Schüler haben abgeschrieben

  • Das wird rechtlich so nicht unbedingt zu halten sein. Das solltest du mit dem Oberstufenkoordinatro/dem Schulleiter absprechen.

    Wenn du den Thread etwas durchliest, wirst du einige Infos rund um die Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorfällen finden. In Kurzform: Es ist haltbar, beiden nachweislich in die Täuschung involvierten Personen die Prüfungsleistung abzuerkennen, wenn von diesen nicht glaubhaft dargelegt werden kann, ob einer von beiden gar nicht selbst getäuscht hat.

  • Wenn du den Thread etwas durchliest, wirst du einige Infos rund um die Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorfällen finden. In Kurzform: Es ist haltbar, beiden nachweislich in die Täuschung involvierten Personen die Prüfungsleistung abzuerkennen, wenn von diesen nicht glaubhaft dargelegt werden kann, ob einer von beiden gar nicht selbst getäuscht hat.


    Wie du auch selber schreibst, gibt es entsprechende Fälle mir Rechtssprechung ja durchaus bereits. Das Schüler/Elten auch in diesem aktuellen Fall auch den Rechtsweg einschreiten können, sollte allen Beteiligten klar sein.

    Ob etwas "glaubhaft dargelegt" werden kann, sollte man als Lehrkraft in solchen Fälllen nicht alleine entscheiden. Formfehler sorgen sonst dafür, dass ein Widerspruch Erfolg hat.

  • Wie du auch selber schreibst, gibt es entsprechende Fälle mir Rechtssprechung ja durchaus bereits. Das Schüler/Elten auch in diesem aktuellen Fall auch den Rechtsweg einschreiten können, sollte allen Beteiligten klar sein.

    Ob etwas "glaubhaft dargelegt" werden kann, sollte man als Lehrkraft in solchen Fälllen nicht alleine entscheiden. Formfehler sorgen sonst dafür, dass ein Widerspruch Erfolg hat.

    Um das etwas zu ordnen: Über die Bewertung (hier mit "ungenügend") entscheidet bei normalen Klausuren erst einmal allein die Fachlehrkraft. Lediglich bei Abschlussprüfungen wird i.d.R. Prüfungskommission hinzuzuziehen sein. Die Note einer normalen Klausur entfaltet auch noch keine hinreichende Wirkung nach außen, um überhaupt gerichtlich überprüfbar zu sein. Formell ist natürlich (nur) die Beschwerde gegen die Einzelnote möglich. Eine solche würde überhaupt erst dazu führen, dass sich die Schule noch einmal mit dem Bewertungsverfahren auseinandersetzen muss und entscheidet, ob sie dieser stattgibt oder eben auch nicht.


    Der Rechtsweg (Widerspruch, Klage) steht nur bei Verwaltungsakten offen.

  • Um das etwas zu ordnen: Über die Bewertung (hier mit "ungenügend") entscheidet bei normalen Klausuren erst einmal allein die Fachlehrkraft. Lediglich bei Abschlussprüfungen wird i.d.R. Prüfungskommission hinzuzuziehen sein. Die Note einer normalen Klausur entfaltet auch noch keine hinreichende Wirkung nach außen, um überhaupt gerichtlich überprüfbar zu sein. Formell ist natürlich (nur) die Beschwerde gegen die Einzelnote möglich. Eine solche würde überhaupt erst dazu führen, dass sich die Schule noch einmal mit dem Bewertungsverfahren auseinandersetzen muss und entscheidet, ob sie dieser stattgibt oder eben auch nicht.


    Der Rechtsweg (Widerspruch, Klage) steht nur bei Verwaltungsakten offen.

    In NRW ist eine einzelne Kursabschlussnote ein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Das kann dann durchaus mit den Klausurnoten begründet werden, weil diese bei uns erheblichen Einfluss auf die Kursabschlussnote haben. Dazu ist afaik keine vorherige Beschwerde gegen eine Klausurnote nötig.

    Unabhängig davon dürfte die Bezirksregierung bei einer Beschwerde gegen eine Lehrer/SL, der "ungrechtfertig" einen schweren Täuschungsversuch sieht und eine Klausur neuansetzt oder mit ungenügend bewertet, Rechtsicherheit schaffen können. Deshalb sollte man sicherheitshalber zumidnest mit dem Stufenkoorinator oder der SL über solche Fälle sprechen.

  • In NRW ist eine einzelne Kursabschlussnote ein Verwaltungsakt gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Das kann dann durchaus mit den Klausurnoten begründet werden, weil diese bei uns erheblichen Einfluss auf die Kursabschlussnote haben. Dazu ist afaik keine vorherige Beschwerde gegen eine Klausurnote nötig.

    Das ist zwar richtig, führt aber dennoch nicht dazu, dass die Klausurnote an sich bereits einen Verwaltungsakt darstellt. Gegen diese ist daher nur die Beschwerde möglich. In einem möglichen Widerspruchsverfahren gegen eine gebildete Kursabschlussnote wird dann nur noch abstrakt geprüft, ob diese auf sachfremden Überlegungen fußt. Die fehlende Beschwerde gegen die Klausurnote wird sich der Antragssteller dann durchaus zugegen halten lassen müssen, wenn auch diese keine formale Notwendigkeit darstellt.

    Unabhängig davon dürfte die Bezirksregierung bei einer Beschwerde gegen eine Lehrer/SL, der "ungrechtfertig" einen schweren Täuschungsversuch sieht und eine Klausur neuansetzt oder mit ungenügend bewertet, Rechtsicherheit schaffen können. Deshalb sollte man sicherheitshalber zumidnest mit dem Stufenkoorinator oder der SL über solche Fälle sprechen.

    Ich möchte gar nicht bestreiten, dass ein solches Vorgehen sinnvoll sein kann. Notwendig ist es jedoch nicht. Die Beurteilung, ob ein Täuschungsversuch vorlag oder nicht, kann die Fachlehrkraft auch alleine treffen. Diese ist als Fachlehrkraft und/oder Aufsichtsführende für diese Einschätzung auch eher geeignet, als die SL oder gar die Bezirksregierung.

Werbung