Mal wieder ne Frage an diejenigen, die im Schulgesetz firm sind. Im Schulgesetz NRW §45 zur Schulgesundheit wird der Schulleitung die Möglichkeit gegeben, bei konkreter Gefahr für die psychische oder physische Unversehrtheit anderer oder des Schülers selbst, einen vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Schulbesuch auszusprechen.
Das ist, soweit ich es verstehe, losgelöst von den Ordnungsmaßnahmen. Welche Kriterien muss der erstgenannte Ausschluss erfüllen? Müssen hier Mittelungen/Ankündigungen und Gespräche stattgefunden haben, die eine solche Gefährdung zum Gegenstand hatten?
Etwas nebulös finde ich den Hinweis, dass der Schulleiter diese Entscheidung "aufgrund eines regelmäßig zu überprüfendenamtsärztlichen Gutachtens" trifft. Demnach müsste zunächst ein solches Gutachten erfolgen, dann der Ausschluss.
Wer ordnet ein solches Gutachten an, mit welcher Kompetenz?
Es wäre super, wenn jemand diesbezüglich Erfahrungen hätte und die teilte. Idealerweise vielleich im GS-Bereich.