Bolzbold: Die Verordnung gilt explizit nicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Bei angestellten Lehrkräften gelten aus dem Arbeitszeitgesetz aber ganz normal die Ruhephasen des Arbeitsschutzrechts. Eine analoge Regelung für verbeamtete Lehrkräfte besteht nicht
Japp - das habe ich auch noch einmal präzisiert, nachdem ich es gesehen hatte.