Folgende Konstellation:
Vorab: Eine GS hat Lesenächte als Teil ihres Konzepts im Feld "Lesen" und hat dies auf der HP veröffentlicht. Daraus folgt in meinen Augen, dass Lesenächte durch die SL nicht als freiwillig/Privatvergnügen abgetan werden können. Also, wenn es der SL in einem bestimmten Fall nicht passt, dann kann man das meiner Ansicht nach mit dieser Argumentation nicht abtun.
Jetzt konkreter:
Wenn die SL meint, dass nach einer Lesenacht in der Mitte der Woche am nächsten Tag keine Befreiung vom Unterricht gewährt werden kann, weil keine Vertretung an diesem Tag möglich ist, wird die Situation interessant und komplex.
In der entsprechenden hessischen Arbeitszeitverordnung ist der relevante Paragraph der §2.
Dort ist in (2) grundsätzlich festgelegt, dass "Pro 24-Stunden-Zeitraum [...] eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren" ist. Streng genommen dürfte gemäß dieser Regelung eigentlich keine Lesenacht stattfinden, da bspw. nach Unterrichtsende bis zu Beginn der Lesenacht dies nicht gewährleistet ist und dann bis zum nächsten Morgen während der Lesenacht auch nicht. Also in dem 24-Stunden-Zeittraum 8 Uhr Unterrichtsbeginn bis zum nächsten Morgen 8 Uhr wird gegen diesen Punkt verstoßen. Natürlich gibt es dann die entsprechende Ausnahme in (3): "Von Abs. 2 kann sie Ausnahmen zulassen, [...] dienstliche Belange dies erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden." Das erlaubt dann prinzipiell die Lesenacht in dieser Konstellation, fordert aber die gleichwertige Ausgleichruhezeit. Diese müsste meiner Ansicht nach in der Form erfolgen, dass sich am Folgetag direkt eine Unterrichtsbefreiung anschließt, mit der Argumentation, weil dann aus den 24 Stunden ohne Ruhezeit ansonsten sogar 30 Stunden werden würden und das aus meiner Sicht nicht mehr zumutbar wäre. Problem: Das ist so natürlich in der Verordnung nicht wörtlich drin sondern Interpretation. Meinungen hierzu?
Jetzt gibt es leider noch einen weiteren Satz in (3) "Soweit in Ausnahmefällen die Gewährung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit anderweitig zu gewährleisten." Ich fürchte, dass die SL sich auf diesen Ausnahmefall herausreden würde, dass eben einfach keine Vertretung möglich sei. Kennt jemand eine Interpretation von Ausnahmefall? Ist so ein - aus meiner Sicht - Standard wie die komplizierte Vertretungssituation ein Ausnahmefall? Ich sehe das als alltägliche Situation. Gleichzeitig sehe ich die SL in der Pflicht darzulegen, wie der angemessene Gesundheitsschutz zu gewährleisten ist und zwar ganz konkret und nicht nur mit einem lapidaren (jetzt mal unterstellend fiktiven): "Dann leg dich am Nachmittag mal hin."
Also: Mein Tipp wäre grundsätzlich, sich gegenüber der SL natürlich nur auf die aus Lehrkräfte-Sicht entsprechend nutzbaren Teile dieses Paragraphen zu berufen. Bezüglich des "Ausnahmefalls" Vertretungsprobleme wäre dann ggf. meine Argumentation, dass das kein Ausnahmefall ist sondern alltägliches Problem. Und bezüglich des angemessenen Schutzes der Gesundheit würde ich (schriftlich) gegenüber der SL vorbringen, dass bspw. das Führen eines KFZs nach dem weiteren Unterrichtseinsatz im Anschluss an die Lesenacht zu einer massiven Gefährdung führen würde. Und gleichzeitig natürlich angemessenen Gesundheitsschutz schriftlich fordern.
Nein, eine Remonstration scheidet aus, da GS-Lehrerin das nicht machen wird.
Hätte jemand hilfreiche Ideen, meine Argumentation zu unterstützen oder könnte auf Schwächen der Argumentation hinweisen?
PS: Konkret hat GS-Lehrerin das von Freitag auf Samstag gemacht, was ich grundsätzlich missbillige.