Q2: 2 Klausurersatzleistungen?? Rechtliche FOlgen??

  • Von der Lehrerin verlangt man, dass sie den Überblick über dier Klausurteilnehmerinnen behält, die Schülerinnen müssen sich noch nicht mal ihre eigene Klausurwahl merken. So sollen die studierfähig werden

    Es war das erste Halbjahr EF, also alles neu für den Schüler. Natürlich hat auch hier ein Gespräch stattgefunden, aber für den ordnungsgemäßen Ablauf ist nun mal die Lehrkraft zuständig - und die hat definitiv Mist gebaut. Womit wir wieder beim Plan des TE wären.

  • Der Germanist


    Holen bei euch die Lehrerinnen die Schülerinnen einzeln ab, damit diese keine Klausur verpassen? Dann sollen sie mal den Puderzucker nicht vergessen.


    Total neu, dass man erscheinen muss, um eine Klausur zu schreiben. Nein, nein, überfordert mal die kleinen Hascherl nicht. Erwachsen werden sie schon noch. Nur halt nicht in der Schule.

  • O. Meier


    Ich denke, bei euch gehört es auch zu den Aufgaben der Lehrkraft, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überwachen. Noch einmal: Wenn die Lehrkraft direkt nach der Klausur gesagt hätte, Schüler X sei nicht erschienen, und Schüler X hätte keinen Entschuldigungsgrund, wäre die Sache klar.

    Aber die Lehrkraft hat offensichtlich weder die Richtigkeit der Kursliste mit den SchülerInnen kontrolliert noch nach der Klausur das Fehlen eines Schülers bei der Oberstufenleitung angegeben, weil sie es gar nicht gemerkt hat. Stattdessen hat sie mehrere Monate später eine nicht korrekte Liste abgegeben im Glauben, sie sei korrekt.

  • Unglaublicht, wie kompliziert das an anderen Schulen ist. Bei uns regeln die Fachlehrer das alleine und weder Klassenlehrer noch Schulleitung schaut drauf.

    Von einer Schulaufsicht habe ich nach 20 Jahren Lehrerdasein am BK mit gymnasialer Oberstufe noch nie gehört.


    Solange sich nicht Schüler massiv beschweren, fragt niemand, wo die Noten herkommen und wieviele Leistungsnachweise erbracht wurden.

  • Der Germanist


    Ich glaube nicht, dass wir da noch zusammen kommen. Insofern. Aber: die Listenführung der Lehrerin ändert doch nichts daran, dass die Schülerin die Klausur geschwänzt hat. Und das ergibt nunmal eine ungenügende Leistung, die man auf der hochheiligen Liste noch nachtragen sollte. Der Glaube der Lehrerin ändert daran doch nichts.


    „Was ist denn hier mit Schülerin A. Die hat keine Klausurnote.“

    „Die hat ja auch nicht mitgeschrieben.“

    „Hätte sie aber sollen. Ergänzt zu bitte noch die ungenügende Leistung?“


    Fertig.



    Über die Entscheidung der Schulaufsicht wundere ich mich nicht mehr. Darüber, dass Kolleginnen das noch gut finden, schon. Manchmal glaube ich, die Grundmotivation ist, (anderen) Lehrerinnen zusätzliche Arbeit zu machen.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Dito. Person ist nicht zur Klausur gekommen, hat sich nicht um einen Nachschreibtermin bemüht -> Klausur ist 6.

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    Einmal editiert, zuletzt von yestoerty ()

  • die Schülerin die Klausur geschwänzt hat.

    Wo genau steht eigentlich in den Posts von Der Germanist , dass der betreffende Schüler diese Klausur "geschwänzt" bzw. unentschuldigt gefehlt habe?

    Person ist nicht zur Klausur gekommen, hat sich Nichtstun einen Nachschreibtermin bemüht -> Klausur ist 6.

    Bist du sicher, dass das rechtlich so haltbar ist? Wenn jemand bei einer Klausur entschuldigt gefehlt hat, aber keine Nachschreibklausur geschrieben hat, kann man doch nicht einfach als Lehrkraft diese Klausur mit "ungenügend" bewerten, oder? Das wäre doch nur möglich, wenn der-/diejenige Schüler/in beim Nachschreibtermin unentschuldigt gefehlt hätte, was aber bei dem von Der Germanist geschilderten Fall (wenn ich es richtig verstehe) nicht so war, weil es ja gar keinen Nachschreibtermin gab.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Wo genau steht eigentlich in den Posts von Der Germanist , dass der betreffende Schüler diese Klausur "geschwänzt" bzw. unentschuldigt gefehlt habe?

