Weil Zeiten sich auch ändern und niemand unersetzlich ist.
Das sehe ich auch so, sie werden schlechter, denn die Pensionierungswelle kommt hier erst noch und der AG zeigt uns doch gerade, dass wir unersetzlich sind.
Weil Zeiten sich auch ändern und niemand unersetzlich ist.
Das sehe ich auch so, sie werden schlechter, denn die Pensionierungswelle kommt hier erst noch und der AG zeigt uns doch gerade, dass wir unersetzlich sind.
susannea schreibt;
Zitatund bei der Verbeamtung schreibe ich einfach mit rein, dass ich davon ausgehe, dass die Nebentätigkeit weiterhin genehmigt bleibt.
Sonst lasse ich mich eben nicht verbeamten
Ahja, in Brandenburg kann man die Verbeamtungskonditionen aushandeln (wo schreibste das denn eigentlich mit rein - auf die Urkunde?)
Nun - für Ba-Wü gibt es für die Anmeldung spezielle Formblätter.
Die sind für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten vorgeschrieben:
https://km-bw.de/,Lde/startsei…raefte+und+Schulleitungen
Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten dürfen formlos angezeigt werden - wobei eine versteckte Randnotiz im Lebenslauf keine Anzeige ist.
Wer glaubt, eigene Regeln im Schuldienst aufstellen zu dürfen, merkt früher oder später, dass da einer die Regeln vorgibt, der am längeren Hebel sitzt.
susannea schreibt;
Ahja, in Brandenburg kann man die Verbeamtungskonditionen aushandeln (wo schreibste das denn eigentlich mit rein - auf die Urkunde?)
Nee, beim Antrag in Berlin und sicher kann man das
Aber ja, in Brandenburg kann man das auch mehr oder weniger, denn nur mit bestimmten Voraussetzungen wechseln die Leute dorthin.
dass da einer die Regeln vorgibt, der am längeren Hebel sitzt.
Das sind zumindest in Berlin aktuell ganz klar die Lehrer
Das sind zumindest in Berlin aktuell ganz klar die Lehrer
Im Zweifelsfall würde ich nicht gegen Verordnungen und Gesetze verstoßen und darauf spekulieren...
Im Bezirksamt / RP / Schulamt sitzen Beamte und Juristen, denen die Lehrerversorgung nicht an erster Stelle steht.
Nur nochmal als Hinweis. Als Tarifbeschäftigter besteht ausschließlich eine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht.
In den nördlichen Bundesländern gibt es ganz allgemein nur noch die Anzeigepflicht, im Problemfall muss der Dienstherr die Tätigkeit dann aktiv untersagen.
Nur nochmal als Hinweis. Als Tarifbeschäftigter besteht ausschließlich eine Anzeigepflicht und keine Genehmigungspflicht.
Das gilt nicht in Ba-Wü. Hier sind in der Nebentätigkeitsverordnung explizit auch Angestellte erwähnt. - sie o.a. Quelle
Das gilt nicht in Ba-Wü. Hier sind in der Nebentätigkeitsverordnung explizit auch Angestellte erwähnt. - sie o.a. Quelle
Gleiches gilt auch für Hessen.
Das gilt nicht in Ba-Wü. Hier sind in der Nebentätigkeitsverordnung explizit auch Angestellte erwähnt. - sie o.a. Quelle
Wo denn da? Ich habe in der ganzen Verordnung den Begriff "Angestellte" nicht gefunden. Im Übrigen müsste in einem Arbeitsvertrag explizit auf jede einzelne Verordnung oder sonstige Norm Bezug genommen werden, damit sie wirksam eingebunden ist.
Wo denn da? Ich habe in der ganzen Verordnung den Begriff "Angestellte" nicht gefunden. Im Übrigen müsste in einem Arbeitsvertrag explizit auf jede einzelne Verordnung oder sonstige Norm Bezug genommen werden, damit sie wirksam eingebunden ist.
ZitatAlles anzeigen5. Sonderregelungen für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis
Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis müssen nach § 3 Abs. 4 des TVL Nebentätigkeiten
gegen Entgelt rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen (Formular 4).
Anders als bei den Lehrkräften im Beamtenverhältnis ist eine Genehmigung der Nebentä-
tigkeit nicht vorgesehen.
Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeig-
net ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte
Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Insbesondere dürfen die Arbeitszeiten weder einzeln noch zusammen genommen die
nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit, das sind werktäglich 8 Stunden,
überschreiten. Die Arbeitszeit kann nach dieser Bestimmung auf bis zu zehn Stunden ver-
längert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wo-
chen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Diese Rege-
lung gilt aber nur für die Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrages, also z.B. nicht für die
"selbständige Tätigkeit" als Autor eines Lehrbuches.
Zu untersagen ist eine Nebentätigkeit darüber hinaus auch dann, wenn die Haupttätigkeit
als Lehrkraft darunter leiden würde, z.B. weil sie durch die Arbeitsbelastung überfordert
wäre oder die Haupttätigkeit aus anderen Gründen beeinträchtigt würde.
Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis ist eine Ablieferungspflicht entsprechend der für
die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zur Auflage zu machen (Formular 5).
