Was zählt als MAU? - BaWü

  • Hallo zusammen,


    ich protokolliere das erste Mal in meiner "Karriere" meine MAU-Stunden. (An meiner alten Schule war nie eine MAU-Abrechnung nötig....)


    Was zählt denn alles als MAU?


    Wie ist es, wenn ich auf Fortbildung war und das mehr Stunden waren als ich eigentlich Unterricht gehabt hätte an dem Tag? Also z.B. 1 bis 4. Stunde Unterricht ist ausgefallen, 3. bis 10. Stunde war Fobi, dann wäre das ein Plus von 4 Stunden?


    Wie ist es mit Stunden, die für alle KuK ausfallen, etwa die letzte Unterrichtsstunde vor Weihnachten. Wird da eine Minusstunde aufgeschrieben? Genauso bei Stunden, die für alle KuK zusätzlich verpflichtend sind (päd. Tag), zählen die auch als MAU, also in diesem Fall als Plus?


    Wie ist es mit Prüfungsaufsichten? Zählen die Stunden als MAU?


    Wo könnte ich denn nachlesen, was MAU ist und was nicht?


    Vielen Dank euch und liebe Grüße,

    MrsPace

  • was MAU ist und was nicht?

    Ähm, ich komme nicht aus BaWü. Daher entschuldigt die naive Frage: Was ist MAU?


    Mehrarbeit?


    Zusatz: Ich habe durchaus verstanden, dass unter der Frage nicht die reine Begriffserklärung gemeint ist.


    Edit: Palim war schneller mit der Frage nach MAU.

    Freundlichkeit ist kostenlos, aber niemals umsonst.

  • Ansonsten finde ich das eine sehr interessante Frage (auch wenn ich nicht in BW bin)!

    Für meine Schule kann ich nur sagen, dass all die genannten Fälle (Fortbildung, Unterrichtsentfall für alle Lehrkräfte (den es bei uns aber nur vor den Sommerferien gibt, wo alle nach der 3. Stunde Unterrichtsschluss haben) oder auch "pädagogischer Nachmittag") keine Mehr- oder Minderstunden sind; Prüfungsaufsichten und Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Prüfer*in sowie Praktikumsbetreuung werden hingegen als Mehrstunden berechnet.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Ich glaube nicht.


    Ich habe bisher keine Fortbildung abgerechnet, unsere SL, die sich sehr gut auskennt, hat dies auch nie angeführt. Daher gehe ich davon aus, dass dies nicht funktioniert. Sonst müsste man auch evtl. Minusstunden an dem Tag verrechnen (bei Krankheit ist es auch egal, ob wenige oder viele Stunden ausfallen) . Außerdem fällt bei Fortbildungen weder Vorbereitung noch Klausurenanteil an (was zu Deputatsstunden zählt). Aber du kannst dich dumm stellen und es versuchen oder telefonisch nachfragen.


    Inzwischen rechne ich nur noch ab, wenn ich mehrere Monate deutlich drüber bin. Bei mir wurden bis auf einmal mehrere Monate miteinander verrechnet (und im Mai habe ich dank LK im Abitur viele Minusstunden (im Juli auch). Wenn ich nur 2 Monate abgegeben habe (Elternzeitvertretung), wurden die restlichen Monate angefragt. Aber Versuch kostet nichts.

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  • Anderes Bundesland (RLP), aber die Regelungen scheinen ähnlich:


    Fortbildungen zählen nach §50 LBA (BW) zu den Pflichten der verbeamteten ("Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, ..."). Insofern ist die dafür erforderliche Zeit mit der Besoldung abgegolten. Wo die nun (zeitlich) liegt - beim lesen einer Fachzeitschrift in einer Freistunde, bei einer Online-Fortbildung zwischen 17 und 18 Uhr, oder von der 3. bis zur 10. Stunde - ist dabei egal. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um durch die SL angeordnete Unterrichtsstunden und damit nicht um MAU.

    (Nebenbemerkung: Neben den im Ausgangsthread genannten 3 U-Stunden entfällt auch deren Vor- und Nachbereitung).


    Bei "Stunden, die für alle KuK ausfallen" kann eine differenzierte Betrachtung erforderlich sein. In der Ferienordnung §2 steht:


    "(5) Am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien endet der Unterricht nach der vierten Unterrichtsstunde. Am letzten Unterrichtstag vor den Weihnachtsferien kann der Schulleiter den Unterricht nach der vierten Unterrichtsstunde beenden; dies soll er in der Regel nur tun, wenn dies nach einer Weihnachtsfeier oder sonstigen besonderen schulischen Veranstaltungen aus pädagogischen Gründen angezeigt ist."


    Stunden, die nach der 4ten Stunde am letzten Schultag vor den Sommerferien liegen, können demnach wohl nicht als Minusstunden gerechnet werden. Stunden, die nach der 4ten Stunde am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien liegen schon. Das dies für alle KuK der Fall ist spielt keine Rolle. Der SL ordnet hier den Unterrichtsentfall an und verschafft somit eine Ausgleichsstunde. Dies ist entscheidend.

  • MehrArbeitsUnterricht

    Klingt ja eher so, dass es um Unterricht geht - also Stunden, die erteilt wurden.

    Dazu gibt es in NDS irgendwo eine Regelung, dass es Stunden mit Schüler:innen-Bezug sein müssen.

    Deshalb kann man keine Mehrarbeits-Stunden dafür anrechnen, dass bestimmt Aufgaben in der Schulorganisation o.a. übernommen werden.


