Liebe KolegInnen,
ich hatte neulich eine Fachsimpelei mit einer gestandenen älteren Kollegin. Dass eine vorherige Mitteilung an die Eltern, falls ein Kind nachsitzen muss, sinnvoll ist, ist unumstritten.
Sie meinte, dass das auch im Schulgesetz so verankert sei. Also dass da kontrket steht, dass eine Mitteilung an die Eltern bei Minderjährigen vorher immer erfolgen muss.
Daraufhin wollte ich das mal nachlesen und werde im Ba-Wü Schulgesetz nicht fündig. Kennt sich von Euch jemand gut damit aus und kann vielleicht besser mit diesen Paragraphen umgehen als ich?
Meine Quelle ist immer: https://www.landesrecht-bw.de/…od.psml&max=true&aiz=true
§90 wäre https://www.landesrecht-bw.de/…ue#jlr-SchulGBW1983V40P90
Steht es vielleicht auch gar nicht drin? Danke für eure Beiträge.