Ich kaufe ein "t" ! (siehe Threadtitel)
Festanstellung (100%) und didaktische Nebentätigleit = Meldepflich?
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Interessante Rechtsauffassung, die sich nach meinem Kenntnisstand nicht mit der gängigen Rechtsprechung deckt. Ich empfehle daher dringend die Kontaktaufnahme mit einem Arbeitsrechtler, bevor Du diese Interpretation für Dich in Anspruch nimmst🤷
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Ich war eigentlich auch so informiert, dass man nur eine Nebentätigkeit im nicht-selbstständigen Bereich anmelden muss. Ich kenne sehr viele KuK, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Winzer, Jäger mit Verkauf von Erjagtem, etc. Ein Kollege betreibt nebenher eine Strauße.... Wüsste nicht, dass sie das anmelden müssten, geschweige denn dass es verboten werden dürfte...
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OK dann habe ich was Schönes für Euch:
Die IHK München informiert auf ihren Seiten über Möglichkeiten sich nebenbei beruflich selbständig zu machen.
Hierzu schreibt sie u.a.: Zitat
"
Nebenberuflich selbstständig als Beamter
Beamte haben einen Sonderstatus, da sie kein Arbeitsverhältnis eingehen, sondern in einem Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehen. Daher gelten für Beamte andere Spielregeln.
Beamte können nur nebenberuflich selbstständig sein, wenn folgende Grundregeln eingehalten werden:
- Die wöchentliche Arbeitszeit für die nebenberufliche Selbstständigkeit darf maximal ein Fünftel der Dienstzeit betragen. Wer beispielsweise 40 Stunden im Finanzamt arbeitet, darf pro Woche maximal acht Stunden in seine Selbstständigkeit investieren
- Außerdem dürfen die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit nur maximal 40 % des jährlichen Endgrundgehalts betragen
Dazu kommt, dass Beamte den Dienstherrn nicht nur informieren müssen, wenn sie sich nebenberuflich selbstständig machen – sie sind verpflichtet, das Vorhaben genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird ausschließlich dann erteilt, wenn die Selbstständigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigtund ist zudem auf längstens fünf Jahre befristet.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die selbstständige Tätigkeit:
- die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass dienstliche Interessen leiden
- den Beamten in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringt
- Angelegenheiten umfasst, in denen die Behörde, zu der der Beamte gehört, tätig werden könnte
- die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen könnte
- zu einer Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen könnte
- dem Ansehen der Behörde schadet
Das Bundesbeamtengesetz regelt in den Paragrafen 97 bis 106 alles um die nebenberuflichen Tätigkeiten von Beamten.
Unsere Ausführungen zur Sozialversicherung im Anschluss beziehen sich auf die aktuell gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.
Im Rahmen der Personalratstätigkeit schlägt eine Nebentätigkeit immer Mal wieder auf, nämlich die privat erteilte Nachhilfe. Auch dies ist eine selbständige Nebentätigkeit. Für NRW kann ich nur dringend empfehlen, dies als genehmigungspflichtige (Beamte) oder anzeigepflichtige (Angestellte) Nebentätigkeit zu betrachten. Auf entsprechende Versäumnisse reagiert die Dienststelle einschlägig.
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chemikus08 Ja, ist ja schön und gut, aber in der Praxis... Was soll denn der Dienstherr machen, wenn der Kollege zufällig ein Weingut besitzt? Soll er ihn zwingen, das Weingut zu verkaufen? Das geht doch an der Realität vorbei. Genauso beim Jäger.... Das sind in der Jagdsaison oft weit mehr als 8 Stunden pro Woche...
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wenn der Kollege zufällig ein Weingut besitzt?
... kann er dort arbeiten lassen.
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Deswegen sind solche Tätigkeiten in der Regel auf die Ehefrau angemeldet. Papier ist geduldig.
Kenne das von Kollegen, die nebenberuflich ein Unternehmen haben.
Spaßig wird's dann, wenn ein Kollege Bücher an die eigenen Schüler vermittelt und dabei die Provisionen kassiert. Aber der Kollege ist ja fein raus, da es über eine Firma im Namen seiner Frau läuft.
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Muss ich meine pflegerische Tätigkeit an meiner Mutter dem Land melden?
Muss ich auch ehrenamtliche Nebentätigkeit melden?
Muss ich auf das weitergeleitete Pflegegeld von 728 p.M. verzichten?
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Nein, ja und nein.
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Was? Ehrenamt auch?! Warum denn das?
