Gericht billigt geringere Bezahlung von Grundschullehrern

  • Das Urteil zeigt lediglich das, was hier im Forum schon mehrfach thematisiert und dennoch oft falsch behauptet wird:


    -> Die inzwischen vergleichbare Studiendauer und der erreichte Abschluss berechtigt zwar zum Einstieg in den höheren Dienst, begründet aber gerade keinen Rechtsanspruch darauf.

    -> Der Slogan "gleiches Geld für gleiche Arbeit" geht fehl, da die Arbeit nur ähnlich ist.

    -> Die Besoldung mit A12 ist nicht verfassungswidrig.


    Das andererseits aus personalpolitischen Gründen eine entsprechende Angleichung vorgenommen werden darf und nachvollziehbar wäre, ist dabei nicht ausgeschlossen. Das Gericht hat insofern lediglich die aktuelle Rechtslage noch einmal bestätigt.

  • "Der Berufsalltag an Grund-, Haupt- und Realschulen einerseits und Gymnasien und Gesamtschulen andererseits unterscheide sich so stark, dass die unterschiedlichen Besoldungsgruppen sachgerecht und nicht willkürlich seien."


    Na ja, zum Glück ist ja die zweite Instanz zugelassen.

    Nur kurz zur Einordnung: Es ist nicht so, dass in den niedrigen Instanzen juristische Laien ohne Ahnung arbeiten. Insofern muss es schon gewichtige Ansatzpunkte geben, die das VG übersehen haben könnte, damit das OVG zu einem deutlich anderen Urteil käme. Im konkreten Fall ist die Berufung schlicht nach §124 Abs. 2 Satz 3 VwGO aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.

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