Rente + Pension ?

  • Wie gestaltet sich die ruhige Zeit des Lebens für Menschen, die vor der Verbeamtung schon lange in die Rentenkasse eingezahlt haben?


    So wie ich das verstehe wird die Höhe der Rente in Euro genommen und bis zur Höchstgrenze (71,75% der letzten Bezüge) mit der Pension aufgefüllt.


    Das heißt, wenn jemand heute 1000€ Rente bekäme, 67% der Pension erreicht hat und daraus 2000€ Pension bekäme, Rente plus Pension aber über der Höchstgrenze der Pension läge, würde die Pension entsprechend minimiert.


    Wie wird dieses Konstrukt denn dann überhaupt besteuert? Bekommt man dann von zwei Quellen Geld? Kennt jemand jemanden der diese Mischform hat?

  • Mein Vater bekommt eine sehr kleine Rente und außerdem eine Pension als ehemaliger Berufssoldat.


    Die Höhe der Rente wird von der Pension abgezogen. Soweit ich weiß, kommt das Geld aus 2 Quellen.

    Wie es besteuert wird, weiß ich nicht, frage ihn gelegentlich mal.


    Wenn es eine Renteerhöhung gibt, muss er das gegenüber der Pensionsstelle immer angeben, natürlich mit x Formularen.

    Die Pension wird dann entsprechend gekürzt.


    Mir steht das auch irgendwann bevor. Ich hatte einen Hilfskraftjob an der Uni, der gerade eben nicht mehr geringfügig war. ich habe als Rentenbeiträge eingezahlt. Die wollte ich mir vor einigen Jahren zurückzahlen lassen, denn der eingezahlte Beitrag lag unterhalb der Bemessungsgrenze.

    Ging leider nicht, wie man mir mitteilte. Ich habe zu lange eingezahlt.

  • Liegt er denn mit der Summe aus Rente und Pension über der Höchstgrenze der Pension? Dachte die ziehen das nur dann ab, wenn man insgesamt über dieser Grenze liegt.

  • Die Summer der beiden darf nicht die Maximalversorgung des Endamts (71,75%i übersteigen.


    So liegst du bei deiner Annahme richtig.

    Ergänzt die Rente die Pension? Also bspw. 60% Pension plus angesammelte Rente bis zum Maximum von 71,75% Pension? Odet sind die 60% Pension dann das Maximum, von dem die Rente abgezogen wird?

  • Was genau ist mit der Maximalversorgung des Endamtes gemeint? Und macht es einen Unterschied, ob man VZ oder TZ gearbeitet hat, was die Maximalversorgung angeht? Oder ist es eine feste Größe?

    Wer Fehler findet darf sie behalten und sich freuen! :victory:

  • Das hat undichbinweg doch bereits beschrieben. Die Maximalversorgung bei Beamten beträgt 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Statusamtes, welches der Beamte vor dem Ruhestand innehatte, sofern er es mind. 2 Jahre bereits innehatte.


    Im Übrigen ist es nicht ganz korrekt, dass die Bemessungsgrundlage für die Anrechenbarkeit der Rentenbezüge auf die Pension immer bei dieser Maximalversorgung liegt. Für die Berechnung des individuellen Höchstsatzes werden die Jahre als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab dem vollendeten 17. Lebensjahr wie ruhegehaltfähige Dienstzeiten behandelt und entsprechend der individuelle Faktor berechnet, der aber höchstens 71,75% betragen kann.


    Insofern zu den Fragen:

    Ergänzt die Rente die Pension? Also bspw. 60% Pension plus angesammelte Rente bis zum Maximum von 71,75% Pension? Odet sind die 60% Pension dann das Maximum, von dem die Rente abgezogen wird?

    Sofern der individuelle Höchstsatz wirklich unter Anrechnung der Zeiten als sozialversicherungspflichtiger Angestellter bei 71,75% liegt, würde die Rente die 60%-Pension bis zu diesem Höchstsatz ergänzen. Genauer gesagt wird die Rente voll gewährt und die Pension entsprechend gemindert, um eine Überversorgung zu verhindern.