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Ich bin immer wieder verwundert, dass auch erfahrene KuK immer noch versuchen, einen Bezug zwischen beamtenrechtlichen Regelungen und gesundem Menschenverstand her zu stellen.
(Der Dienstherr wird antworten: Weil du als Beamter deine volle Arbeitskraft in den Dienst deines Dienstherren stellst und keine anderen Tätigkeiten ausüben darf, die dich daran möglicherweise hindern. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit abhängig beschäftigt, selbständig oder ehrenamtlich ist, es geht um die zusätzliche Arbeitsbelastung. Aber wie gesagt - die Diskussion über das für und wider ist müßig.)
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Theoretisch auch Ehrenamt. Allerdings habe ich bislang noch nicht gehört, das deswegen von der Dienststelle ein Fass aufgemacht worden wäre. Das sollten sie auch besser passen, denn viele ehrenamtliche Tätigkeiten genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz. So dass man durchaus in umgekehrter Richtung ein Fass aufmachen kann. Wer bis 03.00 Uhr morgen Feuer gelöscht hat, kann sich den Unterricht am nächsten Tag theoretisch schenken, WG. Arbeitszeitgesetz🤷
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Ich frage mal unsere ehrenamtlichen IHK Prüfer, die bekommen immerhin ca. 7€/Stunde Aufwandsentschädigung und machen das auf Wunsch der Schulleitung.
Kann mir nicht vorstellen, dass die das irgendwo anmelden.
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Auf Wunsch der Schulleitung ist ja nun schon ein 'gewisser Unterschied'..... (zudem gibt es da ganz bestimmt Globalregelungen)
Eine Tätigkeit in dem Umfange, wie bei der Threaderstellerin, würde übrigens sicherlich auch untersagt werden, wenn sie im Tarifbeschäftigtenverhältnis wäre.
Der Tarifbeschäftigte muss halt seine Nebentätigkeiten anzeigen (dann können sie vom Arbeitgeber untersagt werden - im Arbeitsrecht gibt es da viele Möglichkeiten, zumal beim öffentlichen Dienst, in dem auch an Tarifbeschäftigte besondere Verhaltensanforderungen gestellt werden), der Beamte muss sie genehmigen lassen. In der Praxis ist das i.d.R. 'gehupft, wie gesprungen'....
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Eine Tätigkeit in dem Umfange, wie bei der Threaderstellerin, würde übrigens sicherlich auch untersagt werden, wenn sie im Tarifbeschäftigtenverhältnis wäre.
Jepp das ist definitiv zu viel. In Hessen sind maximal 6 Unterrichtsstunde pro Woche möglich.
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Danke für den Hinweis, ich habe vor meine Lehramtsstudium selbst eine juristische Ausbildung absolviert. Meine Rechtsauffassung ist auch nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vollkommen i.O.
VG
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Ich war eigentlich auch so informiert, dass man nur eine Nebentätigkeit im nicht-selbstständigen Bereich anmelden muss. Ich kenne sehr viele KuK, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Winzer, Jäger mit Verkauf von Erjagtem, etc. Ein Kollege betreibt nebenher eine Strauße.... Wüsste nicht, dass sie das anmelden müssten, geschweige denn dass es verboten werden dürfte...
So kenne ich das auch von den (tarifbeschäftigten) Kollegen, da hat keiner etwas angezeigt oder angemeldet was selbstständige Tätigkeit betrifft, weil der Arbeitsvertrag eben nur von Neben "Beschäftigungen" spricht. Also nicht-selbstständige Tätigkeiten.
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Wie ist denn das, wenn man erst das Gewerbe hatte und dann verbeamtet wird? Beim Ref und beim Angestelltenverhältnis stands im Lebenslauf, der zur Personalakte einzureichen war, also ist das für mich eine stillschweigende Genehmigung (wobei ich es dann bei Ref noch mal beantragt habe und da wurden wir von der Seminarleitung aufgefordert die durchschnittliche Wöchentliche Arbeitszeit zu benennen, damit waren wir meist alle fein raus).
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Beim Ref und beim Angestelltenverhältnis stands im Lebenslauf, der zur Personalakte einzureichen war, also ist das für mich eine stillschweigende Genehmigung
Ich fahre seit Jahren auf der Autobahn 150 km/h, da wo 120 km/h ist, bisher bin ich nicht geblitzt worden.
Kann ich da auch von einer "stillschweigenden Genehmigung" ausgehen?
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... kann er dort arbeiten lassen.
Ja, kann er, aber auch dann gehört ihm das Weingut weiterhin und er wird Einkünfte daraus haben. Man "zählt" auch als Selbstständiger, wenn man andere Leute beschäftigt.
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