    Beispiel: Früher haben wir Aufgaben vor der Einschulung als Mehrstunden entlastet, aber häufig am Nachmittag erledigt. Wenn man dann seine Überstunden nehmen möchte, organisiert man zudem die Betreuung, in der Regel stellt man Aufgaben zur Verfügung, die die SuS unter Aufsicht bearbeiten - was ja auch Arbeit ist.

    Da dies nicht mehr geht, erfolgen die Aufgaben vor der Einschulung nun am Vormittag. Die Lehrkräfte werden dafür also ausgeplant und ebenso vertreten - und legen auch Aufgaben hin, aber es muss an diesem Tag im Rahmen des normalen Stundenplanes erfolgen.

  • Da sich die Unterrichtszeit der Lehrkräfte nach Deputatsstunden bemisst, liegt angeordnete Mehrarbeit i.d.R. nur bei angeordneten Deputatsüberschreitungen vor. Mehrarbeit darf nach §67 Abs. 3 LBG (BaWü) nur bei Vorliegen von zwingenden dienstlichen Verhältnissen angeordnet werden. Das betrifft dann meist die Übernahme von kurzfristigen oder Langzeitvertretungen. Falls dies zu einer Beanspruchung von mehr als 5 Stunden (Bagatellgrenze) im Monat führt, ist innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das kann auch über Unterrichtsausfälle (z.B. Hitzefrei o.ä.) erfolgen.


    Die Wahrnehmung sonstiger Pflichten als Lehrkraft, die nicht in den Unterricht fallen (Korrekturen, Fortbildungen, Aufsichten usw.), führen i.d.R. nicht zu Mehrarbeit. Ja, ich weiß.....alte Diskussion.


    PS: Die Bagatellgrenze bezieht sich auf Vollzeitbeschäftigte und ist bei Teilzeit anteilig zu verstehen, bei angestellten Teilzeitlehrkräften entfällt diese ganz.

  • Hallo Mrs Pace,


    ich hab so eine MAU Abrechnung auch noch nie gemacht, aber mir wurde es so erklärt, wie du es im Eingangspost aufgezählt hast. Es wird jedweder Entfall auch dagegen gerechnet, so wie du es beschrieben hast.

    Vll meldet sich noch ein Ba-Wüler, der es aus eigener Erfahrung bestätigen kann.

  • Ich habe mehrfach MAU beantragt, aber seit 2014 nur einmal erfolgreich.


    Wie oben von mir verlinkt, beantragt man es erst am Ende des Schuljahres, zieht Minusstunden, die den Plusstunden folgen, ab (die davor nicht) und Tipp, notiert den Grund (z. B. Elternzeit von Kollege X (genauer Name) oder Krankheit Kollegin Y). Mit Grund hat es bei vielen geklappt, einzelne Vertretungsstunden (ohne namentliche Nennung nicht).


    Da ich jedes Jahr einen LK zum Abitur führe, fallen mir am Ende x Stunden weg. Mehraufwand durch Korrekturen etc. zählen nicht. Pech gehabt.


    (Genau aus diesem Grund habe ich mich gegen Rückenwind entschieden. Unbezahlt arbeite ich nicht extra.)

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  • Erst war ich sehr erstaunt über den Beitrag von Kris24 ("Wie oben von mir verlinkt, beantragt man es erst am Ende des Schuljahres, zieht Minusstunden, die den Plusstunden folgen, ab (die davor nicht) und Tipp, notiert den Grund (z. B. Elternzeit von Kollege X (genauer Name) oder Krankheit Kollegin Y). Mit Grund hat es bei vielen geklappt, einzelne Vertretungsstunden (ohne namentliche Nennung nicht).")


    ... dann aber noch mehr darüber, dass dies tatsächlich dem MAU-Formular entspricht.


    Dort soll tatsächlich die Lehrkraft den Grund für die Mehrarbeit ausfüllen, entsprechend Fußnote 3 "Zum Beispiel: Vorübergehende Vertretung für ... (Name der Lehrkraft) wegen Erkrankung, Mutterschaftsurlaub, Kur o"


    Auf welcher Rechtsgrundlage darf denn eine Lehrkraft erfahren, warum eine andere Lehrkraft ausfällt?

    Das die MAU-leistende Lehrkraft mitbekommt wen sie gerade vertritt ist wohl nur scher vermeidbar - aber den Grund?

    (Die SL muss dies wohl wissen - aber diese wird in "Feld 2" nicht danach gefragt.)


    Ich halte dies Auskunftsersuchen für einen Verstoß gegen den Datenschutz (und mithin einen Ablehnung eines MAU-Antrags aufgrund einer hier (nicht) erfolgten oder als nicht ausreichend angesehen Eintragung für anfechtbar.)


    Vielleicht ein Fall für Dr. Stefan Brink (Landesbeauftragter für den Datenschutz BW). Der hat ein schönes Online-Formular. Füll ich mal aus ...

  • Aufsicht in Prüfungen gilt als Unterricht, da Prüfungen zum Unterricht gehören. Wenn man also eine lange LK-Aufsicht hat, sind die Stunden, die man über die Dauer des Unterrichts hinaus Aufsicht führt, Plusstunden.

  • Habe grade nachgelesen, wie immer ist das vom BL abhängig. Sofern Prüfungsaufsichten in deinem BL aber mehrarbeitsfähig sind, sind sie Mehrarbeit, sobald sie angeordnet und genehmigt wurden, egal, wann sie liegen.

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