    Und macht es einen Unterschied, ob man VZ oder TZ gearbeitet hat, was die Maximalversorgung angeht? Oder ist es eine feste Größe?

    Ja, das macht einen Unterschied. Bei Teilzeittätigkeit entsteht kein Pensionsanspruch von 1,79375% pro Jahr, sondern ein um die Teilzeitquote verminderter Anspruch.

  • Also solange die Summe aus Rente und Pension unter der Höchstgrenze der Pension (71,75% der letzten Bezüge) liegt, wird die Pension nicht gekürzt. Richtig?

  • Ja. Amen.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • An BBSen sind ja ganz viele, die vorher mal gearbeitet haben (hihi). Da wird dann von vielen KuK etwas höheren Alters viel herumkalkuliert, wie lange das Arbeiten nötig ist, bis die Höchstgrenze in der Summe erreicht ist. ;) Ich bekomme mit, dass das für manche ein Argument für Altersteilzeit ist, weil die "Abzüge" sich kaum auf die Gesamtsumme auswirken. In der ATZ bekommen die dann zwar nur die Hälfte von 1,79375% pro Jahr angerechnet, gehen aber (formal) erst mit einem höheren Alter in Pension. (Also bei der Variante: Aktiv-/Passivphase.) Für diese KuK ist es egal, dass sie bei den erarbeiteten Prozenten die 71,75% bei weitem nicht erreichen, weil sie sie eh nicht bekommen würden (wegen der angerechneten Rente).


    Mal schauen, ob ich irgendwann auch mal so rechnen werde ;) :D Noch habe ich keinerlei Lust an sowas für mich zu denken.

  • An BBSen sind ja ganz viele, die vorher mal gearbeitet haben (hihi). Da wird dann von vielen KuK etwas höheren Alters viel herumkalkuliert, wie lange das Arbeiten nötig ist, bis die Höchstgrenze in der Summe erreicht ist. ;) Ich bekomme mit, dass das für manche ein Argument für Altersteilzeit ist, weil die "Abzüge" sich kaum auf die Gesamtsumme auswirken. In der ATZ bekommen die dann zwar nur die Hälfte von 1,79375% pro Jahr angerechnet, gehen aber (formal) erst mit einem höheren Alter in Pension. (Also bei der Variante: Aktiv-/Passivphase.) Für diese KuK ist es egal, dass sie bei den erarbeiteten Prozenten die 71,75% bei weitem nicht erreichen, weil sie sie eh nicht bekommen würden (wegen der angerechneten Rente).


    Mal schauen, ob ich irgendwann auch mal so rechnen werde ;) :D Noch habe ich keinerlei Lust an sowas für mich zu denken.

    Verstehe, da muss man aber vor der Verbeamtung schon recht viele Rentenpunkte angesammelt haben um sich auf so ein Rechenspiel einlassen zu können ;)

  • Verstehe, da muss man aber vor der Verbeamtung schon recht viele Rentenpunkte angesammelt haben um sich auf so ein Rechenspiel einlassen zu können ;)

    Ja. Da spielt dann noch rein, in welchem Amt man in Pension geht. Um so höher das Amt und die Erfahrungsstufen, umso geringer müssten sich die Rentenpunkte auswirken. Die ergeben ja nur eine absolute Zahl während die 71,irgendwas Prozent vom erreichten Status abhängen. Eine Fachpraxislehrkraft mit einem früheren sehr guten Facharbeiter-Gehalt und damit relativ vielen Punkten aber geringerem Pensionsanspruch würde dann ggf. (in Bezug auf die zu erwartende Pension) früher gehen können.

  • Ja. Da spielt dann noch rein, in welchem Amt man in Pension geht. Um so höher das Amt und die Erfahrungsstufen, umso geringer müssten sich die Rentenpunkte auswirken. Die ergeben ja nur eine absolute Zahl während die 71,irgendwas Prozent vom erreichten Status abhängen. Eine Fachpraxislehrkraft mit einem früheren sehr guten Facharbeiter-Gehalt und damit relativ vielen Punkten aber geringerem Pensionsanspruch würde dann ggf. (in Bezug auf die zu erwartende Pension) früher gehen können.