    Es war zumindest weder von „krank“ noch von „entschuldigt“ die Rede. Ich gehe davon aus, dass Der Germanist derart relevante Punkte nicht unerwähnt gelassen hätte.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

  • Bist du sicher, dass das rechtlich so haltbar ist? Wenn jemand bei einer Klausur entschuldigt gefehlt hat, aber keine Nachschreibklausur geschrieben hat, kann man doch nicht einfach als Lehrkraft diese Klausur mit "ungenügend" bewerten, oder? Das wäre doch nur möglich, wenn der-/diejenige Schüler/in beim Nachschreibtermin unentschuldigt gefehlt hätte, was aber bei dem von Der Germanist geschilderten Fall (wenn ich es richtig verstehe) nicht so war, weil es ja gar keinen Nachschreibtermin gab.

    Aber muss sich die Lehrkraft um den Nachschreibtermin kümmern? Hat sich der Schüler gemeldet und nachgefragt? In der ADO steht nicht, dass man den Lernenden bei nicht erbrachten Leistungen hinterher laufen muss.

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  • Aber muss sich die Lehrkraft um den Nachschreibtermin kümmern? Hat sich der Schüler gemeldet und nachgefragt? In der ADO steht nicht, dass man den Lernenden bei nicht erbrachten Leistungen hinterher laufen muss.

    Das kann ich für NRW nicht genau sagen, da ich ja in NDS wohne. Im niedersächsischen Erlass "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" ist es folgendermaßen formuliert: "Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung."

    Daraus kann man m. E. nicht unbedingt schlussfolgern, dass sich die Schülerin/der Schüler selbstständig um einen Nachschreibtermin kümmern muss.

    Und ich fände es wirklich seltsam, wenn es "ok" wäre, den SuS, die es "versemmelt" haben sich selbstständig ums Nachschreiben zu kümmern, ein "ungenügend" in einer Klaussur, die sie entschuldigt versäumt haben, zu geben. Würde man das auch dann so handhaben, wenn jemand längerfristig erkrankt ist?

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • ein "ungenügend" in einer Klaussur, die sie entschuldigt versäumt haben, zu geben

    Entschuldigt darf nachschreiben, ist ja klar. Im beschriebenen Fall war nicht von einer Entschuldigung die Rede.

    „Fakten haben keine Lobby.“


    (Sarah Bosetti)

    • Offizieller Beitrag

    Also ich überprüfe bei der ersten Klausur bzw. immer zu Beginn eines Halbjahres, ob die SuS noch Klausuren schreiben - das ist im Grundkursbereich abseits von D/M/FS ja nicht selbstverständlich. Damit bin ich auf der sicheren Seite.

    Wenn das beispielsweise im Falle des TE nicht erfolgt ist, dann kann man das als Beratungsdefizit auslegen, das nicht zu Lasten des Schülers geht. Wenn das hingegen ein Kernfach war, sieht es für den/die SchülerIn schon anders aus. Da kann man sich dann natürlich nicht mehr herausreden. Wenn die Lehrkraft aber versäumt hat, den/die SchülerIn als NachschreiberIn anzugeben, ist es erneut ein Versäumnis der Schule.


    Die BR schaut da schon genau hin, wenn ihr so etwas zu Ohren kommt - und wenn da grundsätzlich ein Versäumnis auf Seiten der Schule gesehen werden kann, wir da auch im Sinne des Schülers oder der Schülerin entschieden.

  • Aber muss sich die Lehrkraft um den Nachschreibtermin kümmern? Hat sich der Schüler gemeldet und nachgefragt? In der ADO steht nicht, dass man den Lernenden bei nicht erbrachten Leistungen hinterher laufen muss.

    Ich hoffe doch, dass die Lehrkraft oder der Oberstufenkoordinator sich um die Koordination der Termine kümmert. Ein Abwälzen auf die Schüler kann ich im Schulgesetz und der APo-Gost nicht als Möglichkeit erkennen. Wenn du das kannst, dann gerne her mit dern Belegen.

