Kündigungsfrist Vertretungslehrkraft für Planstelle Niedersachsen

  • Hallo zusammen,


    kann mir jemand sagen, ob es eine besondere Kündigungsfrist für Vertretungslehrkräfte gibt, wenn diesen eine Planstelle angeboten wird?

    Die reguläre Kündigungsfrist steht ja in der Regel in Abhängigkeit zur Beschäftigungsdauer. In NRW scheint es aber eine Sonderregelung für Vertretungslehrkräfte zu geben, die eine Planstelle annehmen möchten. Für Niedersachsen habe ich eine solche Regelung allerdings noch nicht gefunden.


    Danke und liebe Grüße

    Erna

  • Du kannst ohne Probleme jederzeit eine unbefristete Stelle antreten, wenn du zzt. eine befristete Stelle hast. Bitte deine SL um einen Aufhebungsvertrag. Es ist alles andere als unüblich, dass Vertretungslehrkräfte nur mit wenigen Tagen Ankündigung "verschwinden". Unschön für die betreffenden Schulen, aber so ist das System nunmal.


    Bei einer Verbeamtung wäre m.W. ein Aufhebungsvertrag nicht zwingend erforderlich; ich würde aber trotzdem diesen Weg gehen.

  • Dem Aufhebungsvertrag muss aber nicht zwingend entsprochen werden. Gleichwohl gibt es eigentlich in NDS feste Einstellungstermine und es wird jeweils zu Beginn eines Halbjahres geprüft, welchen begristet angestellten Lehrkräften eine entsprechende Planstelle angeboten werden kann. Hier scheint der zeitliche Ablauf aber offenbar anders zu sein. Daher kurz 2 Fragen:


    Seit wann besteht der befristete Vertrag für die Tätigkeit als Vertretungslehrkraft? Zu wann soll die Einstellung in das Beamtenverhältnis erfolgen?

  • Ist die Verweigerung eines Aufhebungsvertrages bei Aussicht auf eine unbefristete Stelle wirklich durchsetzbar? Wenn die SL dies verweigert, würde ich mich an die zuständige Bezirksregierung wenden / den Personalrat / die neue SL...


    Wird das wirklich in anderen BL (als NRW) so gehandhabt? Das wäre ja schon skandalös, wenn man Leuten einen Aufhebungsvertrag verweigert, um eine unbefristete Stelle zu erhalten und gar Schadensersatz androht... da es doch der gleiche Arbeitgeber bzw. Dienstherr ist, fände ich das noch verwirrender.


    ... oder kann man sich erst gar nicht bewerben / erhält die Stelle erst gar nicht in Niedersachsen, wenn man noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet angestellt ist?

  • Lass doch mal die Kirche im Dorf! Die typische Vertretungslehrkraft hat einen Arbeitsvertrag über nicht selten nur ein Schulhalbjahr. Wir sprechen dann von einer Kündigungsfrist von 2 Wochen! Im Übrigen habe ich doch in #3 bereits darauf hingewiesen, dass zu den typischen Einstellungsterminen entsprechende Überleitungen explizit vorgenommen werden.

  • Ist das nicht nur innerhalb der Probezeit so? Wenn man doch einen längeren Vertrag hat oder einen neuen Vertrag für 6 Monate erhält, entfällt doch die Probezeit... so kenne ich es zumindest.

  • Zitat

    (4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

    (5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-30

  • Lass doch mal die Kirche im Dorf! Die typische Vertretungslehrkraft hat einen Arbeitsvertrag über nicht selten nur ein Schulhalbjahr. Wir sprechen dann von einer Kündigungsfrist von 2 Wochen! Im Übrigen habe ich doch in #3 bereits darauf hingewiesen, dass zu den typischen Einstellungsterminen entsprechende Überleitungen explizit vorgenommen werden.

    Wenn nicht explizit anders vereinbart, sind befristete Verträge gar nicht kündbar, da kann das schon ein Problem sein.

  • Im Zweifel greift auch die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das darf nämlich auch der Arbeitnehmer. Ob die Aussicht auf eine bestimmte Stelle einen wichtigen Grund darstellt, bitte mit einem Arbeitsrechtler abklären. In NRW jedenfalls ist es Behördenintern so geregelt, dass Auflösungsverträgen in solchen Fällem immer zu entsprechen ist. Frag daher bitte unbedingt bei Euren PRs nach, ob da eine ähnliche Regelung besteht.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

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