Hallo zusammen,
bei uns an der Schule (BK in NRW) ist es derzeit so, dass Defizite in Fächern des Differenzierungsbereichs in der Anlage B keinen Einfluss auf den (allgemeinen) Abschluss haben. Bei meiner Suche nach der Rechtsgrundelage dazu bin ich bisher leider nicht fündig geworden.
Meiner Meinung nach steht es nicht in der APO-BK - weder im Allgemeinen Teil (z.B. §13) und auch nicht in Anlage B (z.B. §6). In Anlage C findet sich der Hinweis direkt am Anfang darauf in §4 Abs.4.
In Anlage B wird der Differenzierungsbereich lediglich im Teil zur Zulassung zur Berufsabschlussprüfung §9 Abs.4 erwähnt.
Kann mir jemand helfen, wie die konkrete Rechtslage ist und wo diese zu finden ist?
Lieben Dank