Vom 2. Konrektor zum 1. Konrektor NRW

  • Hallo zusammen,


    ich bin zur Zeit 2. Konrektor an einer Realschule in NRW mit mehr als 360 Schülern. Verdiene also A14.

    Der stellvertretende Schulleiter mit A14 + Zulage geht in absehbarer Zeit in Pension und ich wurde gefragt, ob ich den Job übernehmen möchte.


    Meine Frage ist, muss ich dann für die "Beförderung", also die Amtszulage nochmal eine Revision machen? Ja, es ist ein anderer Aufgabenbereich, aber Konrektor bleibt Konrektor, finde ich. Hat da jemand schon Erfahrungen oder etwas mitbekommen wie die Bezirksregierung das sieht?


    Ich werde aber natürlich auch irgendwann selbst bei der BEzirksregierung anrufen und nachfragen. Erstmal will ich aber gründlich darüber nachdenken und eure Antworten abwarten, bevor ich etwas signalisiere und es dann doch nicht mache.

  • Einer meiner Kollegen war didaktischer Leiter (A15) und wurde dann stellvertretender Schulleiter (A15Z). Er musste das komplette Prozedere nochmal neu machen.

    • Offizieller Beitrag

    Also wenn ich mir Stella ansehe, dann sind das zwei verschiedene Stellen, auf die man sich auch jeweils bewerben kann. Gleichwohl erscheinen mir die Voraussetzungen für eine Bewerbung auf die Konrektoren oder zweite Konrektorenstelle gleich zu sein.

    state_of_Trance hat es ja bereits geschrieben und ich würde mich der Einschätzung anschließen, dass da ggf. noch einmal eine Revision notwendig sein dürfte. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Stelle offiziell neu ausgeschrieben wird und sich dann auch reguläre Lehrkräfte darauf bewerben könnten. Gleichwohl dürftest Du dann einen "Amtsvorsprung" haben.

  • Die Prüfung ist bei meiner Bezirksregierung subtil unterschiedlich.

    Es ist doch einheitlich in den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte geregelt.

    Die Prüfungsbestandteile sind je nach Posten anders.


    ich würde mich der Einschätzung anschließen, dass da ggf. noch einmal eine Revision notwendig sein dürfte

    Nicht ggfs. sondern ist. Es ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich um ein anderes statusrechtliches Amt handelt.


    Beispiel: Am Gymnasium könnte der Oberstufenkoordinator damit beauftragt werden, stattdessen die Mittelstufenkoordination zu machen. Dann könnte man (in der Theorie) die Oberstufenkoordination neu ausschreiben. Da die Änderung der Funktion nichts am statusrechtlichen Amt ändert, sondern nur schulintern geändert wird, ist das kein Problem.


    Bei der Änderung des statusrechtlichen Amts muss ausgeschrieben werden.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe weiter oben nur deshalb "vermutet", weil ich die konkrete Quelle nicht direkt finden und benennen konnte. Stella hat aber letztlich sehr deutlich gezeigt, wie es sein muss.


    Was die A15-Stellen am Gymnasium angeht, so weiß ich da bestens Bescheid. Da reicht dann eine Änderung im Geschäftsverteilungsplan. Das habe ich damals auch bei einem Kollegen an meiner alten Schule erfahren dürfen. Der parkte gewissermaßen ein Jahr auf einer anderen A15-Stelle, war aber schon als Nachfolger eines bestimmten Koordinators vorgesehen.

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