Sehe ich das falsch?
Ja und das habe ich weiter oben schon beschrieben. Das BAG hat überhaupt keine Aussage zur Art und Weise der Arbeitszeiterfassung getätigt, sondern lediglich festgestellt, dass eine solche bereits in den jetztigen gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist und daher kein Initiativrecht für den Betriebsrat vorhanden ist, ein (bestimmtes) Zeiterfassungssystem einzuführen.
Die Arbeitszeit von uns Lehrkräften wird anhand der Deputatsstunden gemessen und diese werden bereits minutiös erfasst. Dabei berücksichtigt der Dienstherr - anders als in bisheriger Auslegung des Arbeitsrechts - bereits die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nur die Minder- und Mehrstunden. Die ungebundene Arbeitszeit beträgt bereits jetzt per definitionem die Differenz zwischen durchschnittlich zu leistender Wochenarbeitszeit in Zeitstunden und für den Unterricht usw. aufzubringenden Zeiten. Und auch jetzt ist es bereits im Arbeitsrecht so, dass für die Anerkenntnis von Überstunden deren Anordnung (bei uns Lehrkräften: Vertretungsstunden u.ä.) oder deren zwingende Notwendigkeit seitens des Arbeitsnehmers nachzuweisen wäre.
Weder der EuGH noch das BAG haben explizite Vorgaben zur Art und Weise der Arbeitszeiterfassung gemacht. Das kann auch einfach durch Anweisung des Führens einer Excel-Tabelle o.ä. durch den Arbeitnehmer geschehen. Trägt dieser dort einfach mal so längere Arbeitszeiten ein, ergibt sich daraus noch kein Anspruch auf Anerkenntnis der entsprechenden Mehrarbeit (s.o.). Es gibt bislang auch keinerlei Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Mit Blick auf die Freiheit des Gesetzgebers bei der Umsetzung entsprechenden Rechts und des Verordnungsgebers bei der Einführung entsprechender Erfassungssysteme ist fraglich, ob die bestehende Regelung zur Erfassung der Lehrerarbeitszeit anhand von tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden nicht bereits ausreichend ist.