Hallo liebe Gemeinde,
ich wollte einmal fragen, inwieweit man als Vollzeit verbeamtete*r Lehrer*in Anspruch auf eine gewisse Stundenplangestaltung in NDS hat? In der Arbeitszeitverordnung ist hierzu nichts konkret bei Vollzeit ausgeführt….bei Teilzeit gibt es umfangreiche Regelungen, das ist mir klar…besonders die 1/5 und 1/3 Regelungen…
- kann man bspw. zwei Tage beanspruchen, an denen man erste zur zweiten Stunde kommt, da die Krippe später öffnet? Oder entsprechend zwei Tage nach der fünften/ vierten um abzuholen? Klar ist mir, dass man nicht alles haben kann, aber muss hier in diesem gewissen Rahmen das gewährt werden?
- es findet sich ja das landeseigene Gleichstellungsgesetz Gleichberechtigungsgesetz - hier steht, dass grundsätzlich bei der Arveitszeitgestaltung auf familiäre Zwänge Rücksicht zu nehmen ist - ist dies für Lehrer bindend?
§ 5 NGG (Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben) ist zu beachten. So steht es dann wiederum im teilzeiterlass…im Gesetz selbst steht es aber auch für Vollzeit bzw. Ist nicht nach voll und Teilzeit differenziert