Das hatten wir doch weiter oben schon: Der §20 Abs. 3 Satz 4 TV-L normiert für diesen Fall, dass sich die Sonderzahlung anhand des Beschäftigungsumfangs vor(!) der Elternzeit bemisst und gerade nicht ebenfalls reduziert.
PS: Das Entscheidende ist, dass es sich hierbei nicht um "normale" Teilzeit, sondern um elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung handeln muss.
Warum dann nur im Jahr der Geburt des Kindes? Was gilt ggf. im Kalenderjahr nach der Geburt? Wonach regelt es sich, wenn das Kind im Dezember geboren ist und das Elternteil von Juni bis November in Teilzeit gewesen ist? Es regelt gerade nicht den Anspruch im Rahmen der Elterngeldunschädlichen Teilzeit, sondern nur einen Sonderanspruch im Jahr der Geburt des Kindes.
Zum PS: Genau darüber streiten wir doch, das Teilzeit in Elternzeit Teilzeit nach §24 ist.
PS: Bitte lies auch meine anderen Argumente insbesondere zu dem Durchführungshinweisen der TdL zur Elternzeit.