Hallo zusammen,
eine Frage zur Mehrarbeit in NRW:
Es geht um Folgendes:
Bis jetzt habe ich das wir folgt verstanden:
Betrachtungszeitraum ist ja ein Monat. Anfallende Vertretungsstunden werden mit Freisetzungen (z.B. fehlende Klassen) verrechnet. Diese Bilanz nennt man dann Mehrarbeit. Sollten nun 4 oder mehr Mehrarbeitstunden auflaufen, so werden diese (also alle 4 bzw. mehr) vergütet. Bei 3 Mehrarbeitsstunden geht man leer aus.
Jetzt finde ich aber in der BASS:
"5.2
Nach Nr. 2.2.3 VwV i.V. mit Nr. 3 Satz 3 VwV zu § 3 MVergV ist Mehrarbeitsunterricht unter 4 Stunden im Kalendermonat auch dann vergütbar, wenn die Mindeststundenzahl wegen Verrechnung mit Arbeitsausfall unterschritten wird.
Dies bedeutet, dass beispielsweise einem Lehrer, der in einem Kalendermonat 4 Mehrarbeitsstunden geleistet hat und bei dem 2 Pflichtstunden ausgefallen sind, nach der Gegenüberstellung der Ist- und Sollstunden die verbleibenden 2 Mehrarbeitsstunden gleichwohl vergütet werden."
Meiner bisherigen Auffassung müsste doch gelten:
4 Mehrarbeitsstunden – 2 Ausfallstunden = 2 Mehrarbeitsstunden < 4 Mehrarbeitsstunden, also keine Vergütung.
Noch ein Beispiel:
Lehrer A hat an einem Tag 4 h die Klasse 08A, die aber auf Klassenfahrt ist und vertritt in der Zeit in einer anderen Klasse und dann noch eine 5. Stunde an dem Tag, so wird 1h vergütet
Lehrer B hat an einem Tag 2h die Klasse 09A, die aber auf Klassenfahrt ist und vertritt in der Zeit in einer anderen Klasse und dann noch eine 3. Stunde an dem Tag, so wird die 1h nicht vergütet.
Das fände ich ziemlich ungerecht, da ja beide Lehrer 1h mehr als sonst arbeiten.
Aber habe ich das wirklich so richtig verstanden?
Liebe Grüße
Daniel Brust