Protokollant:in im mdl. Abitur – Rolle bei der Notenfindung

  • Hallo Leute!


    Kürzlich fand an unserem Gymnasium die Dienstbesprechung zur Durchführung des Abiturs statt. Dabei wurde seitens der Schulleitung gesagt, dass der/die Protokollant:in bei der Notenfindung "nur eine beratende Funktion" habe, also nicht (voll?) stimmberechtigt sei.


    Ich bin irritiert. Seit fast zwei Jahrzehnten prüfe ich im Abitur, und zwar an verschiedenen Schulen. Solch eine Praxis ist mir noch nicht untergekommen.


    Wo genau kann ich mich darüber verlässlich informieren? Welches Dokument stellt den Sachverhalt klar? Für sachdienliche Hinweise wäre ich sehr dankbar.


    (Es geht um das Abitur an allgemeinbildenden Gymnasien in NIEDERSACHSEN.)



    Viele Grüße!

  • Danke dir! 👍


    Ja, dort steht es eindeutig: Im Fachprüfungsausschuss sind alle drei Mitglieder stimmberechtigt!

  • Noch etwas deutlicher steht es in der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe (....), der AVO-GOBAK.

    Dort heißt es u.a.:



    • Offizieller Beitrag

    Ich nehme zwar erst ein halbes Jahrzehnt mündliche Prüfungen ab, aber ich war gerade doch sehr irritiert. Danke für die Klarstellung, Bolzbold.

    Mich hätte das auch gewundert. Ich kann mir nur vorstellen, dass die Rolle bzw. die Funktion des/der Schriftführers/Schriftführerin eine etwas andere ist, da er/sie bei den Beratungen oft nachschauen muss, was wann wo wie gesagt wurde, um die Leistung des Prüflings zu beurteilen. Daher kann man die Rolle oder die Funktion, nicht aber den Abstimmungsstatus als "beratend" erachten. Möglicherweise wurde das auf der Info-Veranstaltung missverstanden.

  • Auf genau die hatte ich ja verwiesen, oder nicht?

    Sorry, ich hatte nur den Link zur Kultusseite beachtet. Du hast natürlich Recht. *peinlich*

    Vll ist damit gemeint, dass der Fachlehrer das letzte Wort bei der Notenfindung hat?

    Nein, denn das stimmt nicht. Der Fachprüfungsausschuss entscheidet wie verlinkt mit Mehrheit der (i.d.R. 3) Stimmen. Für den Fall, dass zusätzlich das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission leitend an der Prüfung teilnimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag.


    Der Prüfer (meist der Fachlehrer) gibt lediglich als erstes einen Vorschlag zur Prüfungsnote ab (vgl. 10.5 EB-AVO-GOBAK).

    • Offizieller Beitrag

    Dann läuft das faktisch genauso wie in NRW.


    EDIT:

    Nach Ziffer 8.2 der einschlägigen KMK-Vereinbarung muss das faktisch in allen Bundesländern genau SO laufen.

    1972_07_07-VB-gymnasiale-Oberstufe-Abiturpruefung.pdf (kmk.org)


    Dann kann man sich die Länderspezifik hier tatsächlich sparen.

  • Der Fachprüfungsausschuss entscheidet wie verlinkt mit Mehrheit der (i.d.R. 3) Stimmen. Für den Fall, dass zusätzlich das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission leitend an der Prüfung teilnimmt, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag.

    Dazu muss bspw. der Schulleiter (m/w/d) zu Beginn der Prüfung der Kommission mitteilen, dass er den Prüfungsvorsitz übernimmt, richtig? Ansonsten hätte diese Person doch kein Mitspracherecht bei der Benotung des Prüflings.

  • Dazu muss bspw. der Schulleiter (m/w/d) zu Beginn der Prüfung der Kommission mitteilen, dass er den Prüfungsvorsitz übernimmt, richtig? Ansonsten hätte diese Person doch kein Mitspracherecht bei der Benotung des Prüflings.

