Verbeamtung bei Quereinstieg mit 47 und GdB 50 in Niedersachsen unter Anerkennung von Anrechnungszeiten möglich?

  • Hallo liebes Forum,


    Besteht für einen 47jährigen noch die Möglichkeit der Verbeamtung in Niedersachsen, wenn er einen GdB von 50 hat und 2 Jahre und 6 Monate (inkl. Wehrübungen) Soldat war?

    Ich habe zu dieser spezifischen Fragestellung keine Antwort finden können. Wird die Zeit bei der Bundeswehr auch angerechnet, wenn man zusätzlich einen GdB von 50 hat? Dann würde sich die Altersgrenze ja auf 47 + Bundeswehrzeit verschieben, oder?

    An wen könnte ich mich noch wenden, um das herauszufinden?


    Viele Grüße


    Klinger

  • Wie kommst du denn auf 47 Jahre + Bundeswehrzeit? Die Verbeamtung kann in Niedersachsen grundsätzlich bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, für Schwerbehinderte bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres erfolgen (vgl. §18 Abs. 3 NBG). Zeiten in der Bundeswehr sind anders als Kindererziehungszeiten grundsätzlich nicht anrechenbar, davon abweichend gibt es aber Ausnahmen zur Eingliederung von Soldaten mit sehr langer Dienstzeit (siehe §16 NLVO i.V.m. §7 Abs. 6 SVG und §9 SVG). Diese Bedingungen liegen hier aber scheinbar nicht vor.

  • PS:


    Weil ich gerade gesehen habe, dass du in einem Parallelthread nach Vorbereitungsdienst fragst: die oben genannten Zahlen gelten für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf liegt die Altersgrenze bei 40 Jahren bzw. bei Schwerbehinderten bei 45 Jahren. Insofern dürfte eine Verbeamtung nicht mehr möglich sein.

  • Ich habe heute mit dem RLSB BS telefoniert, und zwar mit dem für meine Zulassung zuständigen Sachbearbeiter. Der war der Meinung, der Vorbereitungsdienst würde immer im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden, unabhängig vom Alter. Ich bin mal gespannt. Wenn meine Einstellungspapiere kommen erfahre ich ja, wer mein Personal-Sachbearbeiter ist. Mit dem telefoniere ich dann mal.

    Grundsätzlich bringt mir das Beamtenverhältnis auf Widerruf zwar den Familienzuschlag. Dafür muss ich mich aber privat krankenversichern. Oder kann ich mich bei meiner berufstätige Frau familienversichern?

  • Da sagt zumindest §18 Abs. 2 NBG etwas anderes.

    Das sehe ich auch so, denn dort heißt es: "In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat." Merkwürdig, dass du von dem Sachbearbeiter in Braunschweig eine anderslautende Auskunft bekommen hast.

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Merkwürdig, dass du von dem Sachbearbeiter in Braunschweig eine anderslautende Auskunft bekommen hast.

    Sachbearbeiter sind schnell überfordert, wenn etwas von dem gewohnten abweicht.

    • Offizieller Beitrag

    Grundsätzlich bringt mir das Beamtenverhältnis auf Widerruf zwar den Familienzuschlag. Dafür muss ich mich aber privat krankenversichern.

    Selbst wenn der erste Satz richtig wäre, wäre der zweite falsch.
    Du kannst dich gesetzlich versichern.
    Oft ist es günstiger, privat versichert zu sein, in deinem Alter und mit Grad der Behinderung habe ich eher Zweifel.
    Wenn du gesetzlich versichert wärst, könnten andere Familienmitglieder ohne eigenes Einkommen bei Dir versichert sein, aber wenn deine Frau selbst berufstätig ist, spielt es keine Rolle.

  • Sachbearbeiter sind schnell überfordert, wenn etwas von dem gewohnten abweicht.

    Kann natürlich sein. Ich habe lange mit keinem/keiner Sachbearbeiter*in mehr telefoniert/telefonieren müssen ;) .

    to bee or not to bee ;) - "Selbst denken erfordert ja auch etwas geistige Belichtung ..." (CDL)

  • Das sehe ich auch so, denn dort heißt es: "In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 40. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat." Merkwürdig, dass du von dem Sachbearbeiter in Braunschweig eine anderslautende Auskunft bekommen hast.

    Vielleicht hatte er dabei §4 Absatz 1 NBG im Kopf: "Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet." :/

    Oder gemäß §25, Absatz 8 NBG: §16 NLVO, Absatz 5, Satz 1, denn meine Einstellung beruht ja auf einer "Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften".


    Genauer weiß ich das, wenn ich meine Einstellungsunterlagen in der Hand halte. :)

  • Vielleicht hatte er dabei §4 Absatz 1 NBG im Kopf: "Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet." :/

    Oder gemäß §25, Absatz 8 NBG: §16 NLVO, Absatz 5, Satz 1, denn meine Einstellung beruht ja auf einer "Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften".

    Dann bitte auch §4 Abs. 3 NBG nicht übersehen. Es gibt auch Arbeitsstellen für nicht beamtete Lehrkräfte außerhalb des ÖD. §25 Abs. 8 zielt auf die weiter oben schon einmal erwähnten Ausnahmen wie z.B. Übergang nach langer Dienstzeit als Soldat in das zivile Berufsleben. §16 Abs. 5 NLVO hingegen könnte durchaus einschlägig sein.

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