Mehrarbeit - Andere Regeln für TZ-Lehrkräfte?

  • Liebe KuK,


    da ich trotz Suchfunktion überraschend nicht fündig wurde (vielleicht beantwortet diese Tatsache auch schon die Frage :)): Gelten für Teilzeitlehrkräfte (TZ aus familiären Gründen) andere Regeln als für VZ-Kräfte? Konkret geht es darum, dass ich als TZ-Kraft spontan für ein Quartal 3h mehr übernehmen soll. Bundesland NRW.

    Vorneweg: Ich bin gar nicht auf Streit aus und sehe auch die Notwendigkeit, diese Stunden aufzufangen. Ich kenne nur gerne meine Rechte und bin überrascht, dass es hier keinen Unterschied zu VZ-Kräften geben soll, um wie viel man den regulären Arbeitsumfang über- oder unterschreiten darf. Hat dazu jemand irgendwas?



    Danke mal wieder :)

    There are only 10 sorts of people - Those who know binaries and those who don't.

  • Merkblatt Mehrarbeit


    Zitat

    Hinweis: Von der hier beschriebenen Möglichkeit der Stundenplangestaltung bleibt die Verpflichtung
    des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn unberücksichtigt, aus Fürsorgegesichtspunkten auf die Belange der Lehrkräfte beim konkreten Einsatz Rücksicht zu nehmen. Insbesondere bei Teilzeit aus
    familiären Gründen müssen die Auswirkungen des Einsatzes berücksichtigt und auf eine verträgliche Stundenplangestaltung geachtet werden.

    Bei Anordnung regelmäßiger Mehrarbeit (mehr als vier Wochen Mehrarbeit - liegt hier vor) ist der Lehrerrat sowie die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (falls nicht vorhanden: Gleichstellungsbeauftragte in der Schulaufsicht) anzuhören, bzw. zustimmungspflichtig, d.h. da wäre dein stärkster Hebel (über die Fürsorgepflicht s.o.)

    If you look for the light, you can often find it.
    But if you look for the dark that is all you will ever see.

    • Offizieller Beitrag
  • Danke für die vielen Beiträge!

    Frag doch sonst beim Personalrat nach. Bei Tz aus familiären Gründen finde ich das auch recht schwierig.

    Gute Idee. Es geht mir zwar nicht um eine Eskalation, aber Rechtssicherheit will ich ja haben und da können die mir sicher helfen.


    Merkblatt Mehrarbeit


    Bei Anordnung regelmäßiger Mehrarbeit (mehr als vier Wochen Mehrarbeit - liegt hier vor) ist der Lehrerrat sowie die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (falls nicht vorhanden: Gleichstellungsbeauftragte in der Schulaufsicht) anzuhören, bzw. zustimmungspflichtig, d.h. da wäre dein stärkster Hebel (über die Fürsorgepflicht s.o.)

    Das ist auch ein hilfreiches Dokument. Ich kannte das zwar, trotzdem vielen Dank. Ich werde wohl darauf verzichten im aktuellen Fall diese Instanzen in Anspruch zu nehmen, aber für die Zukunft bin ich mir da nicht so sicher :).

    Du bist in NRW? Wird das als Mehrarbeit oder Deputatserhöhung abgerechnet?

    Das ist das wirklich Bittere: Nach Ostern ist mein Q2-LK nicht mehr im Unterricht und ich baue Minusstunden auf. Ich mache jetzt also vorsorglich nen Q1-Kurs mehr, die Überstunden werden dann aber im letzten Quartal direkt wieder abgebaut (Ja, ich gebe den Kurs tatsächlich nach Ostern wieder ab). Ich mache das Ganze also auch noch für lau. Das ist aber nach meiner Recherche leider so korrekt...


    Danke allerseits!

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  • Das wundert mich doch sehr. Der Q2 Kurs hat ja trotzdem Prüfungen etc und wird ja für das ganze Schuljahr geführt. Wo wird denn das letzte Quartal nicht gewertet? Du wirst ja die Abiklausuren korrigieren, ggf noch mündliche Prüfungen erstellen, bei den Abiklausuren Aufsicht führen...

    Ja, sicher, man könnte dich dann dort in den Minusstunden für Aufsichten einteilen , aber doch nicht schon jetzt präventiv.

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

    • Offizieller Beitrag

    dass du nach Ostern den Q2-Kurs durch den Q1-Kurs ersetzst, wäre glaube ich (leider) okay, obwohl die meisten Schulen eine Schonfrist bis zum Abschluss der Korrekturen geben, aber die Zeit BIS Ostern ist JETZT. Mehrstunden sind in NRW monatlich, du baust also keine Minusstunden, die du im September oder Februar wieder aufholst.

