Personalmangel- fehlende Schulbegleitung

  • Aber bei uns z.B. fällt doch schon alles aus. Schwangere und coronaerkrankte KuK haben unsere "Ressourcen" sozusagen aufgebraucht. Das ist bei euch sicher ähnlich.

    Bei uns ist das sehr unterschiedlich. Wir haben schlechte und gute Zeiten ... Wir mussten vor kurzem abordnen. Vorher hatten wir tatsächlich sogar minimal mehr als wir brauchten ...

  • Aber bei uns z.B. fällt doch schon alles aus. Schwangere und coronaerkrankte KuK haben unsere "Ressourcen" sozusagen aufgebraucht. Das ist bei euch sicher ähnlich.

    Das ist bei uns leider auch so und die Vertretungsstellen werden "fachfremd" vergeben. Dabei haben wir schon sehr gute und auch sehr schlechte Vertretungskräfte bekommen. Letzteres kann zusätzlich belastend sein.

  • Bei uns fällt DaZ etc. fast immer aus, seit mindestens 10 Jahren laufen die Stunden, die überhaupt zur Verfügung stehen, etwa bis zu den Herbstferien, danach müssen sie anders verteilt werden, weil KollegInnen ausfallen und nicht ersetzt werden können. Man bekommt erst nach etlichen Wochen die Freigabe für eine Vertretungsstelle, für die man aber niemanden mehr findet.


    Ist denn die Schulbegleitung schulischerseits gestellt, also vom Land?


    Unsere sind kommunal finanziert, auch die Kommune prüft lang und feilscht um jede Stunde. Wenn der Anbieter keine Lösung vorgibt und es länger dauert, würde ich bei der Kommune nachfragen oder anmerken, dass der Zustand nicht haltbar ist.

    Außerdem muss man leider die Register der Ordnungsmaßnahmen ziehen. Auch da haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich erst etwas bewegt, wenn das Kind wirklich schon Maßnahmen hatte. Es reicht also nicht, wenn man die Schwierigkeiten sieht, sondern das Amt erwartet, dass es eskaliert, bevor es Handlungsbedarf sieht.


    Die Arbeit bleibt bei der Lehrkraft: Verhalten dokumentieren, Fehlzeiten der Schulbegleitung dokumentieren, SL informieren,

  • Die Schulbegleitung ist vom DRK und wird finanziert durch das Jugendamt.


    Unterrichtsverkürzung ist eine schwierige Sache, da der Schüler in einer Wohngruppe lebt. Auch diese ist sehr schlecht besetzt und gibt an, vormittags keine Betreuung leisten zu können. Daher kommt er zurzeit 4 Stunden, was schon mit Schulbegleitung, die Ende April die Stelle gewechselt hat, ihn an seine Grenzen brachte.

  • Außerdem muss man leider die Register der Ordnungsmaßnahmen ziehen. Auch da haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich erst etwas bewegt, wenn das Kind wirklich schon Maßnahmen hatte. Es reicht also nicht, wenn man die Schwierigkeiten sieht, sondern das Amt erwartet, dass es eskaliert, bevor es Handlungsbedarf sieht.

    Wenn ein Kind eine Schulbegleitung hat, hat es bereits einen festgestellten Bedarf an Unterstützung und wenn dieser durch Schule/Schulträger nicht gedeckt wird, kannst du oft nicht (mehr) darauf mit Ordnungsmaßnahmen reagieren. Du kannst auch nicht ein Kind im Rollstuhl nach Hause schicken, weil es keine Treppe steigen kann. Ein ES-Kind hat letztlich auch eine Behinderung und reagiert deswegen auf eine bestimmte Art und Weise. Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Frage, wenn es sich anders verhalten könnte, es aber nicht tut. Beispielsweise hat es eine Schulbegleitung, akzeptiert diese aber nicht. Aber wenn die Lehrkraft überlastet ist, weil Personal fehlt, und das Kind nicht die notwendige Unterstützung erhält. Da würde ich als Elternteil direkt auf die fehlende Begleitung verweisen. Das wird sowohl die LSchB als auch die Gerichte genauso sehen.


