"Benotung" unentschuldigter Fehlzeiten im Note 6?!

  • Ich hab auch nicht gesagt, dass ich das wirklich mache. Ich drohe es aber am Anfang an. Das hilft oft.

    Aber den Schüler mit Depression bei dem ich mich freue wenn er da ist und mit macht werde ich bestimmt nicht dazu zwingen. Denjenigen, der für 3 Stunden Anwesenheit wo er gut war und der Rest wurde alles selbst entschuldigt aber eine 3 mündlich möchte, obwohl die Klausur 6 war, den hab ich schon mal zur Feststellungsprüfung eingeladen. Ist halt nicht erschienen...

    Only Robinson Crusoe had everything done by Friday.

  • Für die allgemein bildenden Schulen in NDS findet sich in der "Verordnung über den Wechsel zwischen

    Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen" vom 03.05.2016 die folgende Formulierung:

    "Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt und können die Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so hat die Klassenkonferenz im Regelfall ungenügende Leistungen in dem jeweils betroffenen Fach zugrunde zu legen."

    Das bezieht sich aber ja nur auf die Zeugnisnoten, nicht auf die mündlichen Noten jeder einzelnen Stunde.


    Ich versuche auch, mir so oft wie möglich Notizen zur mündlichen Mitarbeit zu machen (oft aber nicht als Noten sondern mit "+", "-" usw.). Wenn ein/e Schüler/in in meinem Unterricht fehlt, notiere ich das dementsprechend erstmal mit "f", ergänze dann aber später, ob die-/derjenige entschuldigt oder unentschuldigt fehlte.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Zur Frage, bis wann eine schriftliche Entschuldigung akzeptiert werden sollte, hieß es im letzten Jahr bei einer Schulrechtsfortbildung der BR Münster für das mittlere Management und Schulleitungen:

    "

    Ein- oder zweitägige Unterrichtsversäumnisse:


    §Es kann erwartet werden, dass die Erklärung unmittelbar nach Wiederaufnahme des Unterrichts abgegeben wird
    §Geschieht dies erst mehrere Tage später, kann das Fehlen als nicht entschuldigt qualifiziert werden."


    Wichtig ist das Wörtchen "kann": Es kommt auf den Einzelfall an. Ein pauschale Entschuldigung durch Eltern kurz vor den Zeugniskonferenzen ("Mein Kind hat am 02.04. und 28.04. und 05.05. krankheitsbedingt gefehlt..."), das wurde deutlich gemacht, ist nicht zu akzeptieren.

  • In NRW ist es rechtlich zulässig. Unentschuldiges Fehlen gilt als verweigerte Leistung und demnach mit der Note 6 bewertet. (SchulG, §48 (5))

    Das sehe ich nicht ganz so...


    SchulG, §48 (5) sagt hierbei:

    (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.


    Hier wird ausdrücklich von einer VERWEIGERTEN LEISTUNG gesprochen (heißt für mich: Schüler ist anwesend, macht aber nix)

    Ich finde keinen Paragraphen, der besagt, dass Fehlzeiten als Verweigerung gelten! (Wer schlauer ist, der möge mich gerne korrigieren :aufgepasst:)

  • unentschuldigte Fehlzeiten.

    Verspätete Entschuldigungen, besonders ärztliche Entschuldigungen kann man da sehen. Vor Gericht wird man da das Nachsehen haben. Den Schuh würde ich mir nicht anziehen wollen.

  • Das sehe ich nicht ganz so...


    SchulG, §48 (5) sagt hierbei:

    (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.


    Hier wird ausdrücklich von einer VERWEIGERTEN LEISTUNG gesprochen (heißt für mich: Schüler ist anwesend, macht aber nix)

    Vielleicht bin ich da zu sehr Korinthenkacker, aber wenn der Schüler die Verpflichtung hat, am Unterricht teilzunehmen, und die Eltern oder der volljährige Schüler die Verpflichtung haben, Fehlen schriftlich zu entschuldigen, ist das Nicht-Benachrichtigen keine Verweigerung? Das Fehlen ohne Entschuldigung bedeutet doch letztlich, dass der Schüler/die Schülerin aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund nicht am Unterricht teilgenommen hat. Und dann wird eine "fehlende Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet" (VV zu § 6 (5) APO-S I NRW).

    Ich würde allerdings manch einem Vorredner zustimmen, dass in einem solchen Fall das (an die Pflichten erinnernde) Gespräch mit den Eltern sowie ggf. eine erzieherische Maßnahme wichtiger ist als die Frage, ob die eine Stunde im Halbjahr (von je nach Fach bis zu 80 oder gar mehr) mit "ungenügend" bewertet wird.

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