    • Offizieller Beitrag

    Aber muss sich die Lehrkraft um den Nachschreibtermin kümmern? Hat sich der Schüler gemeldet und nachgefragt? In der ADO steht nicht, dass man den Lernenden bei nicht erbrachten Leistungen hinterher laufen muss.

    Das könnte man auch über die ADO herleiten. Aussagekräftiger und eindeutiger ist aber VV 14.6.2 zu § 14 APO-GOSt.


    14.6.2 Die Schule ist verpflichtet, in jedem Kurs, in dem Klausuren geschrieben werden, für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Klausur versäumt haben, einen Nachschreibetermin anzusetzen. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen.

    Quelle: BASS 2021/2022 - 13-32 Nr. 3.1 Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) (schul-welt.de)


    Da kann sich die Schule nicht rausreden und das auf den/die SchülerIn abwälzen.

  • Dazu muss aber doch der Lernende erst mal deutlich machen, dass es einen Grund gab, der das Anrecht auf einen weiteren Termin auch begründet.

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    • Offizieller Beitrag

    Dazu muss aber doch der Lernende erst mal deutlich machen, dass es einen Grund gab, der das Anrecht auf einen weiteren Termin auch begründet.

    Formal reicht es, wenn der/die Lernende die Fehlzeit glaubwürdig entschuldigt - z.B. aus Krankheitsgründen. Diese Pflicht hat der/die Lernende unabhängig davon, ob an dem fraglichen Tag eine Klausur geschrieben wurde oder nicht und ist Teil der allgemeinen Pflichten im Rahmen der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen nach § 43 Abs. 2 SchulG NRW

  • Es war zumindest weder von „krank“ noch von „entschuldigt“ die Rede. Ich gehe davon aus, dass Der Germanist derart relevante Punkte nicht unerwähnt gelassen hätte.


    Also ich überprüfe bei der ersten Klausur bzw. immer zu Beginn eines Halbjahres, ob die SuS noch Klausuren schreiben - das ist im Grundkursbereich abseits von D/M/FS ja nicht selbstverständlich. Damit bin ich auf der sicheren Seite.

    Wenn das beispielsweise im Falle des TE nicht erfolgt ist, dann kann man das als Beratungsdefizit auslegen, das nicht zu Lasten des Schülers geht.

    Da ist man zwei Tage mal nicht im Forum und verpasst doch einiges...

    Der Schüler war tatsächlich wohl nicht krank oder beurlaubt, wie O. Meier richtig schreibt. Allerdings gilt das von Bolzbold Gesagte: Die Lehrkraft des gesellschaftwissenschaftlichen Faches hat zu Halbjahresbeginn weder die Kursliste in Absprache mit den SchülerInnen kontrolliert (Da hätte auffallen können, dass der Schüler davon ausging, nicht schreiben zu müssen) noch hat er nach der angesetzten Klausur der Oberstufenleitung gemeldet, dass er einen Fehlenden gehabt hat, der ggf. eine Krankmeldung oder gar ein Attest vorlegen sollte, noch hat er am Halbjahresende eine Note gebildet, wie O. Meier sie sich vorstellt, bei der nämlich der Beurteilungsbereich "Klausuren" ungenügend genannt wäre... Die Fachlehrkraft hat hier in mehrfacher Hinsicht, wie ich bereits schrieb, gepennt. Die Schulleitung war sich nicht 100% sicher, wie man verfahren sollte, und die Schulaufsicht hat bei vorsichtigem Nachfragen signalisiert, dass man einer Beschwerde der Eltern auf jeden Fall stattgeben werde, weil die Schule und vor allem die Lehrkraft ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sind.

    Natürlich hat auch der Schüler seine Pflicht vernachlässigt - wie ich bereits schrieb, hat es ein entsprechendes Gespräch gegeben. Aber da eine Beschwerde seiner Eltern so offensichtlich Erfolg hätte, warum sollen sich alle Beteiligten die Mühe machen und ellenlange Stellungnahmen formulieren, zu denen sie dann aufgefordert würden? Mal abgesehen davon, dass die betroffene Lehrkraft dann bei der Schulaufsicht aktenkundig würde - so hat man das "schulintern aufgearbeitet".

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