    Sicherlich kann man das Kind erstmal zu Hause lassen, wenn nicht genug Personal zur Verfügung steht, um Druck auf den Schulträger/Schulbehörde auszuüben. Dann ist das formal wie ein normaler Unterrichtsausfall: "Sehr geehrte Frau Müller, der Unterricht für Kind kann diese Woche aufgrund von fehlendem Personal nicht stattfinden. Ich habe bereits XY informiert und hoffe, dass wir zeitnah eine Möglichkeit finden den Ausfall zu kompensieren."


    Letztlich ist das auch der richtige Weg Druck zu machen. Außerdem empfehle ich immer den Weg über die Politik.

  • Die Schulbegleitung ist vom DRK und wird finanziert durch das Jugendamt.

    Das ist vielleicht gar nicht so schlecht. Dann ist das JA so oder so dran. Dann kann man durchaus darauf hinweisen, dass entweder eine Schulbegleitung da sein muss oder man verkürzt. Dagegen kann sich das JA nicht wehren. Eine Betreuung müssen sie sicher stellen.

  • Eine Betreuung müssen sie sicher stellen.

    In der Realität weigert sich dann der Kollege, das Kind ohne SB zu nehmen und der nächste springt ein, weil man das dem Kind ja nicht zumuten könne etc.

    Würd ich tatsächlich vermutlich auch so machen, blöd ist das allemal.

    Tatsachen schafft man nicht dadurch aus der Welt, dass man sie ignoriert.

    Aldous Huxley

  • In der Realität weigert sich dann der Kollege, das Kind ohne SB zu nehmen und der nächste springt ein, weil man das dem Kind ja nicht zumuten könne etc.

    Würd ich tatsächlich vermutlich auch so machen, blöd ist das allemal.

    Mir geht es um die Betreuung außerhalb der Schulzeiten. Ich würde denen halt mitteilen, dass man leider ab XY den Unterricht nicht mehr/ nur noch XY Stunden sicherstellen kann, da kein Personal da ist. Dann muss das JA die Betreuung außerhalb der Schule sicherstellen. Im Zweifel müssen Sie Mitarbeiter woanders abziehen.

  • Wenn ein Kind eine Schulbegleitung hat, hat es bereits einen festgestellten Bedarf an Unterstützung und wenn dieser durch Schule/Schulträger nicht gedeckt wird, kannst du oft nicht (mehr) darauf mit Ordnungsmaßnahmen reagieren. Du kannst auch nicht ein Kind im Rollstuhl nach Hause schicken, weil es keine Treppe steigen kann. Ein ES-Kind hat letztlich auch eine Behinderung und reagiert deswegen auf eine bestimmte Art und Weise. Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Frage, wenn es sich anders verhalten könnte, es aber nicht tut. Beispielsweise hat es eine Schulbegleitung, akzeptiert diese aber nicht. Aber wenn die Lehrkraft überlastet ist, weil Personal fehlt, und das Kind nicht die notwendige Unterstützung erhält. Da würde ich als Elternteil direkt auf die fehlende Begleitung verweisen. Das wird sowohl die LSchB als auch die Gerichte genauso sehen.

    Woher nimmst du diese Annahmen?

    Die Feststellung eines Unterstützungsbedarfes erfolgt über die Landesschulbehörde. Schulbegleitung dürfen im Verfahren nicht benannt werden und sind davon unabhängig.


    Die Beantragung der Schulbegleitung erfolgt über die Eltern und wird vom Jugendamt/Sozialamt beschieden, hier wirkt inzwischen auch das Gesundheitsamt mit.

    Die Feststellung des Unterstützungsbedarfes wird gerne angefragt, hat damit aber nichts zu tun.

    Das Land (NDS) hat inzwischen verfügt, dass man bei einigen Bedarfen erst nach 3 Schuljahren überprüfen darf, wäre daran die Schulbegleitung gekoppelt, könnte man diese erst im 4.Schuljahr erwirken. Sie soll aber auch eingesetzt werden, wenn ein Kind von Behinderung oder mangelnder Teilhabe bedroht ist, also eigentlich unterstützend und bevor es zu spät ist.


