Hallo liebes Forum,
ich bin neu hier, und habe natürlich gleich mal eine Frage. Ich weiß, dass es keine Rechtsberatung hier geben kann, aber ich würde mich über einen Erfahrungsaustausch freuen.
Bei mir ist alles in Baden-Württemberg passiert.
Ich habe ursprünglich Latein/Geschichte auf Gymnasiallehrarmt studiert und im Januar 2016 mein Referendariat am Gymnasium begonnen. ich wurde als Beamtin auf Widerruf eingestellt. Im Februar 2017 (nach dem 3 wöchigen Seminar) bin ich in Mutterschutz gegangen da meine Tochter im März 2016 geboren wurde. Danach bin ich bis 31. Januar 2017 in Elternzeit gewesen (offiziell beantragt und bestätigt, es wurde auch Elterngeld von max 300 bezogen). Am 1. Februar 2017 hat dann direkt der Vorbereitungsdienst/Ref an dem Gymnasium begonnen. Diesen habe ich regulär abgeschlossen auf Juli 2018. Danach habe ich jedoch leider keine Anstellung als Latein/Geschichtslehrerin gefunden. Und nachdem unser zweites Kind im Sep. 2019 kam bin ich "erst" letztes Jahr mit der Zusatzqualifikation für Grundschullehramt gestartet (Sep. 2021). Auch diese habe ich erfolgreich abgeschlossen. In dieser Zeit war ich angestellte Lehrerin in 50% TZ. Seit diesem Schuljahr (Sept 2022) bin ich Beamtin auf Widerruf als Grundschullehrerin.
Das LBV bewilligt mir nun "nur" die Erfahrungszeit von der Zeit als Angestellte Lehrkraft und nicht das Referendariat. Soweit ich weiß zählen Ausbildungszeiten tatsächlich nicht für Erfahrungszeiten und damit wahrscheinlich auch Jubiläumszeiten.
Nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) steht in §32 das
"(1) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sind: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind," (...)
und später:
"Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind" behindern den Aufstieg nicht.
Wenn ich das richtig interpretiere, dann ist das Referendariat eine Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnfähigkeit und damit leider wirklich nicht relevant.
Ist dies wirklich so?
Aber was ist mit der Zeit der Elternzeit innerhalb des Refs?
Gilt diese Verordnung nur für die Erfahrungsstufen und die Jubiläumszeit oder auch für die Anzahl an Dienstjahren und somit für die später Pensionshöhe?
Ich habe vor dem Studium eine Ausbildung als Krankenschwester erfolgreich absolviert und auch in dem Beruf etwa ein Jahr hauptberuflich gearbeitet (danach habe ich nur noch in TZ gearbeitet um mir das nachträgliche Abitur zu finanzieren). Kann man diese Zeiten irgendwie anerkennen lassen?
Vielen Dank für Eure Meinungen!