Nachfrage: Schulpflicht Schüler

  • Hallo community,


    eine kurze Frage an euch.

    Ein Schüler der Anlage B am Berufskolleg in NRW wird am 3. August 2022 volljährig.

    Dieser hat das Klassenziel der Unterstufe nicht erreicht.


    Kann jener Schüler nun einfach einen Abmeldebogen ausfüllen und die Schule verlassen, da er zum Beginn des neuen Schuljahres bereits volljährig ist oder ist die rechtliche Grundlage so, dass er einen Nachweis einer Alternative im Sinne der Schulpflicht zur Entlassung aus unserem Bildungsgang vorzeigen muss?


    Würde mich sehr über eine informative Rückmeldung freuen. Viele Grüße:victory:

    "Die Welt machte mich zu einer Hure, nun mache ich sie zu einem Bordell.“

    (Friedrich Dürrenmatt)

  • Schulpflicht

    11 Jahre Schulbesuch

    oder Volljährigkeit.


    Also: Dein Schüler darf sich am 03.08.22 abmelden.

    Ob's sinnvoll ist, ist eine völlig am andere Frage.

  • Ich danke dir für die Rückmeldung!


    Aber ist es nicht relevant, wann er 18 Jahre alt wird und sein Geburtstag fällt zwar noch in die Sommerferien, jedoch - wie lange geht das Schuljahr 2021/22 "offiziell"? Bis Ende Juli oder bis Ende August 2022 oder spielt das keine Rolle? Ich bin verwirrt:sterne:


    Siehe hier:

    "Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden."


    Deshalb die Frage nach dem Schuljahr, ist er am 3. August 2022 schon im neuen Schuljahr oder noch im alten Jahr ;)

    "Die Welt machte mich zu einer Hure, nun mache ich sie zu einem Bordell.“

    (Friedrich Dürrenmatt)

  • Laut Schulgesetz (§7) beginnt das Schuljahr am 1.8.. Demnach wäre er im nächsten Schuljahr noch schulpflichtig.

    Danke dir - diese "Befürchtung" hatte ich ebenso;)

    "Die Welt machte mich zu einer Hure, nun mache ich sie zu einem Bordell.“

    (Friedrich Dürrenmatt)

  • Wobei die 11 Jahre für Hamburg gelten, nicht bundesweit. Hier in BW sind es 10 Jahre oder Volljährigkeit, wie es in NRW aussieht weiß ich nicht, aber die Volljährigkeit wird in jedem Fall in allen Bundesländern eine mögliche gültige Grenze sein.

    "Benutzen wir unsere Vernunft, der wir auch diese Medizin verdanken, um das Kostbarste zu erhalten, das wir haben: unser soziales Gewebe, unsere Menschlichkeit. Sollten wir das nicht schaffen, hätte die Pest in der Tat gewonnen. Ich warte auf euch in der Schule." Domenico Squillace

  • Nein, in NDS nicht, soweit ich weiß. Die Volljährigkeit wird zumindest im nds. Schulgesetz im Hinblick auf die Schulpflicht nicht erwähnt. In NDS ist diese nicht entscheidend dafür, ob jemand noch schulpflichtig ist oder nicht (siehe §§ 65, 68 und 70 NSchG: https://www.nds-voris.de/jport…=G&toc.poskey=#focuspoint)

    Der o. g. Schüler wäre hier im kommenden Schuljahr nicht mehr schulpflichtig, wenn er schon 18 wäre, sondern weil er ein Jahr lang einen Bildungsgang einer beruflichen Schule mit Vollzeitunterricht besucht hat. Allerdings hätte er - da er das Klassenziel nicht erreicht hat und somit nicht in die Klasse 2 einer zweijährigen Schulform versetzt wird - einen Anspruch auf Wiederholung der "Unterstufe"/Klasse 1.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Für alles Rechtliche braucht es eigentlich 16 Foren, das merke ich immer wieder. Entschuldigt die vorschnelle Antwort.


    Egal ob 10 oder 11 Jahre, außer bei extrem spät eingeschulten Kindern tritt dies rund um die Volljährigkeit ja auch ein, bzw ist bereits eingetreten. Wenn besagter Schüler normal als Sechsjähriger eingeschult wurde, wird er am 03.08.22 sogar 12 Jahre erfüllt haben, bei später Einschulung mit 7J+362 Tage hat er 11 Jahre erfüllt.


    Und wenn die Schulbesuchsdauer erfüllt ist, wird man einen volljährigen Schüler nicht gegen seinen Willen wegen der hier offenbar vorliegenden Regelung "erst am Ende des SJ, in dem er 18 wird" an der Schule halten können.


    Bei der Schulpflicht gilt ja (hoffentlich überall) "je nachdem was zuerst eintritt".

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