    Gleich mal meine Rentenpunkte in Erfahrung bringen und ne Excel Tabelle anlegen :D


    ... natürlich weiß ich jetzt noch nicht wie viel die Rentenpunkte zu meiner Pensionierung wert sein werden und in welcher Erfahrungsstufe ich dann bin :D

  • Also solange die Summe aus Rente und Pension unter der Höchstgrenze der Pension (71,75% der letzten Bezüge) liegt, wird die Pension nicht gekürzt. Richtig?

    Nein, das ist nur korrekt, wenn du wirklich die vollen 40 Jahre als Beamter oder sozialversicherungspflichtiger Angestellter in Vollzeit gearbeitet hast. Ich muss aber zugeben, dass in dieser Konstellation die Höchstgrenze ohnehin vermutlich nicht überschritten wird, wie du ja in Beitrag #13 selbst schon schreibst. In Anbetracht dessen, dass 1,79375% eines Endgehalts in A13 von über 5000€ bereits knapp 90€ mehr Pension pro Arbeitsjahr als Beamter ausmachen und das knapp 2,5 Rentenpunkte sind, für die man also etwa 250% des Durchschnittslohns als Angestellter gebraucht hätte, muss man in der Wirtschaft schon extrem gut verdient haben, um an die Kappungsgrenze zu kommen (jeweils auf Vollzeit bezogen).


    PS: Die maximal erreichbaren Rentenpunkte pro Jahr liegen aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze ohnehin nur bei 2,2.

  • Nein, das ist nur korrekt, wenn du wirklich die vollen 40 Jahre als Beamter oder sozialversicherungspflichtiger Angestellter in Vollzeit gearbeitet hast.

    Hm. Ist es nicht so, dass es bei der Beamtenpension nur darauf ankommt, dass ich die Prozente gesammelt bekomme? Wenn ich 40 Jahre die 1,79...% bekomme, dann bin ich ja bei 40*1,79...% = 71,75%


    Wenn ich aber z.B. nur 30 Jahre Beamter war, dann wird der Anspruch berechnet: 30*1,79375%=53,8..%. Das ist der Anspruch aus dem Beamtendasein. Da da drauf kommt doch dann die Rente und:

    53,8% vom Endamt + Rente muss dann <= 71,75% vom Endamt (also max mögliche Versorgung) sein?

  • enn ich aber z.B. nur 30 Jahre Beamter war, dann wird der Anspruch berechnet: 30*1,79375%=53,8..%. Das ist der Anspruch aus dem Beamtendasein. Da da drauf kommt doch dann die Rente und:

    53,8% vom Endamt + Rente muss dann <= 71,75% vom Endamt (also max mögliche Versorgung) sein?

    Ja, wenn sich der Rentenanspruch aus 10 anrechnungsfähigen sozialversicherungspflichten Jahren ergibt. Wenn man aber neben den 30 Jahren als Beamter nur 5 Jahre noch sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, sind auch nur 35 Jahre anrechenbar. Dann gilt:


    53,8% vom Endamt als Pension + Rente muss dann <= 62,78% vom Endamt sein.


    Wie oben beschrieben ist es aber (zumindest im höheren Dienst) nahezu ausgeschlossen, genügend Rentenpunkte zu sammeln, um über diese Grenze zu kommen.

  • Erhält die Mindestversorgung eigentlich auch der Teilzeitbeamte oder der Vollzeitbeamte, der sie nach Jahren nicht erreichen würde? Also mit 41 verbeamtet - 24 Jahre gearbeitet …in Teilzeit bspw?

  • Erhält die Mindestversorgung eigentlich auch der Teilzeitbeamte oder der Vollzeitbeamte, der sie nach Jahren nicht erreichen würde? Also mit 41 verbeamtet - 24 Jahre gearbeitet …in Teilzeit bspw?

    Ja, sofern die Grundbedingung einer mindestens 5-jährigen Dienstzeit erfüllt ist.

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