Ein Erlass bedeutet nicht, dass dem nicht noch andere Rechtsnormen entgegen stehen.
So oder so hätte ich keine Lust, mich daran abzuarbeiten. Was soll das bringen.
Richtig. Die darüberstehende Rechtsnorm ist § 43 SchulG NRW. Und den "Wandererlass" dürfen wir auch nicht vergessen. BASS 2021/2022 - 14-12 Nr. 2 Richtlinien für Schulfahrten (schul-welt.de)
In der Praxis würde ich mich daran aber auch nicht abarbeiten wollen - das würde ich an die Schulleitung weiterreichen, da ich da ja ohnehin keine Entscheidungs- oder Sanktionsbefugnis hätte.