Alles anzeigenDes Weiteren: Du beziehst dich auf einen Urteil v. 2022, das besagt, dass solche Bewerber nicht vom Bewerbungsverfahren auszuschließen sind.
Der Fall bezog sich auf den Fall, dass, die eine Bewerbung ohne Universitätsabschluß bzw. eine Berufsausbildung möglich war. Diese Personengruppen seien nicht so gut qualifiziert im Vergleich zu jemandem mit 1. Staatsexamen mit endgültig kein 2. Staatsexamen. Daher dürfen sie diese Personen nicht vom Bewerbungsverfahren ausschließen. Ob eine Bewerbung jemals Erfolg hätte, das gebe ich zu bedenken.
https://openjur.de/u/2388823.html
Bitte genau durchlesen.
wieder nicht korrekt. Ich beziehe mich auf das Urteil von 2009.
Außerdem hat es viele erfolgreiche Bewerbungen von Bewerbern mit endgültig nicht bestandenem 2. Staatsexamen gegeben...