Seph:
Ich fange mal hinten bei Punkt 2 an. Zumindest für verbeamtete Lehrer in NRW ist die Richtlinie nicht umgesetzt, weil im entsprechenden Beamtenstatusgesetz wir Lehrer ausdrücklich ausgenommen werden. Wir reden also nicht über einzelne Differenzen sondern überein komplettes Unterlassen.
Da die Richtlinie nicht umgesetzt wurde und auch die Nachfrist der Kommission zur Umsetzung schon lange abgelaufen ist, gilt die Richtlinie direkt. So ist jedenfalls mein letzter Stand. Schließlich bricht EU-Recht regelmäßig das Länderrecht.
Was ich nur nicht verstehe: Warum klagen die Lehrerverbände nicht im Sinne ihrer Mitglieder gegen das Land NRW (bzw. entsprechend auch andere Bundesländer) vor dem Europäischen Gerichtshof auf Umsetzung der Richtlinie im Landesrecht.
Auch die Wiederholung dieser Aussage macht sie nicht richtig. Eine EU-Richtlinie stellt kein geltendes Recht dar, welches Landesrecht brechen könnte. Sie ist ein Auftrag an die Mitgliedsstaaten, entsprechende Umsetzungen im nationalen Recht zu schaffen (vgl. Art. 288 AEUV).
Daraus, dass die (normale) Arbeitszeitverordnung nicht für Lehrkräfte gilt, lässt sich zudem noch nicht folgern, dass es keine entsprechende Umsetzung für verbeamtete Lehrkräfte gibt. Einschlägig ist hier u.a. die Verordnung zur Ausführung des §93 Abs. 2 SchulG i.V.m. §60 LBG NRW.