Nebentätigkeit "Dozent"

  • Hi an die community, wollte mich kurz erkundigen, ob womöglich eine Genehmigung von Nöten ist, wenn man als verbeamteter Lehrer: in in NRW einmal monatlich an einem Samstag oder Sonntag (sprich in seiner "Freizeit" ;-)) einen Workshop für interessierte Personen anbietet. Das Gendre des Workshops ist ja egal...

    Ich weiß nur, dass wenn man diesem als "Nebentätigkeit" unterhalb der Woche nachgeht, dann ist es Genehmigungspflichtig - jedoch am Wochenende sollte es doch grundsätzlich "egal" sein, oder?

    Habt einen tollen Sonntag:wink_1:

  • Und auch das Genre ist nicht ganz egal. Es gibt durchaus Themen, die mit dem Amtseid unvereinbar sind und auch solche, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten begründen können.

  • Es gibt durchaus Themen, die mit dem Amtseid unvereinbar sind und auch solche, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten begründen können.

    An welche Themen denkst du da so? Den Workshop "Wie klaue ich Abituraufgaben?" wird der TE wohl kaum anbieten wollen.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Das Nebentätigkeitsrecht ist mit Fallstricken gesegnet und die Sanktionen können SEHR hart sein, wenn man sich nicht an die Spielregeln hält. Als Beamter hat man sich in seiner Freizeit zu erholen oder den Unterricht vorzubereiten.
    Einige Infos und Links dazu habe ich hier zusammengetragen:
    https://www.autenrieths.de/steuer.html#nebenjob


    Falls die Nebentätigkeit nicht angemeldet bzw. (bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten) genehmigt wurde, kann das RP die Einkünfte per Gehaltskürzung einziehen.

    «Wissen – das einzige Gut, das sich vermehrt, wenn man es teilt.» (Marie von Ebner-Eschenbach)
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  • An welche Themen denkst du da so? Den Workshop "Wie klaue ich Abituraufgaben?" wird der TE wohl kaum anbieten wollen.

    Mal abgesehen von klar strafbaren Inhalten (z.B. "Wie koche ich Crystal Meth?"u.ä.) denke ich da auch an Themen wie z.B. das Leiten eines Audits bei Scientology (und damit die Mitgliedschaft in dieser Sekte), welche ernsthafte Zweifel an der Verfassungstreue und/oder der charakterlichen Eignung aufkommen lassen kann. Aber auch legale und relativ unkritische Tätigkeiten in der Freizeit bedürfen einer Prüfung: das VG Stuttgart hatte 2009 z.B. entschieden, dass Table-Dancing vor Publikum nicht mit dem Polizeidienst vereinbar sei. Wie das bei Lehrkräften aussieht, vermag ich nicht zu übertragen.

  • Fällt das nicht unter Glaubensfreiheit?

    Ich glaube nicht.

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  • Wir wollen aber an dieser Stelle dann doch mal festhalten, dass es jede Menge Lehrkräfte gibt, die nebenher als Dozenten tätig sind und dass das im Regelfall unkompliziert genehmigt wird. Dass es beantragt werden muss, ist natürlich ebenfalls klar.

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  • Fällt das nicht unter Glaubensfreiheit?

    Scientology ist in Deutschland keine anerkannte Religionsgemeinschaft, sondern ganz klar eine Sekte, die zudem totalitäre Strukturen aufweist und aufgrund der vermutlichen Verfolgung verfassungswidriger Ziele seit geraumer Zeit vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Eine Tätigkeit in dieser Organisation dürfte schwer mit dem Amtseid eines Beamten vereinbar sein.


    Im Kern ging es mir auch gar nicht um das konkrete Beispiel, sondern lediglich darum, dass es im Einzelfall Themen gibt, die auch eine sonst unkritische Dozententätigkeit nicht genehmigungsfähig machen. Wie fossi74 das aber schon festgestellt hat, ist das i.d.R. unkritisch. Nur muss die Genehmigung dieser Tätigkeit dennoch vorab beantragt werden und kann nicht einfach so ausgeübt werden.

  • Ach so, nur der Vollständigkeit halber: Wir sprechen natürlich von Nebentätigkeiten gegen Entgelt. Ehrenamtlich darf auch ein Beamter sich engagieren, wie er lustig ist, solange die Dienstgeschäfte nicht darunter leiden.

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  • Wir sprechen natürlich von Nebentätigkeiten gegen Entgelt. Ehrenamtlich darf auch ein Beamter sich engagieren, wie er lustig ist

    Was spielt das Geld denn für eine Rolle? Solange der Dienst nicht beeinträchtigt wird, sollte es doch egal sein, ob man bezahlt wird oder nicht?

  • Es gibt halt einen Unterschied zwischen "Arbeit" (bezahlt) und "Ehrenamt" oder "Hobby" (beides nicht bezahlt). Das Arbeitszeitgesetz (für Beamte nicht einschlägig, aber analog anzuwenden) spricht nun mal explizit von "Arbeitszeit".

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  • Ach so, nur der Vollständigkeit halber: Wir sprechen natürlich von Nebentätigkeiten gegen Entgelt. Ehrenamtlich darf auch ein Beamter sich engagieren, wie er lustig ist, solange die Dienstgeschäfte nicht darunter leiden.

    Das ist in BW nicht ganz so salopp geregelt.
    Öffentliche Ehrenämter sind anzeigepflichtig (die Genehmigung allerdings automatisch erteilt), sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten zählen nur bis zu einer Geringwertigkeitsschwelle (pekuniär oder zeitlich!) nicht als Nebentätigkeit. Sobald der erste Euro fließt sind diese entweder allgemein genehmigt (aber anzeigepflichtig) oder müssen individuell geprüft werden.

  • Wir wollen aber an dieser Stelle dann doch mal festhalten, dass es jede Menge Lehrkräfte gibt, die nebenher als Dozenten tätig sind und dass das im Regelfall unkompliziert genehmigt wird. Dass es beantragt werden muss, ist natürlich ebenfalls klar.

    Wissenschaftliche, schriftstellerische und künstlerische Nebentätigkeiten sind anmeldepflichtig, jedoch in der Regel genehmigungsfrei.
    "In der Regel" daher, weil eine tägliche Tätigkeit als Musicalhauptdarsteller vermutlich verwehrt würde, weil das Schlafbedürfnis am nächsten Vormittag doch zu ausgeprägt wäre ;)

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  • "In der Regel" daher, weil eine tägliche Tätigkeit als Musicalhauptdarsteller vermutlich verwehrt würde, weil das Schlafbedürfnis am nächsten Vormittag doch zu ausgeprägt wäre

    Eine Freundin ist seit Jahren jedes Jahr für einige Wochen als Darstellerin und Regisseurin eines Musicals unterwegs. Laienmäßig (aber nicht - haft!), also ohne Gage, aber in dieser Zeit dann heftig. Da fällt auch viel Unterricht aus. Genehmigt bekommt sie das problemlos. Da fällt aber natürlich auch immer reichlich Werbung für die Schule ab (es sind auch immer Schüler von ihr beteiligt; es ist aber keine Schulveranstaltung).

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  • Da bin ich ja froh, dass mein Netflix-Abo noch nicht aus diesem Grund untersagt wurde...

    Du wirst lachen: So abwegig ist das gar nicht.

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