Guten Abend zusammen,
mich beschäftigt eine ähnliche Frage, wie MatAlb und obwohl ich mir obigen Beiträge aufmerksam durchgesehen habe, bin ich mir über den zitierten Paragraphen aus der VGO immer noch unsicher:
"(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden."
Wenn ich es richtig verstehe, so kann man sich also nach einer Dienstzeit von vier Jahren (die natürlich nach dem Ende der Probezeit beginnt) auf eine A15 Stelle bewerben, auch wenn die Beförderung zur Besoldungsgruppe A14 noch nicht drei Jahre zurückliegt, aber mindestens ein Jahr!?
In meinem Fall (in NRW) liegen drei Jahre Probezeit vor, zwei weitere Jahre ohne Beförderung, dann die Beförderung zu A14 und zwei weitere Jahre. Ich erfülle somit nicht den zweiten Teil der Anforderung hinter dem "oder", aber habe seit dem Ende meiner Probezeit bereits 4,5 Dienstjahre.
Wäre es also möglich, mich auch eine A15 Stelle zu bewerben oder interpretiere ich den Paragraphen hier falsch?
Viele Grüße