich an der Grenze wohne/arbeite), ist eher ein Bezirk, aus dem einige wegwollen, aber erstmal nicht dürfen)

  • Ansonsten sehe ich gegen die Bestenauslese nicht verstoßen. Die bewegt sich doch immer nur im Rahmen der zulässigen Bewerber.

    Aber genau diese Einschränkung, wer "zulässig" ist je nach Dienstort, widerspricht nach meiner Lesart der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 (2) Grundgesetz:

    Zitat

    Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

    Die Anstellung in einem bestimmten Regierungsbezirk hat weder etwas mit Eignung,noch mit Befähigung noch mit fachlicher Leistung zu tun. Und natürlich sticht das GG jeden Landeserlass, meiner Meinung nach auch in Bereichen, die klar Ländersache sind. Auch durch das Beamtenstatusgesetz.

    Nur zur Klarstellung: Ich will gar nicht anzweifeln, dass das in NRW so praktiziert wird, aber ich finde (dienst)rechtliche Fragestellungen immer spannend, deswegen schreibe ich dazu. Rein akademisch, sozusagen. Deswegen auch Danke für den verlinkten Erlass, Bolzbold

  • Hallo:) Danke für die vielen Antworten. Dann werde ich mich dann erst einmal auf Beförderungsstellen in meinem Regierungsbezirk bewerben. Ihr wisst nicht zufällig, ob ein damit verbundener Laufbahnwechsel ein Problem darstellen könnte? Ich arbeite ja an einer Gesamtschule und der Wechsel zur Grundschule wäre ja ein Laufbahnwechsel, auch wenn es eine Beförderungsstelle ist.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo:) Danke für die vielen Antworten. Dann werde ich mich dann erst einmal auf Beförderungsstellen in meinem Regierungsbezirk bewerben. Ihr wisst nicht zufällig, ob ein damit verbundener Laufbahnwechsel ein Problem darstellen könnte? Ich arbeite ja an einer Gesamtschule und der Wechsel zur Grundschule wäre ja ein Laufbahnwechsel, auch wenn es eine Beförderungsstelle ist.

    Laufbahnwechsel oder Schulformwechsel? Letzteres definitiv. Ersteres meines Erachtens nicht. Sowohl eine GS- als auch eine GE-Lehrkraft sind angehörige der Laufbahngruppe 2.1.

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