Mehrarbeit angestellte Lehrkräfte aus Hessen

  • Hallo.
    Der letzte Beitrag im Thread ist zwar schon eine Weile her, aber ich dachte mir, dass ich noch mal etwas dazu schreibe.

    Die Mehrarbeit für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis (also keine Verbeamtung) ist im §44 TV-H geregelt.


    Dort heißt es in Nr.2 zu Abschnitt 2: ".... Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten in der jeweils geltenden Fassung...."


    Folglich ergibt sich aus §61 HBG, indirekt auch für Lehrkräfte im Arbeitsverhältnis, eine unentgeltliche Mehrarbeit von 3 Stunden je Monat (Vollzeit) bzw. anteilig nach dem Beschäftigungsverhältnis.


    Das hessische Beamtengesetz kennt den Begriff "Minusstunden" nur in einem Zusammenhang, namentlich §17 Abs. 4 der Dienstordnung, in welchem steht, dass Beamtinnen oder Beamte, welche aufgrund einer sinnvollen Unterrichtsverteilung in "einem" Schuljahr (gemäß Pflichtstundenverordnung) zu wenig Stunden unterrichten (Minusstunden), diese im darauffolgenden Schuljahr als zusätzliche Pflichtstunden (und somit einer höheren Gesamtpflichtstundenzahl) zu akzeptieren haben.


    Die Verrechnung von Mehrarbeit (Vertretungsstunden) über die jeweilige Woche hinaus entbehrt jedweder rechtlichen Grundlage und führt den §61 ad absurdum.


    Äquivalent zu den Beamtinnen und Beamten ist eine Lehrkraft im Arbeitsverhältnis verpflichtet, eine vertraglich vereinbarte Pflichtstundenzahl pro Woche zu arbeiten. Arbeit bedeutet, dass man dem Arbeitgeber (hier: die Schule als Vertreter des Landes Hessen) seine Arbeitskraft innerhalb der Dienstzeit zur Verfügung stellt. Fallen innerhalb der Woche Unterrichtsstunden aus, so kann die Lehrkraft zu Vertretungsstunden bzw. sonstigen Dienstleistung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet werden. Es ist nicht die Aufgabe der Lehrkraft dafür zu sorgen, dass ihre Pflichtstundenzahl "ausgereizt" wird (auch wenn diese ihre Zeit sicherlich am gewinnbringendsten einzusetzen weis).


    Kurz zusammengefasst ergibt sich für dich also:

    • du musst 3 Unterrichtsstunden pro Monat zusätzlich und unentgeltlich arbeiten.
    • für Unterrichtsstunden, welche in einer Woche ausfallen, kann eine Vertretung oder andere dienstliche Aufgabe auch nur in dieser Woche angeboten werden.
      • nicht in der nächsten Woche, nicht im nächsten Monat und auch nicht an irgendeinem anderen Tag im Schuljahr.
    • Ein Minuskonto ist (mit oben angegebener Einschränkung) unzulässig.

    Es ist bedauerlich, dass euer Personalrat so schwach aufgestellt ist und sich für diese Regelungen, welche zurzeit geltendes Recht haben, nicht einsetzt bzw. diese nicht kennt.


    Liebe Grüße

    Stiltskin

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