Hallo liebe Kollegen, eine weiter Frage brennt mir unter den Nägeln, ich bin mir allerdings nicht sicher ob sie hier richtig ist.
Ich habe im Februar 2014 in RLP meine Tätigkeit als Vertretungslehrkraft angetreten, zuvor habe ich in Bayern mein Referendariat absolviert. Dadurch dass ich im Ref bereits 1 Jahr eigenverantwortlich 17 Wochenstunden unterrichtet habe, wurde ich in RLP direkt im zum Schuljahr 2014/15 in die Erfahrungsstufe 2 eingruppiert. Dort war ich dann bis zum Beginn meines Mutterschutzes im Sommer 2016. Mein befristeter Arbeitsvertrag ist in dieser Zeit ausgelaufen, ich hatte 1 Jahr Elternzeit und habe mich anschließend arbeitssuchend gemeldet, bin aber direkt wieder (Risiko)schwanger geworden und war damit nicht vermittelbar. Es folgten weitere 14 Monate Elternzeit, nach denen ich mich wieder arbeitssuchend meldete. Dann kam Corona (2020) und ich war wieder nicht vermittelbar, da ich als nicht Berufstätige gezwungen war meine Kinder Zuhause zu betreuen, da es nur Notbetreuung für Berufstätige gab... Im Sommer 2020 nahm ich wieder Kontakt zu meiner alten Schule auf, bei der ich bereits von 2014-16 tätig war und erklärte mich bereit mit halben Deputat wieder einzusteigen. Gesagt getan, der Arbeitsvertrag wurde mir vorgelegt, allerdings befand ich mich wieder in TV-L Erfahrungsstufe 1. Ich habe den Vertrag nicht unterschrieben und darum gebeten, nachzufragen was es damit auf sich hat. Als Antwort bekam ich, dass der Grund für die Rückstufung sei, dass ich mehr als 3 Jahre nicht im Schuldienst tätig war.
Ist das zulässig? Dürfen mir meine Erfahrungsstufen, die ich an derselben Schule erworben hatte aberkannt werden? Es liegt ja in dem Sinne nicht mal ein Arbeitgeberwechsel vor. Sollte ich die Stufenfestsetzung nochmal überprüfen lassen? Und falls es nicht rechtens war, mich zurückzustufen, stünde mir eine Nachzahlung zu?
Vielen Dank im Voraus für Eure Meinungen und Ratschläge zu dem Thema.
Vertretungxlehrer