    Es gibt durchaus SuS, die eine Schulbegleitung unabhängig von einem Unterstützungsbedarf haben.


    Wenn ein im Verhalten auffälliger Schüler - mit oder ohne Gutachten - sich oder andere gefährdet oder den Ablauf in der Schule massiv beeinträchtigt, kann eine Ordnungsmaßnahmen greifen. Ich wüsste nicht, wo niedergelegt ist, dass SuS mit ESE-Bedarf davon ausgenommen seien. Das wäre ein Freifahrtschein, der jegliche Regel unwirksam machen würde.

    Und ich glaube auch nicht, dass ESE-Schulen von diesen Regelungen ausgenommen sind.


    Hinzu kommt, dass die Schulbegleitung unterstützt, aber nicht jegliches Verhalten unterbinden kann. Trotz Begleitung kann es zu entsprechenden Maßnahmen kommen.

    Sollte man sich als Schule nicht sicher sein, kann man sich vor der Konferenz Hilfe vom Dezernenten oder der Rechtsabteilung der Landesschulbehörde holen, die dann die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen einschätzen und einen Spielraum oder eine konkrete Maßnahme benennen.


    Das Rolli-Kind, das mit der Begleitung zur Toilette geht und nur mit Hilfe der Begleitung den Klassenraum erreicht, könnte ohne Begleitung womöglich nicht teilhaben.

    Wenn man Inklusion will, muss man sie mit Ressourcen ausstatten und nicht nur eine Plakette am Haus anbringen.

  • Die Schulbegleitung ist vom DRK und wird finanziert durch das Jugendamt.


    Unterrichtsverkürzung ist eine schwierige Sache, da der Schüler in einer Wohngruppe lebt. Auch diese ist sehr schlecht besetzt und gibt an, vormittags keine Betreuung leisten zu können. Daher kommt er zurzeit 4 Stunden, was schon mit Schulbegleitung, die Ende April die Stelle gewechselt hat, ihn an seine Grenzen brachte.

    Dann muss das Jugendamt über diesen oder einen anderen Träger eine andere Lösung finden und spätestens morgen hätte der Mitarbeitende beim Jugendamt meinen Anruf.


    Es ist doch nicht Aufgabe der Schule, die Wohngruppe zu entlasten.

    Es ist auch nicht Aufgabe der Schule, den Träger zu entlasten, der für die übernommenen Dienste Leistungen bezieht bzw. abrechnet.

    Alternativ kann man eine Begleitung suchen oder dem Träger die übernommenen Dienste in Rechnung stellen.


    Passiert etwas, muss man als Lehrkraft die Verantwortung übernehmen und wusste vorab, dass der Schüler ohne Begleitung und über 4 oder mehr Stunden nicht beschulbar ist.

  • Woher nimmst du diese Annahmen?

    ...

    Das Rolli-Kind, das mit der Begleitung zur Toilette geht und nur mit Hilfe der Begleitung den Klassenraum erreicht, könnte ohne Begleitung womöglich nicht teilhaben.

    Wenn man Inklusion will, muss man sie mit Ressourcen ausstatten und nicht nur eine Plakette am Haus anbringen.

    Du mischt hier zwei verschiedene Sachen. Auch ein Kind mit einem Schulhelfer hat einen Unterstützungsbedarf. Das Kind bekommt den Schulhelfer ja nicht ohne Grund. Das ist aber formal nicht das gleiche wie eine sonderpädagogische Unterstützungsbedarf, der von der LSchB festgestellt wird.


    Ich habe nicht geschrieben, dass das Kind alles darf. Aber du kannst doch nicht als Reaktion darauf, dass die Schulhelferin ausfällt gegenüber dem Kind eine Ordnungsmaßnahme verhängen. Vielleicht liest Du dir die Ausgangsfrage noch mal durch. Da geht es nicht um Fehlverhalten des Kindes sondern um den Ausfall der Schulhelferin. Und wenn das Kind in einer Situation, in der trotz Rechtsanspruch keine Schulbegleitung vorhanden ist, ausfällt, wirst du immense Schwierigkeiten haben, mit einer Ordnungsmaßnahme durchzukommen. Es müsste nämlich klar sein, dass das Fehlverhalten nicht dem Fehlen der Schulbegleitung sondern dem Verhalten des Kindes zuzuschreiben ist.


