Vertretungsstunden pro Woche, Abarbeiten von Minusstunden

  • Moin,


    ich habe da mal 2 Fragen:


    1. Wieviele Vertretungsstunden pro Woche sind erlaubt? In unseren schulinternen Hinweisen steht folgendes:

    • Generell ist von jeder/jedem KollegIn Vertretungsunterricht zu leisten (bis zu 4 Unterrichtsstunden pro Woche zusätzlich).

    2. Wieviel Stunden sind die Woche zusätzlich erlaubt um eventuelle Minusstunden abzubauen?


    Vielen Dank für Eure Hilfe!:thumbup:

  • Arbeitszeitverordnung:


    Zitat

    (2) 1Aus dienstlichen Gründen kann die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zur Hälfte unterschritten werden. 2Auf Antrag der Lehrkraft kann zugelassen werden, dass die jeweilige Unterrichtsverpflichtung aus anderen Gründen wöchentlich um bis zu vier Unterrichtsstunden überschritten oder bis zum Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Schultages unterschritten wird, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen; für die Teilnahme an Tagungen auf Kreisebene oder Schulungen der Gewerkschaften oder Berufsverbände kann sie wöchentlich bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Mehr- oder Minderzeiten sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb des Schulhalbjahres erfolgt, in das folgende Schulhalbjahr zu übernehmen. 4Mehr- oder Minderzeiten sollen am Ende des Schulhalbjahres 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

  • Zur Einordnung:

    Die Folgerung "vier Vertretungsstunden pro Woche sind ok" ist so falsch, die Vorgabe bezieht sich auf die Regelstundenzahl einer Lehrkraft. Diese beträgt an niedersächsischen Gymnasien 23,5 Stunden. Durch kurzfristigen Vertretungseinsatz darf die Arbeitszeit auf bis zu 27,5 Stunden - inclusive anderer Anrechnung - erhöht werden, mehr ist unzulässig.

    Jemand, der mitten im Schuljahr aus der Elternzeit kommt und aus Gründen des Stundenplans nur mit 12 Stunden eingesetzt wird, obwohl er 16 Stunden Teilzeit beantragt hat, darf dann auch im Extremfall mal mit bis zu 8 Stunden pro Woche zur Vertretung eingesetzt werden (diese müssen dann aber auch vernünftig erfasst und als Debutatsstunden angerechnet werden), jemand, der bei einer vollen Stelle bereits mit 25,5 Stunden nach Plan eingesetzt ist, darf eigentlich gar keine Vertretung mehr machen (es sei denn diese wird kurzfristig abgegolten), weil die zulässigen 40 Stunden zum Schulhalbjahr mit dem planmäßigen Einsatz bereits ausgereizt sind.

  • Moin,


    ihr seid die Besten!

    Unglaublich wie schnell und kompetent ihr Sachverhalte erklären könnt.

    Dadurch spart ihr mir Zeit und Nerven, und dafür danke ich Euch. Nun weiß ich bestens Bescheid.:_o_)

  • Die Reglungen sind natürlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Deswegen bitte immer sagen, in welchem Bundesland die jeweilige Regelung gilt.

    So gilt in NRW das am Monatsende gerechnet wird. Noch vorhandene Minusstunden verfallen. Außerdem sind Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte!

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Bis zum erreichen der Vollbeschäftigungsgrenze ist jede geleistete Mehrarbeit anrechnungsfähig und darf nicht mit Minusstunden verrechnet werden. Dies ist 2009 vom Staatssekretär Winands als Erlass rausgegangen. Grundlage war eine entsprechendes OVG Urteil.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

  • Die Reglungen sind natürlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Deswegen bitte immer sagen, in welchem Bundesland die jeweilige Regelung gilt.

    Da Sawe in Niedersachsen tätig ist, ist doch eigentlich klar (zumindest war mir das beim Lesen der Ausgangsfragen klar), dass es ihm/ihr um NDS geht. Und da Moebius ebenfalls in NDS unterrichtet, handelt es sich bei der zitierten Arbeitszeitverordnung natürlich auch um die niedersächsische. ;)

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Humblebee

    Ja stimmt, jedoch ist das zu Grunde liegende Urteil meiner Kenntnis nach mittlerweile bundesweit gültig. Entsprechend könnte ich mir eine adäquate Regelung auch in anderen BL vorstellen. In NRW findest Du leider in der BASS auch nichts dazu, das wurde gesondert geregelt.

    An alle Deutschlehrer:
    Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten. :doc:

Werbung