    Ja, genau. Es reicht nicht aus, dass der VPK (meist der Schulleiter, an Gesamtschulen teils auch der Oberstufenleiter) einfach nur dabei ist, sondern es muss aktiv angekündigt werden, dass der Vorsitz übernommen wird.


    PS: In der Regel wird dies in knappen Nachprüfungen so gehandhabt. Wenn ein Prüfling z.B. noch eine 8 Punkte Prüfung zum Bestehen des Abiturs benötigt, dann lässt man ihn bei befriedigender Leistung nicht gerade mit 7 Punkten durchfallen. Wenn die Leistung natürlich nur ausreichend war, dann ist das halt so.

  • Nach Ziffer 8.2 der einschlägigen KMK-Vereinbarung muss das faktisch in allen Bundesländern genau SO laufen.

    Das stimmt - interessant ist, dass es an den Deutschen Auslandsschulen aber etwas anders geregelt ist:

    Zitat

    Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen.

    Die Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note und Punktzahl wird unter Berücksichtigung der Niederschrift und auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses festgelegt.

    Quelle: §27 (6) der Ordnung zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife an Deutschen Schulen im Ausland (DIA-PO) i.d.F. vom 03.05.2018


    Von Mehrheit ist hier keine Rede. Theoretisch könnte der/die Vorsitzende einfach eine völlig andere Note festlegen, als vorgeschlagen, wenn ich das richtig verstehe. Seph , du bist ja gut mit Gesetzestexten. Liest du das auch so?


    Ich dachte immer, die Auslandsschulen müssen sich ebenfalls an die Verordnung zur gymnasialen Oberstufe halten, aber hin und wieder scheint das im Detail dann doch anders geregelt zu sein. Eventuell hat der BLASchA dann abweichende Regelungen erlassen, keine Ahnung, ob das erlaubt ist.

  • dass der Vorsitz übernommen wird.


    PS: In der Regel wird dies in knappen Nachprüfungen so gehandhabt. Wenn ein Prüfling z.B. noch eine 8 Punkte Prüfung zum Bestehen des Abiturs benötigt, dann lässt man ihn bei befriedigender Leistung nicht gerade mit 7 Punkten durchfallen.

    Verstehe ich nicht. Bei sieben Punkten ist sie doch durchgefallen. Wie will man sie da denn nicht durchfallen lassen?


    Und was hat das mit der Zusammensetzung der Prüfungskommission zu tun?


    PS: Bei euch gibt es Nachprüfungen im Rahmen der allgemeinen Hochschulreife?

  • Bei euch gibt es Nachprüfungen im Rahmen der allgemeinen Hochschulreife?

    Ja, natürlich. Es handelt sich um zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Prüfungsfächern, wodurch die Prüflinge eine Chance zur Verbesserung der schriftlichen Note erhalten. Gibt es die in NRW etwa nicht? Das fände ich sehr merkwürdig, muss ich sagen.

    Und bevor es hier wieder um "Begrifflichkeiten" geht: Diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen werden auch vom niedersächsischen MK offiziell als "Nachprüfungen" bezeichnet (ob das auch so in der AVO GOBAK steht, habe ich jetzt keine Lust herauszusuchen)! Im Terminplan für die diesjährigen Abiturprüfungen steht "mündliche Nachprüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern: Mo, 27.6. - Mi, 29.6.2022" (https://www.nibis.de/uploads/m…0Abiturtermine%202022.pdf)

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Verstehe ich nicht. Bei sieben Punkten ist sie doch durchgefallen. Wie will man sie da denn nicht durchfallen lassen?

    Das habe ich so nicht geschrieben. Ich habe geschrieben, dass wenn ein Prüfling für das Bestehen eine befriedigende Leistung mit 08 Punkten benötigt und der Prüfling in der Prüfung auch tatsächlich eine befriedigende Leistung erbracht hat, man sich nicht mehr unbedingt darum streiten muss, ob das nun 07 oder 08 Punkte waren. Hat der Prüfling natürlich dennoch nur eine ausreichende Leistung gezeigt, wird er eben durchfallen.

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