APO-BK...Corona

  • Hallo an das Form,


    eine kurze Frage, bevor ich zum Sonntag meine Abteilungsleitung darauf anspreche - hier sind immerzu Experten:rose:
    Also, im Bildungsgang der Anlage B am Berufskolleg sitzt eine Schülerin, welche in diesem Schuljahr die Oberstufe wiederholt hat.

    Jene ist im letzten Schuljahr zur Examensprüfung zugelassen worden und dann durch die mündliche Nachprüfung gefallen.


    Jedoch ist die besagte Schülerin nun dieses Jahr laut Konferenzbeschluss erst gar nicht zum Examen zugelassen worden.

    Meine Frage - davon ging ich bisweilen aus - kann die Schülerin doch die Oberstufe nun zum dritten Male wiederholen, da das letzte Schuljahr als "Freiversuch aufgrund von Corona" galt, oder?
    Auch wenn die Höchstverweildauer in diesem Bildungsgang eigentlich 3 Jahre sind....


    Über Anregungen wäre ich sehr dankbar bzw. Rechtsgrundlagen, welche das dreimalige Wiederholen rechtfertigen.


    Vielen Dank und noch einen angenehmen Sonntag:gruss:

    "Die Welt machte mich zu einer Hure, nun mache ich sie zu einem Bordell.“

    (Friedrich Dürrenmatt)

  • Ich kann nicht sicher helfen, aber eine Orientierung geben.


    Dreimalige Wiederholung einer Stufe geht in NRW auch mit Coronabonus in der Sek.I nicht. Das ergab auch eine Nachfrage bei der BezReg.

    Das ist zwar nicht deine Frage und auch keine rechtssichere Auskunft, aber, wie gesagt, erstmal ein Hinweis.


    Die letzten Coronaerleichterungen galten (ebenfalls in der Sek.I) nur für das letzte Schuljahr.

  • Kann sich deine Schülerin auf eine längere Krankheit berufen und dadurch einen Antrag stellen, dass sie wiederholen darf, obwohl die Höchtsverweildauer überschritten wird?

  • Danke dir für die Info...
    Die Schülerin verweilt in einer schulische Berufsausbildung - deshalb ging ich davon aus, dass das letzte Jahr, wo sie zum Examen zugelassen wurde und durchfiel, halt im Zuge von Corona-Jahrgang als "Freiversuch" galt ;)

    "Die Welt machte mich zu einer Hure, nun mache ich sie zu einem Bordell.“

    (Friedrich Dürrenmatt)

  • Kann sich deine Schülerin auf eine längere Krankheit berufen und dadurch einen Antrag stellen, dass sie wiederholen darf, obwohl die Höchtsverweildauer überschritten wird?

    Nee...das wird sie wohl nicht können:daumenrunter:

    "Die Welt machte mich zu einer Hure, nun mache ich sie zu einem Bordell.“

    (Friedrich Dürrenmatt)

    • Offizieller Beitrag

    Es gab seinerzeit die Verordnungsänderung und einen dazugehörigen Erlass, die für den Fall, dass die erste Wiederholung coronabedingt erfolgte und die zweite Wiederholung (auch derselben Jahrgangsstufe!) erfolglos war, im Einzelfall eine solche Genehmigung durch die BR erteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass bei der ersten Wiederholung diese aus pandemiebedingt erfolgte und das Ganze entsprechend dokumentiert ist. Das ist eine Ermessensentscheidung. Wichtig ist, dass die APO-BK diesen Passus für das Schuljahr 2020/2021 enthalten muss. Ansonsten wäre das nicht möglich.