    Inklusion ist ein Recht, dass du nicht abschaffen kannst, nur weil dir die Bedingungen nicht passen. Was machst du denn mit dem ES-Kind ohne Schulbegleitung? Darf das dann nicht mehr Schule kommen?


    Die LSchB hat dazu auch eine sehr eindeutige Meinung. Der Ausschluss aus dem Unterricht ist eine der härtesten Maßnahmen. Hier muss eine ernsthafte Gefährdung anderer Kinder oder eine nachhaltige Störung des Unterrichtes vorliegen. Du musst also davon ausgehen, dass eine solche Tat auch durch den Einsatz eines Schulhelfers sich nicht verhindern lässt.


    Ich empfehle zur Lektüre mal Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes. Damit erübrigt sich auch die Frage, welche Rechtsauffassung die LSchB hat.


    Etwas anderes ist mein Vorschlag. Wenn Du das Kind zu Hause lässt, weil Personal fehlt. Im ersten Fall liegt der Grund im Verhalten des Kindes. Im meinem Fall im Verhalten von Schulträger/Land. Im ersten Fall können sich die Eltern nur gegen die Schule wehren und für die Aufhebung der Ordnungsmaßnahme kämpfen. Im zweiten Fall können Sie Kommune oder Land in Regress nehmen.

  • Du mischt hier zwei verschiedene Sachen. Auch ein Kind mit einem Schulhelfer hat einen Unterstützungsbedarf. Das Kind bekommt den Schulhelfer ja nicht ohne Grund. Das ist aber formal nicht das gleiche wie eine sonderpädagogische Unterstützungsbedarf, der von der LSchB festgestellt wird.

    Ah, dann reden wir von unterschiedlichen "Unterstützungsbedarfen".

    Ja, für mich ist "Unterstützungsbedarf" der sonderpädagogische, der von der Landesschulbehörde festgestellt wird, kein Nachteilsausgleich, keine Lernbegleitung, kleine Eingliederungshilfe nach §35a.


    Die LSchB hat dazu auch eine sehr eindeutige Meinung. Der Ausschluss aus dem Unterricht ist eine der härtesten Maßnahmen. Hier muss eine ernsthafte Gefährdung anderer Kinder oder eine nachhaltige Störung des Unterrichtes vorliegen.

    Der Schüler wird als kaum beschulbar beschrieben.

    4 Stunden Unterricht sind zu viel. Die Wohngruppe kann die Betreuung nicht gewährleisten, diese liegt aber deshalb nicht in der Verantwortung der Schule.

    Dann ist davon auszugehen, dass der Schüler die 4 Stunden ohne die Begleitung nicht schaffen kann. Also kann man das gezeigte Verhalten dokumentieren und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

    Zudem ist man als Lehrkraft für diesen Schüler und die anderen verantwortlich. Sollte also eine ernsthafte Gefährdung des Kindes oder anderer im Raum stehen, ist es fahrlässig, den Schüler weiter zu beschulen, bis wirklich etwas passiert.


    Alternativ kann man Kontakt zum Jugendamt aufnehmen, die Situation schildern und Hilfe erwarten. Das wäre allerdings Aufgabe der Eltern/ Erziehungsberechtigten/ des Vormundes/ der Verantwortlichen in der Wohngruppe. Gerade wenn die Wohngruppe schon vorab die Betreuung nach 2 Stunden nicht übernehmen konnte, wird sie nun nicht bereit sein, den Schüler am Vormittag in der Wohngruppe zu belassen.

    Du musst also davon ausgehen, dass eine solche Tat auch durch den Einsatz eines Schulhelfers sich nicht verhindern lässt.

    Nein. Davon muss ich nicht ausgehen. Wie kommst du darauf?

