Krankmeldung Frist

  • Bei Beamten gilt kein Arbeitsrecht, daher ist es für diese Gruppe egal, was über das BAG läuft.

    Anwendung für diese Personen finden lediglich die entsprechenden Landesbeamtengesetzte.

    Ja, es geht im Moment um Angestellte.

    Das sollte klar sein, wenn von AU und BAG die Rede ist.

  • Hm? Doch, natürlich kann er das sagen. Und tut es auch. Dass eine AU erst ab dem vierten Tag nötig ist, ist nicht ungewöhnlich. Die muss dann, wenn das vereinbart ist bzw. vom AG verlangt wird, ab dem ersten Tag gelten. Das kannst du z B. in der Liste oben nachlesen. So wurde das bisher auch bei allen meinen AG gehandhabt.

    Mir war nicht bewusst, dass so selbstverständliche Vorgänge so unbekannt sind.

    Das geht ja aber nicht. Ärzte dürfen maximal - im Ausnahmefall - einen Tag rückwirkend krankschreiben. Wenn du jetzt erst an Tag 3 oder 4 merkst, dass du länger als 3 Tage fehlen musst, KANNST du keine AU ab Tag 1 mehr vorlegen.


    Die Konsequenz wäre, dass man immer spätestens an Tag 2 zum Arzt muss. Dann kann aber niemand mehr 3 Tage ohne AU fehlen.

  • Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es in § 5:

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.


    D. h. eine Rückdatierung durch den Arzt wird hier nicht verlangt.

  • Im Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es in § 5:

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.


    D. h. eine Rückdatierung durch den Arzt wird hier nicht verlangt.

    Hat ja auch niemand behauptet, dass das im EntgFG so verlangt wird.

  • Hat ja auch niemand behauptet, dass das im EntgFG so verlangt wird.

    Es wurde die Frage diskutiert, ob ein Arzt ein Attest rückdatieren musst, damit es den Anforderungen genüge. Das Gesetz sieht eine Rückdatierung nicht vor, Ärzte dürfen auch nicht rückdatieren (die Diskussion hatten wir meines Wissens nämlich auch mal in einem Thread zu Attesten bei SchülerInnen). Wenn also ein Angestellter von seinem SL gesagt bekommt, das Attest müsse vom ersten Tag an gelten, kann jener auf das EntgFG verweisen. Die SL muss im Vorhinein und im Einzelfall angeben, ob sie ein Attest vom ersten Tag an möchte.

  • Es wurde die Frage diskutiert, ob ein Arzt ein Attest rückdatieren musst, damit es den Anforderungen genüge. Das Gesetz sieht eine Rückdatierung nicht vor, Ärzte dürfen auch nicht rückdatieren (die Diskussion hatten wir meines Wissens nämlich auch mal in einem Thread zu Attesten bei SchülerInnen). Wenn also ein Angestellter von seinem SL gesagt bekommt, das Attest müsse vom ersten Tag an gelten, kann jener auf das EntgFG verweisen. Die SL muss im Vorhinein und im Einzelfall angeben, ob sie ein Attest vom ersten Tag an möchte.

    Nochmal: im Arbeitsrecht dominiert die Rechtsprechung des BAG. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, reicht hier kein einfacher Blick ins Gesetz. Und ein einfacher Verweis auf das EntgFG auch nicht. Wenn du dazu mehr wissen willst: frag einen Anwalt für Arbeitsrecht, belege selbst entsprechende Veranstaltungen an einer Universität oder recherchiere selbst in Büchern. Ich empfehle Punkt 1 oder 2.

  • Der AG kann selbstversständlich eine AU ab dem ersten Tag verlangen. Wenn er das nicht tut, und damit zufrieden ist, dass die AU erst ab dem vierten Krankheitstag gilt, dann ist das doch in Ordnung.

    Das stelle ich alles nicht in Abrede. Aber der Arbeitgeber muss es vor oder spätestens bei der Krankmeldung kund tun. Denn es gilt:


    (3) 1 Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme

    liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.
    (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses).


    Und daher kann ich dein Zitat wiederholen:

    Mir war nicht bewusst, dass so selbstverständliche Vorgänge so unbekannt sind.

  • Tarifbeschäftigten benötigen eine AU-Bescheinigung am dritten Tag (bundesweit).


    Übersicht nach Bundesland:



    BW Mehr als 7 Kalendartage
    BY Mehr als 3 Kalendartage
    BE Mehr als 3 Kalendartage
    BB Mehr als 3 Kalendartage
    HB Mehr als 3 Kalendartage
    HH Mehr als 3 Kalendartag
    HE ??
    MV Mehr als 3 Kalendartage
    NI Mehr als drei Arbeitstage
    NW Mehr als drei Arbeitstage
    RP Mehr als drei Arbeitstage
    SL Mehr als 3 Kalendartage
    SN Mehr als 3 Kalendartage
    ST ??
    SH Mehr als 3 Kalendartage
    TH ??

    In Baden-Württemberg mehr als 7 Kalendertage, das habe ich auch mal so gelernt.