  • Das wundert mich doch sehr. Der Q2 Kurs hat ja trotzdem Prüfungen etc und wird ja für das ganze Schuljahr geführt. Wo wird denn das letzte Quartal nicht gewertet? Du wirst ja die Abiklausuren korrigieren, ggf noch mündliche Prüfungen erstellen, bei den Abiklausuren Aufsicht führen...

    Ja, sicher, man könnte dich dann dort in den Minusstunden für Aufsichten einteilen , aber doch nicht schon jetzt präventiv.


    dass du nach Ostern den Q2-Kurs durch den Q1-Kurs ersetzst, wäre glaube ich (leider) okay, obwohl die meisten Schulen eine Schonfrist bis zum Abschluss der Korrekturen geben, aber die Zeit BIS Ostern ist JETZT. Mehrstunden sind in NRW monatlich, du baust also keine Minusstunden, die du im September oder Februar wieder aufholst.

    Danke für eure Rückmeldungen. Ich hatte das vor zwei Jahren tiefgehend recherchiert und bin leider recht sicher, dass das leider legal ist, diese Stunden vorab zu machen. Ihr motiviert mich jetzt aber, dem noch einmal auf den Grund zugehen. Ich vermelde, wenn ich finde, worauf ich das beziehe. Falls jemand das ähnlich sieht wie ich: Immer her mit den Infos.

    Wenn ich irre, freue ich mich :)

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  • Hab schon was:


    § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG


    Ich werde also konkret "für bis zu sechs Monate" (bei mir drei) eine um drei erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl erdulden müssen, die "innerhalb des Schuljahres [auszugleichen sind]", was dann von Ostern bis Sommer passiert...


    So meine Lesart.

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    • Offizieller Beitrag

    Zusätzlich ADO § 13 Abs. 4, der hier viel einschlägiger ist.


    (4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

  • Zusätzlich ADO § 13 Abs. 4, der hier viel einschlägiger ist.


    (4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

    Das bedeutet also, dass die Stunden der Q2 nicht vorgezogen werden dürfen. Ich muss noch mal suchen, wo das klar gestellt ist.


    Außerdem ist bei TZ-Kräften nicht der Monat die Abrechnungseinheit, sondern die Woche.


    Minusstunden können nicht anfallen, da die SL dir ja in der Zeit andere Aufgaben zuweisen kann. Ein Übertrag der Minusstunden in das nächste Schuljahr dürfte sehr schwierig durchzusetzen sein.

  • Zusätzlich ADO § 13 Abs. 4, der hier viel einschlägiger ist.


    (4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

    Das betrifft ja nur die Zeit nach Unterrichtsende der Q2. Das ist ja ohnehin unstrittig. Für mein Szenario ist die von mir zitierte Verordnung m.E. bisher am aussagekräftigsten. Ich lasse mir gerne aber präzisere Dokumente verlinken:)!

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  • Das bedeutet also, dass die Stunden der Q2 nicht vorgezogen werden dürfen. Ich muss noch mal suchen, wo das klar gestellt ist.

    Sollte es das geben, wäre ich überrascht und erfreut. Meine Kenntnis ist die, dass die Behörde (Köln in dem Fall), das explizit fordert wenn not am Mann ist...


    Minusstunden fürs Folgejahr stehen übrigens zum Glück nicht zur Debatte. Die Minusstunden im vierten Quartal sollen aber eben die Plusstunden aus dem dritten Quartal ausgleichen.

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    • Offizieller Beitrag

    Es stünde so sehr im Widerspruch zur monatlichen / wöchentlichen Berechnung, dass ich es mir nicht vorstellen kann.
    Ich "durfte" mal den plätzlichen Ausfall einer Kollegin übernehmen, die ab März weg war. Die Klasse hat einfach den ganzen März keinen Unterricht gehabt, sondern nur "Vertretungen" (ohne Aufgaben, ohne Ziel, es gab ja keine Lehrkraft"), ich habe sogar angeboten, die Klasse zu nehmen, weil ich das Fach habe und da konnte. Nee nee, man suche eine Lösung. und tadaaa, nach den Osterferien war Abitur, und auch die Lösung: ich solle die Klasse übernehmen. Ohne Plusstunden. (in DEM Fall hätte ich sogar noch lieber die Klasse im März "kostenlos" unterrichtet". Was macht man mit einer Klasse zwischen Ostern und Juni, in einem Nebenfach, wo sie noch nie was gemacht hatten... geärgert habe ich mich trotzdem (nicht unbedingt über die Verteilung/die Schulleitung, sondern über die Tatsache, DASS sowas möglich ist...)

  • Hab schon was:


    § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG


    Ich werde also konkret "für bis zu sechs Monate" (bei mir drei) eine um drei erhöhte wöchentliche Pflichtstundenzahl erdulden müssen, die "innerhalb des Schuljahres [auszugleichen sind]", was dann von Ostern bis Sommer passiert...