Das Formular zur Ablieferungspflicht ("Erklärung und Abrechnung nach § 8 LNTVO für das
Jahr …") ist vom Schulleiter der Lehrkraft auszuhändigen. Einzelheiten zur ablieferungs-
pflichtigen Vergütung siehe unter Punkt 7.
Quelle:
https://km-bw.de/site/pbs-bw-k…ulleitung_Stand050620.pdf
Punkt 5
Quelle:
https://km-bw.de/site/pbs-bw-k…ulleitung_Stand050620.pdf
Punkt 5
Ja, das habe ich gelesen. Da steht explizit "Anzeigepflicht", die Regelungen entsprechen insgesamt denen des TV-L. Der entscheidende Unterschied zu Beamten ist, dass der Arbeitgeber dem Angestellten nachweisen muss, dass seine Nebentätigkeit die Haupttätigkeit negativ beeinflusst. Beim Beamten reicht hier die Möglichkeit, dass das passieren könnte.
Quelle:
https://km-bw.de/site/pbs-bw-k…ulleitung_Stand050620.pdf
Punkt 5
Öhm, die Ablieferungspflicht gilt laut der Nebentätigkeitsverordnung für angestellte Lehrer generell und nicht wie vom Tarifvertrag festgelegt nur bei einer Nebentätigkeit im ÖD?
Öhm, die Ablieferungspflicht gilt laut der Nebentätigkeitsverordnung für angestellte Lehrer generell und nicht wie vom Tarifvertrag festgelegt nur bei einer Nebentätigkeit im ÖD?
Öhm... was Privatschulen in ihre Verträge schreiben weiß ich nicht. Schulen sind Öffentlicher Dienst.
Ja, das habe ich gelesen. Da steht explizit "Anzeigepflicht", die Regelungen entsprechen insgesamt denen des TV-L. Der entscheidende Unterschied zu Beamten ist, dass der Arbeitgeber dem Angestellten nachweisen muss, dass seine Nebentätigkeit die Haupttätigkeit negativ beeinflusst. Beim Beamten reicht hier die Möglichkeit, dass das passieren könnte.
Das lese ich jetzt anders - ist aber auch nicht mein Problem. Es genügt wohl, wenn es die Schulleitung so liest wie ich - und Probleme macht
Das lese ich jetzt anders
Jo, kannst du gern machen. Auch wenn ich mich frage, wie du zu deiner Einschätzung kommst:
ZitatAnders als bei den Lehrkräften im Beamtenverhältnis ist eine Genehmigung der Nebentätigkeit nicht vorgesehen
Jo, kannst du gern machen. Auch wenn ich mich frage, wie du zu deiner Einschätzung kommst:
"Anders als bei den Lehrkräften im Beamtenverhältnis ist eine Genehmigung der Nebentätigkeit nicht vorgesehen"
Das kann man auch als generelle Versagung lesen - besonders bei den Sätzen, die im Anschluss folgen.
Auch der TV-L ist imho eindeutig:
ZitatTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen
....(4) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.
Im oben angegebenen Link wird die Grenze der Genehmigungsfähigkeit auch mit max. 2 h pro Woche angegeben. (Maximale Arbeitszeit 10 h p.W.)
Ja, sicher. Das ArbZG steht selbstredend über solchen Verfügungen.
Und da sie ordnungsgemäß vorher als Beamter genehmigt war, bleibe ich dabei und dem AG und den Vorgesetzten ist sie ja auch bekannt.
Anmerkung: diese Aussage hast du erst im 6. Posting von dir zum Thema gemacht. In dem Posting, in dem du Moebius schreibst, dass er unwahre Dinge behauptet.
Evtl. wäre es einfacher, wenn du solche evtl. wichtigen Infos sofort allen bekannt sind ... denn scheinbar war deine Nebentätigkeit bereits genehmigt. Damit steht sie als genehmigt in deiner Personalakte (und ich würde jetzt auch mal annehmen, dass man die Genehmigung dann nicht noch einmal anfragen muss. Allerdings würde ich es sicherheitshalber tun.)
Aber wenn du sie nicht mehr beantragen musst, liegt es daran, dass es bereits in deiner Personalakte stand (wie du schreibst) und nicht, weil sie in deinem Lebenslauf stand.
Evtl. wäre es einfacher, wenn du solche evtl. wichtigen Infos sofort allen bekannt sind ... denn scheinbar war deine Nebentätigkeit bereits genehmigt. Damit steht sie als genehmigt in deiner Personalakte (und ich würde jetzt auch mal annehmen, dass man die Genehmigung dann nicht noch einmal anfragen muss. Allerdings würde ich es sicherheitshalber tun.)
Aber wenn du sie nicht mehr beantragen musst, liegt es daran, dass es bereits in deiner Personalakte stand (wie du schreibst) und nicht, weil sie in deinem Lebenslauf stand.
Ich habe doch geschrieben, dass es die Tabelle von der Personalakte war (Lebenslauf war wohl falsch ausgedrückt, obwohl es da natürlich auch stand )
Außerdem war doch das vorher gar nicht das Thema, sondern ich fragte, wie ich es jetzt mache, wenn ich verbeamtet werde, ob man es dann beantragen müsste.
Nach deiner Einlassung gehe ich davon aus, dass nicht, weil bereits im Ref beantragt.
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