Ein herzliches "Hallo" in die Runde,
ich bin im Februar letzten Jahres als Beamtin auf Probe eingestellt worden. Ende Februar letzten Jahres habe ich dann meinen Sohn geboren. Nun bin ich vergangene Woche mit 28% Teilzeit in Elternzeit gestartet, was bis zu den Sommerferien auch bestehen bleiben wird. Nach den Ferien werde ich dann wohl auf 50% umschwenken.
Nun sprechen mein Mann und ich schon über Kind Nr. 2 und wollen eigentlich max. 3 Jahre Abstand zwischen den Kids.
Wenn meine Recherche bisher stimmte, fängt meine Probezeit quasi erst nach den Sommerferien an. Da ich bis dahin in Elernzeit bzw. unterhälftiger Teilzeit gearbeitet habe. D.h. wir müssten dann noch 3 Jahre warten, damit ich die 5 Jahre Probezeit nicht überschreite, oder?
Oder gibt es durch Pausen wie Mutterschutz und Elternzeit die Möglichkeit die Probezeit länger als 5 Jahre zu ziehen?
Mir ist es nicht wichtig besonders schnell auf Lebenszeit verbeamtet zu werden.
Liebe Grüße
Wunderlandpirat
Beamtenverhältnis auf Probe, Pause durch Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung
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Also so ie ich das verstanden habe, wird die Elternzeit komplett ausgeklammert.
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Hallo,
Ich habe mich mit der Frage auch beschäftigt und habe die folgende Antwort für NRW gefunden:
"Elternzeit und Probezeit
Nach § 5, Absatz 6 der Laufbahnverordnung (LVO, letzte Änderung vom 21.6. 2016) gelten
Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge von mehr als 3 Monaten nicht als Probezeit.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist der Stundenumfang relevant für
die Anrechnung der Zeiten auf die Probezeit. Eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird in vollem Umfang angerechnet.
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit zählt entsprechend
ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung. (siehe § 5 Absatz 7 LVO)"
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, dann wird der Mutterschutz zur Probezeit gerechnet. Die Elternzeit ohne Arbeit wird ausgeklammert und sonst bis 50%der Stunden anteilig berücksichtigt.
Irgendwer hatte mir mündlich allerdings gesagt, dass man 1 ganzen Jahr der Probezeit gearbeitet haben muss mit min. 50% und wenn der Rest volle Eöternzeit ist, wird diese trotzdem berücksichtigt, damit Frauen keinen Nachteil haben, allerdings finde ich diese Info nirgends schriftlich....
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Was anderes:
Wenn ihr Kind Nr. 2 plant, lohnt es sich meist vom Elterngeld her, dass ihr frühzeitig eine ungünstige Steuerklassenkombi wählt. Der Steuer-Abzug bei den monatlichen Bezügezahlungen wird dann nach der Steuererklärung ausgeglichen. Und das Elterngeld könnte hinterher höher sein. Müsst ihr mal durchrechnen.
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Hallo,
Ich habe mich mit der Frage auch beschäftigt und habe die folgende Antwort für NRW gefunden:
"Elternzeit und Probezeit
Nach § 5, Absatz 6 der Laufbahnverordnung (LVO, letzte Änderung vom 21.6. 2016) gelten
Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge von mehr als 3 Monaten nicht als Probezeit.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist der Stundenumfang relevant für
die Anrechnung der Zeiten auf die Probezeit. Eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird in vollem Umfang angerechnet.
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit zählt entsprechend
ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung. (siehe § 5 Absatz 7 LVO)"
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, dann wird der Mutterschutz zur Probezeit gerechnet. Die Elternzeit ohne Arbeit wird ausgeklammert und sonst bis 50%der Stunden anteilig berücksichtigt.
Irgendwer hatte mir mündlich allerdings gesagt, dass man 1 ganzen Jahr der Probezeit gearbeitet haben muss mit min. 50% und wenn der Rest volle Eöternzeit ist, wird diese trotzdem berücksichtigt, damit Frauen keinen Nachteil haben, allerdings finde ich diese Info nirgends schriftlich....
Danke für die vielen Antworten. Ich werde wohl mal beim Personalrat nachfragen. Bei mir betrifft es auch NRW. Nur habe ich ja vorher nicht 1 Jahr gearbeitet in Probezeit. Zumindest nicht bei dem ersten Kind.
Ich habe nämlich für NRW dies gefunden:"Verlängerung und Fehlzeiten
Kann die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden, ist eine Verlängerung gesetzlich möglich. Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die maximale Probezeit beträgt somit fünf Jahre. Fehlzeiten wegen Krankheit, Beurlaubung oder Elternzeit von insgesamt mehr als drei Monaten werden nicht als geleistete Probezeit gewertet und führen zu deren Verlängerung."
Dementsprechend würde die Elternzeit mit in die Probezeit einberechnet.
Wenn ich neue Antworten habe, melde ich mich nochmal. -
Was anderes:
Wenn ihr Kind Nr. 2 plant, lohnt es sich meist vom Elterngeld her, dass ihr frühzeitig eine ungünstige Steuerklassenkombi wählt. Der Steuer-Abzug bei den monatlichen Bezügezahlungen wird dann nach der Steuererklärung ausgeglichen. Und das Elterngeld könnte hinterher höher sein. Müsst ihr mal durchrechnen.
Kommt auf das Einkommen an. Meine Frau als auch ich haben beim 2. Kind trotz 4/4 das volle EG bekommen.
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Ich habe nämlich für NRW dies gefunden:
"Verlängerung und Fehlzeiten
Kann die Bewährung oder Eignung innerhalb der Probezeit nicht festgestellt werden, ist eine Verlängerung gesetzlich möglich. Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die maximale Probezeit beträgt somit fünf Jahre. Fehlzeiten wegen Krankheit, Beurlaubung oder Elternzeit von insgesamt mehr als drei Monaten werden nicht als geleistete Probezeit gewertet und führen zu deren Verlängerung."
Dementsprechend würde die Elternzeit mit in die Probezeit einberechnet.
Wenn ich neue Antworten habe, melde ich mich nochmal.Nein. Doch eben nicht. Dort steht doch, dass Elternzeit nicht als Probezeit gewertet wird. Heißt es wird nicht dazu gezählt. Folglich laufen deine 3 Jahre nach der Elternzeit normal weiter.
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Hallo in die Runde,
Eine andere, aber thematisch verwandte Frage: besteht die Möglichkeit , in den Erfahrungsstufen weiter zu steigen, wenn man Teilzeit in elternzeit macht? Oder ist das gänzlich ausgeschlossen?
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Das habe ich gefunden:
„Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird gem. § 30 Abs. 2 Nummer 1 LBesG durch die Zeit einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind - worunter die Elternzeit fällt - nicht verzögert.“
aus: https://broschuerenservice.jus…5ac3f4b6303ba4a575dd5.pdf
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