Alles anzeigenEs gab 2019 eine Änderung des §7 NLVO,
Teilzeitbeschäftigung zählt als Probezeit, Elternzeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge nicht.
Sinn dahinter war, dass sich die Probezeit nicht über Jahre (mehr als 5) hinziehen sollte.
Das OVG Lüneburg hat im Februar 2020 geurteilt, dass es nicht zulässig sei, die Probezeit um den Zeitraum der in Anspruch genommenen Elternzeit ohne Bezüge zu verlängern. Die Probezeit muss also jetzt trotz Elternzeit innerhalb von 5 Jahren absolviert werden.
Kann also innerhalb der 5 Jahre die Bewährung nicht festgestellt werden, ist man raus.
Das bedeutet doch nur, dass man nicht wegen der Elternzeit z. B. statt drei plötzlich vier Jahre Probezeit hat, sondern die reine Dienstzeit der Bewährung bei der vorgesehenen Zeitdauer bis zu maximal 5 Jahren bleibt.
Wie du richtig schreibst, zählt die Elternzeit nicht zur Probezeit. Diese kann also nicht in der Elternzeit beendet werden, sondern pausiert in diesem Zeitraum, um danach wieder normal weiterzulaufen. Alles andere ist rechtlich nicht haltbar, weil es Lehrkräfte in Elternzeit der in diesem Zeitfenster gültigen Schutzrechte berauben würde.