    In der Praxis sind es irgendwie doch 3, denn die angeschlagenen Kollegen fehlen manchmal 2 Tage, um sich auszukurieren, dabei ist die Frist bei uns offiziell viel länger.

    Unwissenheit der Kollegen?

    Der Schulleitungen?

  • Fakt ist, dass auch die Rechtsprechung davon ausgeht, dass erst ab dem Tag wo eine Krankschreibung verlangt wird, dieselbige auch gilt. Alles andere macht auch keinen Sinn. Natürlich kann der Dienstherr auch vom ersten Tag an eine verlangen, dann muss er dies aber mitteilen bevor ich krank werde und nicht im Nachhinein. Alles andere macht keinen Sinn, würde es doch der facto bedeuten, dass ich vom ersten Tag an verpflichtet wäre zum Arzt zu gehen, damit ich im Nachhinein nicht ohne AU da stehe. Ansonsten kann ich prinzipiell nur empfehlen grundsätzlich mit Attest in AU zu gehen, denn in einem derart gesundheitlich belastenden Beruf sollte man auch auf die Rekonvaleszenzzeiten nicht freiwillig verzichten.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Für die Tarifbeschäftigten unter Euch: Ab 01.01.2023 hat sich das mit dem Einsenden der AU an den Arbeitgeber nach meinen bisherigen Informationen erledigt, das geht dann alles elektronisch. Gilt allerdings nicht für die private versicherten Beamt:innen. Das wird ein Spaß, wenn die Dienststelle die Infos nach der AU dann immer beim LBV nachfragen muss. Das trifft sie wahrscheinlich aus heiterem Himmel🤣

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Für die Tarifbeschäftigten unter Euch: Ab 01.01.2023 hat sich das mit dem Einsenden der AU an den Arbeitgeber nach meinen bisherigen Informationen erledigt, das geht dann alles elektronisch. Gilt allerdings nicht für die private versicherten Beamt:innen. Das wird ein Spaß, wenn die Dienststelle die Infos nach der AU dann immer beim LBV nachfragen muss. Das trifft sie wahrscheinlich aus heiterem Himmel🤣

    Nur NRW?


    Ich denke aber, das die Dienststelle zurecht erwarten kann, über Fehlzeiten wie bisher von den Kollegen informiert zu werden.

    Vielleicht muss dann die Schule auch nur diese Fehlzeiten weiterleiten und der Arbeitgeber muss vergleichen, ob für Fehlzeiten entsprechender Länge auch eine AU abgegeben wurde. Wäre auch möglich.

  • Das geht ja aber nicht. Ärzte dürfen maximal - im Ausnahmefall - einen Tag rückwirkend krankschreiben. Wenn du jetzt erst an Tag 3 oder 4 merkst, dass du

    Das ist mit Bezug auf die Quellen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie §5 Absatz 3 und https://au-schein.de/rueckwirkend-krankschreiben-lassen/ (etwa Textmitte unter der Überschrift "Wie lange darf ein Arzt rückwirkend krankschreiben?") falsch.

  • Nicht nur NRW bundesweit. Gilt aber nur für gesetzlich Versicherte. Die privat Versicherten bekommen nach wie vor ihre schriftliche Krankschreibung.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Das ist mit Bezug auf die Quellen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie §5 Absatz 3 und https://au-schein.de/rueckwirkend-krankschreiben-lassen/ (etwa Textmitte unter der Überschrift "Wie lange darf ein Arzt rückwirkend krankschreiben?") falsch.

    Ja. Aber nur im Ausnahmefall. Man will ja nicht ständig Ausnahmefälle provozieren. Das kann man vielleicht 1x machen. Aber doch nicht wiederholt. Dann ist es kein Ausnahmefall mehr.

  • Ich verstehe deinen Einwand nicht.

    Du hat geschrieben "maximal - im Ausnahmefall - einen Tag rückwirkend".

    Die von mir genannten Quellen sagt: "ausnahmsweise [...] in der Regel nur bis zu drei Tage".

    Woher stammt deine Information "maximal einen Tag"?

    Nach meiner zweiten Quelle waren es - bis 2016 - mal zwei Tage. Hast du eine Quelle, oder ist "maximal einen Tag" selbst ausgedacht?

  • Ich verstehe deinen Einwand nicht.

    Du hat geschrieben "maximal - im Ausnahmefall - einen Tag rückwirkend".

    Die von mir genannten Quellen sagt: "ausnahmsweise [...] in der Regel nur bis zu drei Tage".

    Woher stammt deine Information "maximal einen Tag"?

    Nach meiner zweiten Quelle waren es - bis 2016 - mal zwei Tage. Hast du eine Quelle, oder ist "maximal einen Tag" selbst ausgedacht?

    Wenn ich mir die AUs der SuS so ansehe gibt es wohl genug Ärzte die ein oder zwei, manchmal sogar mehr Tage rückwirkend krankschreiben.

    Aber bei den SuS ist der neuste "Schrei" nun eine AU der Teleklinik.

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