  • ist jetzt auch nicht für B-Examen, aber in mir kam da direkt ne Frage fürs Abitur mit ner Höchstverweildauer von 4 Jahren:

    es heisst ganz ohne Coronabonus in der Apogost §2(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. ich meine mich zu erinnern, dass wir auch schonmal einen Fall hatten, bei dem jemand das Abitur wiederholen durfte, obwohl eine Stufe bereits wiederholt wurde. mich interessiert jetzt, ob die Reihenfolge entscheidend ist; also macht es einen Unterschied, wenn - wie bei dem beschriebenen Fall - die erste Wiederholung aufgrund eines Scheiterns im Abitur und die zweite aufgrund einer Nichtzulassung erfolgen müsste und nicht - so als Progression gedacht - die erste Wiederholung aufgrund von Nichtzulassung und die zweite aufgrund des Scheiterns im Abitur. Ich vermute ja schon, aber das find ich ganzschön ungerecht.

    Ganz doofe Frage: Was passiert denn eigentlich, wenn man Schüler trotzdem wiederholen lässt, auch wenn die maximale Verweildauer überschritten ist?

    ich bin mir ziemlich sicher, dass das nicht zu Lasten der Schülerin geht - wenn wir in der Verwaltung etwas vergeigen, muss das eben von oben "geheilt" werden. womöglich kommt das erst beim Abiturzeugnisdruck raus, weil da was bei Schild nicht einzugeben ist. Ich möchte aber nicht in den Schuhen des Oberstufenkoordinators stecken, der den Anruf bei der Dezernentin machen muss ; )

    • Offizieller Beitrag

    ist jetzt auch nicht für B-Examen, aber in mir kam da direkt ne Frage fürs Abitur mit ner Höchstverweildauer von 4 Jahren:

    es heisst ganz ohne Coronabonus in der Apogost §2(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. ich meine mich zu erinnern, dass wir auch schonmal einen Fall hatten, bei dem jemand das Abitur wiederholen durfte, obwohl eine Stufe bereits wiederholt wurde. mich interessiert jetzt, ob die Reihenfolge entscheidend ist; also macht es einen Unterschied, wenn - wie bei dem beschriebenen Fall - die erste Wiederholung aufgrund eines Scheiterns im Abitur und die zweite aufgrund einer Nichtzulassung erfolgen müsste und nicht - so als Progression gedacht - die erste Wiederholung aufgrund von Nichtzulassung und die zweite aufgrund des Scheiterns im Abitur. Ich vermute ja schon, aber das find ich ganzschön ungerecht.

    Dann schauen wir uns mal § 2 Abs. 1 APO-GOSt an.

    (1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen verlängert werden.


    Und nun § 31 APO-GOSt


    § 31 Verfahren bei Nichtzulassung
    (1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird.
    (2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam.


    Fall a) Scheitern im Abitur, Wiederholung der Q2, Nichtzulassung => Entlassung von der Schule, weil dreifaches Durchlaufen der Q2 nur bei nicht bestandener Prüfung möglich.

    Fall b) Nichtzulassung, Wiederholung Q2, Scheitern im Abitur => Ein neuer Versuch, die Prüfung zu bestehen, weil der Grundsatz gilt, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden darf.

    Das erscheint in der Tat ungerecht, allerdings sehe ich hier keinen weiteren Spielraum.

  • Es gab seinerzeit die Verordnungsänderung und einen dazugehörigen Erlass, die für den Fall, dass die erste Wiederholung coronabedingt erfolgte und die zweite Wiederholung (auch derselben Jahrgangsstufe!) erfolglos war, im Einzelfall eine solche Genehmigung durch die BR erteilt werden kann. Voraussetzung ist, dass bei der ersten Wiederholung diese aus pandemiebedingt erfolgte und das Ganze entsprechend dokumentiert ist. Das ist eine Ermessensentscheidung. Wichtig ist, dass die APO-BK diesen Passus für das Schuljahr 2020/2021 enthalten muss. Ansonsten wäre das nicht möglich.

    Okay - merci :)
    Dann stehen die Karten für jene Schülerin wohl eher schlecht...aber gut zu wissen!
    Euch einen sonnigen Start in die neue Schulwoche

    "Die Welt machte mich zu einer Hure, nun mache ich sie zu einem Bordell.“

    (Friedrich Dürrenmatt)

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