Formaljuristisches Gedankenspiel: Klassenpflegschaft und Wahlen (NRW)

  • Ja, das kommt bei uns sehr häufig vor, soviele Klassen könntest du gar nicht haben, wie manche Familien bei uns Kinder haben und da ja 1-3 in einer Klasse sind, trifft es dann doch einige.

    Ok, das mit euren jahrgangsübergreifenden Klassen hatte ich da gerade nicht im Kopf.

    hängt bei uns immer vom Wunsch der Eltern ab

    Da würde ich als Schule doch eher nach pädagogischen Gründen für und wider schauen als rein nach dem Elternwunsch ... ?

    Das ist doch aber nicht gerecht, dass jemand genauso viel entscheiden kann für ein Kind, wie jemand für drei Kinder.

    Es entspricht dem Prinzip der Wahlgleichheit.

    Ich wüsste keinen Grund, warum mehr Kinder zu mehr Stimmen führen sollten. Das ist imho demokratisch sehr fragwürdig. Wie ist das dann bei politischen Wahlen (Bundes-, Landtags-, Kommunalwahlen etc.)? Soll da auch derjenige mit mehr Kindern mehr Stimmen haben? Oder gar derjenige, der mehr zum Bruttoinlandsprodukt beiträgt und mehr Steuern zahlt?!

  • Da würde ich als Schule doch eher nach pädagogischen Gründen für und wider schauen als rein nach dem Elternwunsch ... ?

    Pädagogisch kann ich dazu in der Regel bei der Einschulung aber keine Aussage treffen, denn die Kinder waren ja selten in der Kita ;)


    Und ohne sie zu kennen gibt es eben für beides Vor- und Nachteile.

  • Ich habe als Anlage zum Protokoll aber immer eine Anwesenheitsliste dabei, auf der die Namen der Kinder stehen und rechts davon anwesende Sorgeberechtigte unterschreiben.

    Das habe ich bisher für "normal" gehalten und mache es schon seit anno tuck so.


    Über das hier

    Ich wusste meist auch überhaupt nicht, wer da sitzt

    wundere ich mich sehr.


    Eltern von Geschwisterkindern haben natürlich zwei Stimmen, die Regelung bezügl. Sorgerecht steht normalerweise in der Schülerakte.

    Wie das alles beachtet wird, wenn nur die Elternvertreter Pflegschaftssitzungen organisieren und durchführen, weiß ich nicht... (Datenschutz?) Lehrkräfte können - nach offizieller Regelung in NRW - eingeladen werden, das müssen die Eltern aber nicht tun. Und dann?

    • Offizieller Beitrag

    Zur Präzisierung von Pepe:

    § 73 SchulG NRW:


    (1) Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse, mit beratender Stimme die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und die Stellvertretung. Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können daneben mit beratender Stimme teilnehmen. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme.
    (2) Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte zu beteiligen. Die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sollen auf Wunsch der Klassenpflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.


    Damit ist klar, dass die Klassenleitung in jedem Fall zu erscheinen hat und dass die anderen Lehrkräfte eigentlich auch zu erscheinen hätten, wenn das Mitwirkungsgremium es wünscht. "Soll" bedeutet "muss, wenn kann", d.h. wenn nicht gerade andere dienstliche Termine anstehen, wie z.B. die eigene Klassenpflegschaftssitzung als KL, dann kann man sich diesem Wunsch eigentlich nicht so ohne Weiteres entziehen.

    Die Nichtteilnahme der Lehrkräfte stünde ferner dem Ziel der Pflegschaftssitzung nach Abs. 2 diametral entgegen.

  • Dann eben kein "schöner Abend" ...

    Damit ist klar, dass die Klassenleitung in jedem Fall zu erscheinen hat

    Ehrlich gesagt habe ich mir bisher noch nie Gedanken über diese Selbstverständlichkeit gemacht, ich war immer dabei. Und manchmal war es soger ein schöner Abend :).

    Bei diversen Elterstammtischen, die es auch öfter gibt und zum Glück nicht übers Schulgesetz geregelt sind, nehme ich nur sehr sporadisch teil.