    Die Integrationshilfe ist unabhängig von der Landesschulbehörde.

    Man darf sie in Gutachen nicht benennen, sie darf nich einmal erwähnt werden. Von Seiten der Landesschulbehörde ist sie quasi nicht existent und die Lehrkraft trägt die volle Verantwortung für jedes Kind in der Lerngruppe.


    Ich habe inzwischen nachgeschaut, dass der von Roxy angegebene §15 für Anträge in NRW gilt, um das Bundesland einzugrenzen.

  • Der Schüler wird als kaum beschulbar beschrieben.

    4 Stunden Unterricht sind zu viel. Die Wohngruppe kann die Betreuung nicht gewährleisten, diese liegt aber deshalb nicht in der Verantwortung der Schule.

    Da bin ich bei dir. Aber nicht über eine Ordnungsmaßnahme. Das Kind kann nicht ohne Schulbegleitung sein. Es ist keine Schulbegleitung da. Also muss das Kind zu Hause bleiben. Formal das gleiche wie bei Unterrichtsentfall durch Krankheit der Lehrkraft. Die Ursache, dass das Kind nicht zur Schule geht, liegt aber daran, dass Schulträger/Kommune/Jugendamt ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen. Nicht am Kind. Das hat rechtlich eine ganz andere Bedeutung. Wir hatten mal ein solches Pflegekind, wo der Pflegevater ehemaliger Richter am Landgericht war. Da lief es alles super. Wenn das JA beispielsweise über einen Zeitraum keine Schulhelferin zur Verfügung stellen kann, können die Eltern die Kommune in Regress nehmen. Das wird sehr schnell sehr teuer. Wenn das Kind aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nicht zur Schule darf, ist das alles raus.


    Nein. Davon muss ich nicht ausgehen. Wie kommst du darauf?

    Die Integrationshilfe ist unabhängig von der Landesschulbehörde.

    Man darf sie in Gutachen nicht benennen, sie darf nich einmal erwähnt werden. Von Seiten der Landesschulbehörde ist sie quasi nicht existent und die Lehrkraft trägt die volle Verantwortung für jedes Kind in der Lerngruppe.

    Ja, die Lehrkraft trägt die Verantwortung. Aber eine Integrationshilfe soll dem Kind den Schulbesuch ermöglichen. Wenn diese wegfällt, kann es (in der Regel) nicht zu Lasten des Kindes ausgelegt werden. Das ergibt sich aus Artikel 3 des Grundgesetzes: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." In den meisten Fällen wird die Begründung einer Integrationshilfe eine Behinderung sein.

    Frage ist ja auch was du machst, wenn ein Kind trotz Integrationshilfe nicht am Unterricht teilnehmen kann. Über eine Ordnungsmaßnahme kannst Du es auch nur zeitlich begrenzt ausschließen. Am Ende kannst du ihm nicht dauerhaft ausschließen. Dem steht das Recht auf Bildung gegenüber. Im Zweifel muss eine geeignete Schule, Internat, ... gefunden werden.

    Ansonsten habe ich mich auf §61 bezogen:

    "Eine Maßnahme nach Absatz 3 Nrn. 3 bis 6 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat."



    Am Ende sind wir uns ja einig. Das Kind muss zu Hause bleiben, bis eine Hilfe wieder da ist. Nur beim Weg unterscheiden wir uns.

  • Vor allem ist wichtig, dass man als Lehrkraft selbst deutlich die Grenze setzt und sich sehr deutlich abgrenzt. Zieht die SL nicht mit, kann man es schriftlich machen - gegen Unterschrift, oder eben doch über die Klassenkonferenz. Hebelt die SL dies aus, gibt es dazu ein Protokoll.

    Als Lehrkraft sollte man sich absichern und es nicht über Wochen ertragen.

    Nimmt man es hin, wird sich der Träger nicht bewegen.

    Ob die Stunden beim Amt abgerechnet werden, weiß man als Lehrkraft nicht.

    U.a. deshalb ist eine Möglichkeit, direkt beim JA anzurufen und um Hilfe zu bitten.

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