Elternzeit und Rückkehr (NRW)

  • Hallo ihr Lieben!


    Ich glaube ich habe leider einen Fehler gemacht. Meine Tochter wurde am 12.11.2021 geboren (ET war 21.11.21) demnach ging/geht mein Mutterschutz vom 10.10.21- 16.01.22-danach wollte ich in Elternzeit gehen bis November 2023.


    Bin von 17.01 bis 12.11.2023 in Elternzeit fange aber ab dem 12.08.22 in Teilzeit mit 8 Std. wieder an (Elterngeld Plus- vorher Elterngeld Basis) bis November (12.11.22) und wollte dann in Teilzeit 17 Stunden machen. Ich hatte Elternzeit bis November 2023 beantragt, damit ich auf jeden Fall in Teilzeit bleibe. Nun habe ich gehört, dass man bei einer längeren Elternzeit als ein Jahr einen so genannten Rückkehrantrag stellen muss bzw. seine Schule verliert.


    Jetzz bin ich in Panik (habe die Genehmigung der Elternzeit schon von der Bezirksregierung Münster) ich möchte nämlich auf jeden Fall bei meiner Schule bleiben (bin Berufskolleg)!


    Was kann ich machen? Elternzeit nachträglich ändern? Was für Optionen habe ich, damit ich auf jeden Fall an dieser Schule bleiben darf?


    Bitte helft mir! Bin total am verzweifeln….


    Liebe Grüße und frohes neues Jahr!


    Steffi

  • Bolzbold

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • SteffiPaBa

    Hat den Titel des Themas von „Elternzeit und Rückkehr“ zu „Elternzeit und Rückkehr (NRW)“ geändert.
  • Bolzbold

    Hat das Thema freigeschaltet.
    • Offizieller Beitrag

    Hallo und herzlich willkommen.

    Hier ein ähnlicher Thread mit Antworten, die auch für Deinen Fall zutreffen.

    Elternzeit (Komplexer Fall) - allgemein - lehrerforen.de - Das Forum für Lehrkräfte


    Sprich mit der BR und Deiner SL und teile ihnen mit, dass Du an Deiner Schule bleiben möchtest. Wie mir die BR seinerzeit mitteilte, sind Fälle, in denen man gegen seinen ausdrücklichen Wunsch an der Schule zu bleiben versetzt wurde, eher die Ausnahme. "Verlieren" tut man die Schule in der Regel nicht.

    Gruß
    #TheRealBolzbold

    Ceterum censeo factionem AfD non esse eligendam.

  • Ich war zweimal zwei Jahre in Elternzeit und musste nicht die Schule wechseln. Teile der BzRg einfach mit, dass du auch nach der Elternzeit an deiner Schule unterrichten möchtest (ich wurde sogar schriftlich danach gefragt, als ich beim ersten Kind von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert habe) und dann sollte das überhaupt kein Problem sein!

  • Ich hatte die gleiche Sorge wie du, dass ich nicht an meine Schule zurückkehren kann, insbesondere da eine Freundin von mir abgeordnet wurde (ist aber an einer Grundschule und dort scheint das üblicher zu sein) und da meine Schule (rechnerisch) überversorgt ist. Ich habe deshalb unter einem Jahr Elternzeit genommen und muss keinen Rückkehrantrag stellen.

    Da aber hier ja einige schon sagten, dass eine Abordnung wider Willen eher selten zu sein scheint, hoffe ich, dass du deine Elternzeitpläne nicht ändern musst, wenn du mit SL und BR sprichst. ich wollte einfach auf Nummer Sicher gehen und bei mir passte das auch mit meinem Partner und wir konnten entsprechend sinnvoll aufteilen.

  • Liebe Steffi,

    zunächst einmal hoffe ich, dass sich bei dir alles zu deinen Gunsten geklärt hat und du an deiner Schule bleiben konntest.


    Ich erwarte Anfang August mein erstes Kind und arbeite als Lehrerin in NRW. Ursprünglich wäre ich gerne zwei Jahre komplett zu Hause geblieben, habe mich jedoch aus Sorge, nicht an meine Schule zurückkehren zu können (die leider auch im Überhang ist), dagegen entschieden.

    Nun dachte ich eigentlich, dass wenn ich zwei Jahre Elternzeit beantrage, mich jedoch im zweiten Jahr selbst mit einer geringfügigen Stundenzahl an meiner eigenen Schule vertrete, die Gefahr, an eine andere Schule versetzt zu werden, gebannt ist. Anscheinend gibt es hierfür ja jedoch keine Garantie, wenn ich mir die Foreneinträge durchlese.


    Nun bin ich jedoch über folgende Aussage auf der Webseite für das Online Rückkehrverfahren gestolpert, die mich ein wenig irritiert:


    "Auf Ihren Wunsch können Zeiten der Mutterschutzfrist unberücksichtigt bleiben, sodass die Jahresfrist erst ab dem ersten Tag der Elternzeit beginnt.

    Personen, die Elternzeit und Elterngeld/Elterngeld-Plus in Anspruch nehmen, können auf Wunsch auch nach Ausschöpfung des Bezugszeitraumes gemäß § 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz von einem Jahr oder mehr an die bisherige Schule zurückkehren." (OLIVER (nrw.de))


    Verstehe ich das richtig, dass wenn ich zwei Jahre Elternzeit nehme (in denen ich mich im 2. Jahr selbst vertrete) und mein Elterngeld auf 24 Monate verteilt auszahlen lasse, doch eine Garantie auf Rückkehr an meine alte Schule hätte?

    Viele Grüße!

  • Elterngeld kannst du nicht auf 24 Monate auszahlen lassen, da die ersten zwei oder drei Monate (je nach Geburtstermin) im Mutterschutz mit Fortzahlung der Bezüge als Basiselterngeldmonate gelten. Somit hast du nur noch maximal 10 Monate übrig, die umgewandelt 20 Monate EG+ ergeben plus 2 Monate EG (im Mutterschutz) = 22 Monate EG-Bezug

  • Elterngeld kannst du nicht auf 24 Monate auszahlen lassen, da die ersten zwei oder drei Monate (je nach Geburtstermin) im Mutterschutz mit Fortzahlung der Bezüge als Basiselterngeldmonate gelten. Somit hast du nur noch maximal 10 Monate übrig, die umgewandelt 20 Monate EG+ ergeben plus 2 Monate EG (im Mutterschutz) = 22 Monate EG-Bezug

    Es gibt doch inzwischen noch mehr Möglichkeiten mit Teilzeit in Elternzeit und Zusatzmonaten, so dass es dann doch 24 Monate oder sogar noch mehr geht (26 Monate habe ich gerade in der Grafik gesehen scheinen möglich zu sein)

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