Erfahrungszeit/Jubiläumsdienstzeit/Dienstjahre-Pensionsanspruch

  • Hallo liebes Forum,


    ich bin neu hier, und habe natürlich gleich mal eine Frage. Ich weiß, dass es keine Rechtsberatung hier geben kann, aber ich würde mich über einen Erfahrungsaustausch freuen.


    Bei mir ist alles in Baden-Württemberg passiert.


    Ich habe ursprünglich Latein/Geschichte auf Gymnasiallehrarmt studiert und im Januar 2016 mein Referendariat am Gymnasium begonnen. ich wurde als Beamtin auf Widerruf eingestellt. Im Februar 2017 (nach dem 3 wöchigen Seminar) bin ich in Mutterschutz gegangen da meine Tochter im März 2016 geboren wurde. Danach bin ich bis 31. Januar 2017 in Elternzeit gewesen (offiziell beantragt und bestätigt, es wurde auch Elterngeld von max 300 bezogen). Am 1. Februar 2017 hat dann direkt der Vorbereitungsdienst/Ref an dem Gymnasium begonnen. Diesen habe ich regulär abgeschlossen auf Juli 2018. Danach habe ich jedoch leider keine Anstellung als Latein/Geschichtslehrerin gefunden. Und nachdem unser zweites Kind im Sep. 2019 kam bin ich "erst" letztes Jahr mit der Zusatzqualifikation für Grundschullehramt gestartet (Sep. 2021). Auch diese habe ich erfolgreich abgeschlossen. In dieser Zeit war ich angestellte Lehrerin in 50% TZ. Seit diesem Schuljahr (Sept 2022) bin ich Beamtin auf Widerruf als Grundschullehrerin.


    Das LBV bewilligt mir nun "nur" die Erfahrungszeit von der Zeit als Angestellte Lehrkraft und nicht das Referendariat. Soweit ich weiß zählen Ausbildungszeiten tatsächlich nicht für Erfahrungszeiten und damit wahrscheinlich auch Jubiläumszeiten.

    Nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) steht in §32 das

    "(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sind: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind," (...)

    und später:

    "Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind" behindern den Aufstieg nicht.


    Wenn ich das richtig interpretiere, dann ist das Referendariat eine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnfähigkeit und damit leider wirklich nicht relevant.

    Ist dies wirklich so?

    Aber was ist mit der Zeit der Elternzeit innerhalb des Refs?


    Gilt diese Verordnung nur für die Erfahrungsstufen und die Jubiläumszeit oder auch für die Anzahl an Dienstjahren und somit für die später Pensionshöhe?


    Ich habe vor dem Studium eine Ausbildung als Krankenschwester erfolgreich absolviert und auch in dem Beruf etwa ein Jahr hauptberuflich gearbeitet (danach habe ich nur noch in TZ gearbeitet um mir das nachträgliche Abitur zu finanzieren). Kann man diese Zeiten irgendwie anerkennen lassen?


    Vielen Dank für Eure Meinungen!

  • Ja, das Referendariat war die Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung. deshalb zählen diese Zeiten noch nicht für die Erfahrungsstufen mit. Nachdem deine Elternzeit im Ref ebenfalls vor Erwerb der Laufbahnbefähigung liegt, verändert diese nichts an der Lage. Erst eine Elternzeit nach Erhalt der Laufbahnbefähigung und während eines laufenden Vetrrags/ Erfüllung einer Planstelle ist relevant.

    Zitat

    Gilt diese Verordnung nur für die Erfahrungsstufen und die Jubiläumszeit oder auch für die Anzahl an Dienstjahren und somit für die später Pensionshöhe?

    Für die Berechnung deiner Dienstjahre zählt das Ref regulär mit.


    Zitat

    Ich habe vor dem Studium eine Ausbildung als Krankenschwester erfolgreich absolviert und auch in dem Beruf etwa ein Jahr hauptberuflich gearbeitet (danach habe ich nur noch in TZ gearbeitet um mir das nachträgliche Abitur zu finanzieren). Kann man diese Zeiten irgendwie anerkennen lassen?


    Vielen Dank für Eure Meinungen!

    Die Ausbildung als Krankenschwester und die Tätigkeit in diesem Beruf sichert dir unabhängig von der Pension weitere Rentenansprüche. (Habe ich auch aus meiner Zeit vor dem Schuldienst.) Diese kannst du dann mit Erreichen des Rentenalters beantragen. Die DV sollte dir aber regelmäßig entsprechende Bescheide zusenden, aus denen deine Rentenhöhe hervorgeht. Sobald du einen gewissen Zeitraum (durch die Verbeamtung) nicht mehr in die RV eingezahlt hast (ich meine nach 5 Jahren), entfallen die Prognosen zur künftigen potentiellen Rentenhöhe aufgrund des bisherigen Einzahlungsverhaltens und es wird nur noch der feststehende aktuelle Wert angegeben. Für Pensionshöhe, Dienstjahre und Erfahrungsstufen spielt das keine Rolle, da die Tätigkeit als Krankenschwester 1. vor Erlangung der Lehrbefähigung gelegen hat und 2. nicht ausreichend relevant ist für deine berufliche Tätigkeit als Lehrkraft (auch wenn sie sicherlich auch im Schuldienst nicht unpraktisch ist- wir haben auch eine ehemalige Krankenschwester im Kollegium, die den Schulsanitätsdienst leitet). Ich bin ich mir insofern sehr sicher, dass diese Zeiten dir nicht anerkannt werden können. Das kannst du aber problemlos prüfen lassen durch das RP, habe ich auch gemacht. :)

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Erstmal Danke für die tolle, ausführliche und hilfreiche Antwort!

    Ja, das Referendariat war die Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung. deshalb zählen diese Zeiten noch nicht für die Erfahrungsstufen mit. Nachdem deine Elternzeit im Ref ebenfalls vor Erwerb der Laufbahnbefähigung liegt, verändert diese nichts an der Lage. Erst eine Elternzeit nach Erhalt der Laufbahnbefähigung und während eines laufenden Vetrrags/ Erfüllung einer Planstelle ist relevant.

    Das ist doch doof. Sorry. Hätte ich meine Kinder also quasi ein Jahr später bekommen in meiner angestellten Stelle würden beide Kinderzeiten mit reinzählen und so zählt gar nichts davon rein! Das ist ja fast eine komplette Stufe! Naja... selber schuld...

    Für die Berechnung deiner Dienstjahre zählt das Ref regulär mit.

    Wenigstens das :) Weißt Du auch, ob auch die Kinderbetreuungszeiten auf die Dienstjahre/Pensionsbezüge angerechnet werden? Beim dem ersten Kind im Ref gehe ich mal davon aus. Beim zweiten bin ich nicht sicher da ich das Ref ja abgeschlossen hatte aber keine Stelle und somit quasi arbeitslos was.

    Das kannst du aber problemlos prüfen lassen durch das RP, habe ich auch gemacht. :)

    RP??? Wie/Wo kann ich das prüfen lassen? Ich habe dem LBV geschrieben weil von denen die Berechnung kam. Bisher allerdings noch keine Antwort erhalten und am 14.10.2022 läuft die Frist für einen Einspruch ab.


    Übrigens: Die Tätigkeit als Krankenschwester hat mir so oft geholfen auf die Kinder besser einzugehen und zu Ihnen durchzukommen, insbesondere in der Pandemie.

Werbung