Bei uns hat es sich eingebürgert, dass erkrankte KollegInnen Seitenweise Vertretungsvorschläge schicken, dass ist doch keine Pflicht oder?
§ 12 ado nrw
Die zu Vertretenden haben - soweit dies zumutbar ist - sicherzustellen, dass die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen (z.B. bereits behandelte Unterrichtsgegenstände, geplanter weiterer Verlauf des Unterrichts, geplante Klassenarbeiten und Klausuren).