NDS Vorgaben Oberstufe

  • Eine kurze Frage:


    Muss in der Einführungsphase, Klasse 11, jede Klassenarbeit nachgeschrieben werden, wenn ein Schüler sie entschuldigt versäumt hat?


    Was gilt ab der Qualifikationsphase? Muss hier jede Arbeit nachgeschrieben werden, wenn ein Schüler sie entschuldigt versäumt hat?


    Sind auch hier Ersatzleistungen/ der Verzicht auf diese Note möglich, wenn eine Bewertung gewährleistet ist und der Schüler/in nicht auf eine Arbeit besteht/ sie ihm ermöglicht werden sollte, wie im Erlass für Klasse 5-10?


    Der Erlass von Klasse 5-10 und die Regelung dort ist mir bekannt, allerdings gibt es in diesem Erlass sehr viele Querverweise zur Arbeit in der Oberstufe, ich habe dort auch geschaut, werde aber nicht fündig.


    Hat jemand hier einen entsprechenden passus / Erlass für die Oberstufe zur Hand?


    Liebe Grüße.

  • Hier lohnt ein Blick in 7.15 EB-VO-GO : Es muss i.d.R. eine Ersatzleistung erbracht werden, diese kann neben einer (Nachschreib-) Klausur oder fachpraktischen Arbeit auch aus einem Referat + Diskussion, einer Hausarbeit oder im Ausnahmefall einem mind. 20 minütigen Kolloquium bestehen. Das gilt sowohl für die E-Phase als auch für die Q-Phase.


    PS: Von der Ersatzleistung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe für das Versäumnis im Ausnahmefall abgesehen werden. Davon würde ich aber persönlich gerade in der Q-Phase mit meist nur 1 Klausur/Halbjahr dringend abraten, da die Beurteilung der Halbjahresleistung nur auf Basis der sonstigen Mitarbeit etwas unschön wäre.

  • Danke für die Hilfe, wobei mir jetzt nach wie vor unklar bleibt, ob die Lehrkraft im eigenen Ermessen entscheidet, ob von einer Leistung abgesehen wird oder ob es dafür weitere Gründe geben muss?



    Also inwiefern sollte die Ersatzleistung „in der Regel“ erbracht werden und wann genau kann ich vom letzten Absatz von 7.15 Gebrauch machen „von einer Ersatzleistung abzusehen“, denn ein wichtiger Grund für das Versäumnis (Attest) liegt ohnehin immer vor…



    Danke für die Hilfe!

  • Die Fachlehrkraft entscheidet, ob bei Vorliegen nachweislich wichtiger Gründe von der Ersatzleistung abgesehen werden kann. Aber wie gesagt: das würde ich nur im absoluten Ausnahmefall (z.B. Langzeiterkrankung bis fast zu den Halbjahreszeugnissen o.ä.) anwenden. Gleichzeitig sehen ja auch die Kerncurricula vor, dass die Gesamtleistung auf Basis der schriftlichen und der sonstigen Leistungen zu beurteilen sind, es sollte also nicht die einzige Klausur im Halbjahr auch noch ersatzlos gestrichen werden.

  • Das kann ich gut nachvollziehen, es könnte aber expliziter formuliert sein, denn, wenn ich es subjektiv richtig beurteile:


    - ist es rechtlich „sauber“ auch bei nur einer Arbeit diese dann durch Referat zu ersetzen oder gar zu streichen, da es ins Ermessen gelegt wird …



    andererseits ist es ja auch eine Erleichterung, da so nicht jedes Mal eine Nachschreibklausur entworfen werden muss?

  • Das sehe ich etwas anders. Die entsprechende Verordnung sieht ja - genau wie die Kerncurricula - eindeutig vor, dass Grundlage der Beurteilung der Gesamtleistungen eines Halbjahres auch die schriftlichen Leistungen sind. Lediglich eine ergänzende Bestimmung dieser Verordnung räumt für Einzelfälle den Verzicht auf eine Nachschreibarbeit ein. Meines Erachtens soll das nicht dazu führen können, dass dann insgesamt auf den Teilbereich der schriftlichen Leistungen verzichtet werden kann. Das wird auch deutlich dadurch, dass die ergänzende Bestimmung zu den Ersatzleistungen im Falle von nur 1 Klausur im Halbjahr die zulässigen Ersatzleistungen explizit noch einmal auf bestimmte Formen einschränkt.


    Anders ausgedrückt halte ich persönlich den Verzicht einer Ersatzleistung nur im Ausnahmefall zulässig und nur, wenn dadurch nicht die einzige Klausur im betreffenden Halbjahr der Q-Phase gestrichen wird.

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