  • Soll" bedeutet "muss, wenn kann", d.h. wenn nicht gerade andere dienstliche Termine anstehen, wie z.B. die eigene Klassenpflegschaftssitzung als KL, dann kann man sich diesem Wunsch eigentlich nicht so ohne Weiteres entziehen.

    Das kann bei uns gar nicht funktionieren, ich bin in 12 Klassen, habe aber nur eine 60% Stelle, da ginge dann mit Vereinbarkeit Familie und Beruf und Teilzeit so gar nichts, wenn man das immer müsste.
    Ab und an nehme ich an welchen teil (aber auch in meiner Klasse, wo ich stellvertretende Klassenlehrerin bin nicht immer), aber bei jedem Wunsch der Eltern sicherlich nicht. Das wären dann ja 24 Elternabende pro Halbjahr.

  • What? Wie geht denn das - rein rechnerisch? Hast du dann in jeder Klasse nur ein - überwiegend einstündiges? - Fach?

    Und: Machst du das freiwillig?

    Ja, ich mache das freiwillig und einstündig laut Stundentafel ja, laut Stundenplan eher nicht ;) Und es sind immer mehrere Klassen gleichzeitig. Ich mache alle Schwimmstunden und damit sind dann in den vier Schwimmgruppen alle 12 Klassen drin, das sind 6 Unterrichtsstunden (wobei das eigentlich zu wenig ist bei einer durchgängigen Arbeitszeit von 10:40-15/16 Uhr, ohne Pause usw.).
    und ja, ist anstrengend, aber ja eigentlich kein Korrekturaufwand, nur Planung und jede Menge Wege. Soviele, dass wir das eben im 2. Halbjahr einfach nicht mehr machen werden solange es keinen Schwimmbus gibt, denn die 2h Fahrzeit für eine Stunde Wasserzeit, ist einfach nicht tragbar, zumal das mitten im Berufsverkehr ist.
    In "meiner" Klasse bin ich übrigens 6 h die Woche zusätzlich drin. Eine zweite Klasse habe ich zu meiner parallel mit in Englisch drin, da sind es dann also 2 Stunden zusätzlich zu den Schwimmstunden.


    Unterricht habe ich generell nur 12h die Woche.

    • Offizieller Beitrag

    Das kann bei uns gar nicht funktionieren, ich bin in 12 Klassen, habe aber nur eine 60% Stelle, da ginge dann mit Vereinbarkeit Familie und Beruf und Teilzeit so gar nichts, wenn man das immer müsste.
    Ab und an nehme ich an welchen teil (aber auch in meiner Klasse, wo ich stellvertretende Klassenlehrerin bin nicht immer), aber bei jedem Wunsch der Eltern sicherlich nicht. Das wären dann ja 24 Elternabende pro Halbjahr.

    Wir sind bei einem theoretischen Gedankenspiel und in diesem Fall in NRW. Da gibt es genau einen Elternabend pro Jahr.


    Ich kann mich an nur sehr wenige Fälle in meiner Dienstzeit erinnern, in denen dieser Wunsch seitens der Elternschaft geäußert wurde. Gleichwohl ist die Anwesenheit der Hauptfachlehrkräfte auch eine Investition in weniger Rückfragen und Einzelkontakte mit den Eltern, wenn man sich an dem Abend vorstellt und mitteilt, welche Unterrichtsinhalte vorgesehen sind und wie vorgegangen wird.


    Was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf angeht, so mag das bei einer angenommenen Fülle solcher Termine greifen, jedoch nicht für den jeweiligen Einzelfall, um den es sich in der Regel handeln dürfte. Die Termine werden auch in der Regel lange im Voraus bekanntgegeben, darüber hinaus sollte jede Lehrkraft über die grundsätzlichen und wiederkehrenden Termine Bescheid wissen.

  • Da gibt es genau einen Elternabend pro Jahr.