    Aber da gehts ja wirklich um Deputatsstunden. Also beispielsweise: ich mache im 1. Halbjahr wegen Lehrermangel 3 Stunden über Deputat und im 2. Halbjahr wird wer eingestellt und ich gebe 2 Kurse ab und bin 3 Stunden unter Deputat und somit gemittelt glatt.

    Aber irgendwer bekommt den Q2 Kurs im 4. Quartal ja im Deputat angezeigt. Der Kurs ist ja nicht weg. Da ist jemand als Lehrkraft für eingetragen und für Noten verantwortlich. Der kann dir ja nicht einfach gestrichen werden.


    Klar kannst du in den ausfallenden Stunden Vertretungsunterricht machen, aber nicht jetzt schon präventiv. Wurde ja bereits gesagt, dass das nicht über Wochen Hinaus bei Mehrarbeit notiert werden darf.

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  • Es stünde so sehr im Widerspruch zur monatlichen / wöchentlichen Berechnung, dass ich es mir nicht vorstellen kann.

    Das empfinde ich ähnlich. Es ändert aber nichts daran, dass ich die Rechtsquellen in diesem Kontext so lese.

    Dein Beispiel scheint aber das normale Vorgehen zu sein. Meine Schule ist da scheinbar besonders kreativ.


    Meiner Meinung nach ist diese Verrechnung nicht korrekt. Weder für TZ noch für Vz.


    https://vlbs.nrw/wp-content/up…it-lesezeichen-1-8-21.pdf


    Seite 10f

    Danke für den Link, aus dem ich der Einfachheit halber hier relevante Stellen (nach meiner Einschätzung) einfüge.


    Zunächst ist Seite 5 spannend, die schon übertitelt ist mit "Keine Mehrarbeit – Über- oder Unterschreitung der Pflichtstunden gegen zeitlichen Ausgleich". Ich glaube, dass hier schon der Hund begraben liegt: Weil es nicht als Mehrarbeit definiert wird, gelten auch die üblichen Mehrarbeitsregelungen nicht.


    Weitere Erläuterung zur Vorschrift auf S. 5 des o.g. Dokuments (Hervorhebung durch mich):

    Zitat


    2.4 (zu § 2 Abs. 4)

    2.4.1 Die Vorschrift dient der Flexibilisierung bei der Erteilung des Unterrichts, wenn der Unterricht nicht gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum erteilt werden kann. Es kann sich sowohl um im Vorfeld bekannte Umstände (z.B. Erteilung von Blockunterricht) als auch um ungeplante Ereignisse handeln. Dabei handelt es sich nicht um Mehrarbeit. Die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden bleibt unberührt. Soll das Unterrichtsdeputat die arbeits- und dienstrechtlich geschuldete Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden unter- oder überschreiten, soll möglichst das Einvernehmen mit der betroffenen Lehrerin oder dem Lehrer gesucht werden. Für den Fall, dass der Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgen kann, ist sicherzustellen, dass der Ausgleich spätestens im darauffolgenden Schuljahr erfolgt.


    Damit bleibe ich bei meiner Annahme, dass das Vorgehen zulässig ist. Für meinen konkreten Fall würde ggf. folgender Zusatz greifen, aber ich will ja keine weitere Eskalation.


    Zitat

    2.4.2 Die berechtigten Belange der Teilzeitbeschäftigten (insbesondere der nach § 64 LBG teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer) sowie der Schwerbehinderten (siehe auch Richtlinien zur Durchführung des SGB IX - BASS 21-06 Nr. 1) und der Lehrerinnen und Lehrer mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) sind zu berücksichtigen.


    Seite 10f des von Karl-Dieter verlinkten Dokuments stehen allerdings im Widerspruch zu meiner obigen Annahme der Rechtmäßigkeit, anbei die relevanten Passagen:

    Meine Erklärung für den Widerspruch zwischen meinen beiden Zitaten ist wie folgt:

    - zu Begründung a): In meinem Fall wäre die Mehrarbeit (die nicht so heißt) ja nicht über ein Schuljahr, sondern zeitlich begrenzt.

    - zu Begründung b): Hier geht es eben auch um Mehrarbeit. Ich habe das Urteil recherchiert und es geht um klassische Vertretungsstunden aus Quartal 3, die der Kollegin wegen Entfalls in Quartal 4 nicht bezahlt werden sollten.


    Mein Fazit bleibt also bestehen: Das Vorgehen ist aufgrund der Formulierung in § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG rechtmäßig. Die Kontroverse hier zeigt mir aber, dass es sich vielleicht doch lohnt, das nochmal offiziell anzufragen.


    Vielen Dank an alle, die sich die Mühe machen hier mitzudenken und diesen ewig langen Beitrag zu lesen!

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