Mitteilung über Nachsitzen an die Eltern im Vorfeld, wo stehts im Schulgesetz Ba-Wü?

  • Liebe KolegInnen,


    ich hatte neulich eine Fachsimpelei mit einer gestandenen älteren Kollegin. Dass eine vorherige Mitteilung an die Eltern, falls ein Kind nachsitzen muss, sinnvoll ist, ist unumstritten.

    Sie meinte, dass das auch im Schulgesetz so verankert sei. Also dass da kontrket steht, dass eine Mitteilung an die Eltern bei Minderjährigen vorher immer erfolgen muss.


    Daraufhin wollte ich das mal nachlesen und werde im Ba-Wü Schulgesetz nicht fündig. Kennt sich von Euch jemand gut damit aus und kann vielleicht besser mit diesen Paragraphen umgehen als ich?


    Meine Quelle ist immer: https://www.landesrecht-bw.de/…od.psml&max=true&aiz=true


    §90 wäre https://www.landesrecht-bw.de/…ue#jlr-SchulGBW1983V40P90


    Steht es vielleicht auch gar nicht drin? Danke für eure Beiträge.

  • Guckstu hier:

    (7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers.


    Steht es vielleicht auch gar nicht drin?

    Tut es tatsächlich nicht. Die Einlassung deiner Kollegin entstammt der populären Sagensammlung "Hörensagen aus dem Lehrerzimmer".


    Edit: Man muss aber dem Buchstaben des Gesetzes nicht immer sklavisch folgen. Ich würde bei einer angeordneten Nacharbeit (der Begriff "Nachsitzen" ist ziemlich übel, war mir gar nicht mehr so präsent, dass der immer noch expressis verbis im SG steht) immer im Vorfeld die Eltern informieren, schon aus erzieherischen Gründen. Mindestens bis Klasse 11.

    „Think of how stupid the average person is, and realize half of them are stupider than this.“ - George Carlin

  • Es ist wieder einmal bundeslandabhängig.


    Ein Überblick bietet https://www.bidi.one/eltern-ma…er-schule-was-ist-erlaubt


    (Für Baden-Württemberg hat bereits fossi geantwortet. Allerdings wollte früher meine SL, dass wir es vorher den Eltern sagen, damit sie nicht besorgt die Schule anrufen. Inzwischen dank verbreitetem Handy ist es nicht mehr so notwendig. Ich schreibe es den Eltern samt Grund allerdings auch.)


    Ergänzung


    Der Absatz heißt vollständig


    Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.


    (Das kann man evtl. schon so verstehen, dass Erziehungsberechtigte rechtzeitig Bescheid wissen müssen, sonst können sie keinen Beistand hinzuziehen, können noch nicht einmal angehört werden. Ich sage daher immer Bescheid. Mail reicht.)

    Meine Beiträge werden auf einer winzigen Tastatur eines Tablets mit Autokorrektur geschrieben. Bitte entschuldigt Tippfehler. :mad:

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