    Okay, hier sind 3-4 je Schuljahr vorgesehen. Rechtzeitig ist eine Woche vorher (und jede Klasse macht ja andere Termine), also nicht wirklich und wie gesagt, zum Schwimmen möchten die Eltern immer Fragen stellen, genau deshalb machen wir es nicht mehr auf jedem Elternabend, denn die Fragen sind immer die selben, die auch auf den Elternbriefen in der Regel vorher schon beantwortet wurden ;)

  • Ich bin seit über 30 Jahren Jahren KL in NRW und kenne es gar nicht anders. Ein Pflegsschaftsabend pro Halbjahr... Wie machen denn das die anderen NRW-(Grundschul-)Kolleg*innen hier?

  • Hallo,


    wir haben im Kollegium kürzlich über die traditionellerweise halbjährlich stattfindenden Klassenpflegschaften (ugs. Elternabende, SchulG §73) gesprochen und sind dabei an folgendem hängengeblieben (nur Gedankenspiel, die praktischen Auswirkungen sollen nicht Gegenstand sein und interessieren wahrscheinlich auch niemanden):


    Nach SchulG §63.1 laden die Vorsitzenden zum jeweiligen Mitwirkungsgremium ein. Nach den Sommerferien haben die Elternvertreter dass natürlich nicht im Blick, daher laden viele Kollegen in eigenem Namen zur ersten Klassenpflegschaft im Schuljahr ein.

    Vorbemerkung: Nicht in NRW tätig, nur ein bisschen im Gesetz gestöbert.


    Kann der/die (ehemalige) Vorsitzende der Klassenpflegschaft nach den Sommerferien noch einladen? Ich sehe dies nicht so.


    Aus §64 SchulG (NRW):

    "(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. [...]


    (3) [...] Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."


    Als den in (2) bestimmten Zeitpunkt sehe ich das Schuljahresende. Das Gremium Klassenpflegschaft (§73: Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse) besteht zwar weiter, hat aber keine/n Vorsitzende/n mehr.


    Damit muss meines Erachtens nicht zwischen Schuljahresanfängen nach (neu-)Einschulung (Klasse 1/ Klasse 5) und anderen Schuljahresanfängen unterschieden werden. (Oder aber: Die Einladung muss durch die Vorsitzenden vor Schuljahresende (- sie sind noch im Amt - ) für das nächste Schuljahr erfolgen.)

  • Nach SchulG §63.1 laden die Vorsitzenden zum jeweiligen Mitwirkungsgremium ein. Nach den Sommerferien haben die Elternvertreter dass natürlich nicht im Blick, daher laden viele Kollegen in eigenem Namen zur ersten Klassenpflegschaft im Schuljahr ein.

    Die Schulkonferenz soll eine Wahlordnung beschließen, da steht das drin ggf und dann kann man das auch machen. https://bass.schul-welt.de/6229.htm

    • Offizieller Beitrag

    In der Grundschule mindestens 2, oder?

    Nein, verpflichtend ist nur der zum Schuljahresanfang. Ein zweiter kann durchgeführt werden (wenn inhaltlich notwendig oder von den Eltern gewünscht ist), muss aber nicht.

  • Als den in (2) bestimmten Zeitpunkt sehe ich das Schuljahresende. Das Gremium Klassenpflegschaft (§73: Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse) besteht zwar weiter, hat aber keine/n Vorsitzende/n mehr.


    Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. [...]

    Steht doch eindeutig dort, gilt bis zum ersten zusammentreten im neuen Schuljahr. Damit ist ja meist der Zeitraum von einem Schuljahr gar nicht überschritten, weil man sich ja ungefähr zur selben Zeit wieder trifft im nächsten Schuljahr ;)

    Also demnach kann und muss meiner Meinung nach ganz klar der alte Vorsitzende einladen, man muss nur die Termine bis wann das passieren soll, mitteilen.

  • Susannea:

    Da stehen _unterschiedliche_ Fristen für die Wahlen und für die Gremien.

    Die Klassenpflegschaft ist kein Mitwirkungsgremium. Die ist zwar ein Mitwirkungsgremium, aber nicht gewählt.


    Korrektur ...

    Die Klassenpflegschaft ist zwar ein Mitwirkungsgremium, aber nicht gewählt.

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